Der Absender im Sammelgutverkehr ist i.d.R. der Versandspediteur (Sammelgutausgangslager), nicht der usprüngliche Versender. Der Spediteur stellt als Absender ein Bordero bzw. eine Rollkarte als ADR-Beförderungspapier aus. Der Versandspediteur bzw. bei Umschlag das HUB sind Verlader.
Sollte nun Nachts bei einer Kontrolle die Plombe geöffnet und das Fahrzeug bzw. die Wechselbrücke kontrolliert werden und dann wird festgestellt, dass es Abweichungen zwischen Ladung und den Papieren gibt, kommt es denke ich auf die tatsächlichen Umstände an, die dann ggf. in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu klären sind:
Entweder kann der Fahrzeugführer schon vor Ort glaubhaft versichern, dass er die Ware nicht sehen konnte, dann könnte ich mir vorstellen, dass gar nicht erst gegen den Fahrzeugführer sondern nur gegen den/die Verlader ermittelt wird. Bei Begegnungsverkehren, wo nachts irgendwo "umgebrückt" wird, wäre das der Fall.
Bei Abholungen beim Lager des Spediteurs oder des HUB's ist es nicht so einfach. Hier wäre denke ich im EInzelfall zu ermitteln, ob der Fahrer, z.B. in einer schriftlichen Anweisung, vorgegeben bekommt, die verplombte Einheit ohne Kontrolle zur übernehmen oder aber ob er vor der Verplombung die Möglichkeit hat, die Ware zu kontrollieren. Da werden sicher erstmal beide angeschrieben und dann müsste sich der Fahrzeugführer entsprechend äußern.
In einem bekannten deutschen Sammelgutnetzwerk stand in der Anweisung sinngemäß "Wenn Sie als Fahrzeugführer die Verladung und Ladungssicherung kontrollieren wollen, geben Sie bitte bei XXX Bescheid. Ihnen wird dann ein Tor zugewiesen." Das sieht dann für den Fahrzeugführer eher nicht so gut aus.