Hallo Herr Reinke,
die Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. So wie ich es sehe, muss man hier von zwei Beförderungsfällen ausgehen. Der Transport des Gefahrgutes zum Empfänger und den Transport der leeren Umverpackung von diesen Empfänger, welcher jetzt zum Absender wird, zum Hersteller des Gefahrgutes zurück. Ausgehend davon, dass die Umverpackungen nicht mit Gefahrgut in Berührung gekommen sind, keine weiteren Gefahrengüter befördert werden, ist die GGVSE meines Erachtens für diese Rückbeförderung nicht anwendbar, da tatsächlich kein Gefahrgut befördert wird. Somit kann für diese Beförderung auch kein Bußgeldbescheid nach der GGVSE erlassen werden.
Des weiteren wäre zu prüfen, ob der Empfänger nach dem Auspacken des Gefahrgutes verpflichtet gewesen wäre, die Gefahrenzettel zu entfernen. Eine solche Pflicht hat der Gesetzgeber im § 9 Abs. 3 Nr. 1b GGVSE aber nur für Großzettel an Containern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks usw. normiert. Offensichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Versandstücke immer leer und ungereinigt zurück befördert werden. An Umverpackungen hat hier wohl keiner gedacht.
Da nach hiesiger Auffassung niemand verpflichtet wurden ist, an einer Umverpackung die Gefahrenzettel zu entfernen, liegt auch keine verletzte Pflicht vor, so dass ein Bußgeldbescheid für diesen Fall nicht erlassen werden dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm