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Beförderungspapier/Sammelgut/Verplombung #27937 07.12.2019 07:22
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puekat89 Offline OP
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Moin Leute,

Beförderungseinheit ist verplombt durch den Verlader an den Fahrzeugführer übergeben worden.

Dabei handelt es sich um Begegnungsverkehr d.h insgesamt geht die Ladung zweimal an andere Fahrzeugführer.

Der Fahrzeugführer erhält ein Beförderungspapier, welches aber nicht mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmt.

Die Lieferscheine befinden sich aber direkt am Versandstück. Diese enthalten alle benötigten Angaben nach 5.4.1ADR.


Der Fahrzeugführer hat ja aber kein Zugriff auf diese Papiere da Ladeeinheit verplombt ist und ihm nicht zusteht diese zu öffnen.

Nun meine Frage: Wer ist nun hier dafür verantwortlich? Der Absender hat ja anscheinend ein Beförderungspapier in Form des Lieferscheins erstellt! Oder sehe ich das falsch ? Der Beförderer hätte vor Fahrtantritt ihm das richtige Beförderunspapier aushändigen müssen?
Verlader müsste Ladung mit Papier abstimmen?

Wer ist hier für was alles mit im Boot ?

Re: Beförderungspapier/Sammelgut/Verplombung [Re: puekat89] #27971 11.12.2019 08:26
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Zunächst einmal sollte das Thema in das entsprechende Forum verschoben werden. Hier ist die Vorstellungsrunde. Da wird keiner drauf antworten.

Am Besten schreiben Sie einen Admin per PN an, falls Sie das Thema nicht selbst verschieben können.

Re: Beförderungspapier/Sammelgut/Verplombung [Re: puekat89] #27972 11.12.2019 08:38
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DJSMP Offline
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Der Absender im Sammelgutverkehr ist i.d.R. der Versandspediteur (Sammelgutausgangslager), nicht der usprüngliche Versender. Der Spediteur stellt als Absender ein Bordero bzw. eine Rollkarte als ADR-Beförderungspapier aus. Der Versandspediteur bzw. bei Umschlag das HUB sind Verlader.

Sollte nun Nachts bei einer Kontrolle die Plombe geöffnet und das Fahrzeug bzw. die Wechselbrücke kontrolliert werden und dann wird festgestellt, dass es Abweichungen zwischen Ladung und den Papieren gibt, kommt es denke ich auf die tatsächlichen Umstände an, die dann ggf. in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu klären sind:

Entweder kann der Fahrzeugführer schon vor Ort glaubhaft versichern, dass er die Ware nicht sehen konnte, dann könnte ich mir vorstellen, dass gar nicht erst gegen den Fahrzeugführer sondern nur gegen den/die Verlader ermittelt wird. Bei Begegnungsverkehren, wo nachts irgendwo "umgebrückt" wird, wäre das der Fall.

Bei Abholungen beim Lager des Spediteurs oder des HUB's ist es nicht so einfach. Hier wäre denke ich im EInzelfall zu ermitteln, ob der Fahrer, z.B. in einer schriftlichen Anweisung, vorgegeben bekommt, die verplombte Einheit ohne Kontrolle zur übernehmen oder aber ob er vor der Verplombung die Möglichkeit hat, die Ware zu kontrollieren. Da werden sicher erstmal beide angeschrieben und dann müsste sich der Fahrzeugführer entsprechend äußern.

In einem bekannten deutschen Sammelgutnetzwerk stand in der Anweisung sinngemäß "Wenn Sie als Fahrzeugführer die Verladung und Ladungssicherung kontrollieren wollen, geben Sie bitte bei XXX Bescheid. Ihnen wird dann ein Tor zugewiesen." Das sieht dann für den Fahrzeugführer eher nicht so gut aus.


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