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Gefahrzettel auf Umverpackungen #2807 22.04.2005 20:01
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Fred Reinke Offline OP
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Hallo die Damen und Herren Experten

eine kleine Frage von mir zum Thema Kennzeichnung.

In einem Betrieb werden vollwandige Boxen als Umverpackungen für Gefahrgutversandstücke verwandt. Nach dem Transport zu einem anderen Werk, werden diese Boxen im leerem Zustand zurück zur Beladestelle transportiert. Die Gefahrzettel werden beim Rücktransport weder verdeckt oder entfernt.
Liegt hier ein Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften vor und kann ich deshalb wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden?

Kann mir da jemand weiter helfen?

Re: Gefahrzettel auf Umverpackungen [Re: Fred Reinke] #2808 22.04.2005 21:59
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Herr Reinke,

ich denke eine Umverpackung ist auch eine "Verpackung", und sollte falls sie nicht gereinigt wurden auch als leere ungereinigte Verpackung durchgehen (1.1.3.6.1). Das ist zwar nur meine Meinung, aber ich denke es wird sicherlich noch viele andere Meinungen geben.


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Gefahrzettel auf Umverpackungen [Re: Fred Reinke] #2809 25.04.2005 09:22
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo Herr Reinke,

die Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. So wie ich es sehe, muss man hier von zwei Beförderungsfällen ausgehen. Der Transport des Gefahrgutes zum Empfänger und den Transport der leeren Umverpackung von diesen Empfänger, welcher jetzt zum Absender wird, zum Hersteller des Gefahrgutes zurück. Ausgehend davon, dass die Umverpackungen nicht mit Gefahrgut in Berührung gekommen sind, keine weiteren Gefahrengüter befördert werden, ist die GGVSE meines Erachtens für diese Rückbeförderung nicht anwendbar, da tatsächlich kein Gefahrgut befördert wird. Somit kann für diese Beförderung auch kein Bußgeldbescheid nach der GGVSE erlassen werden.
Des weiteren wäre zu prüfen, ob der Empfänger nach dem Auspacken des Gefahrgutes verpflichtet gewesen wäre, die Gefahrenzettel zu entfernen. Eine solche Pflicht hat der Gesetzgeber im § 9 Abs. 3 Nr. 1b GGVSE aber nur für Großzettel an Containern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks usw. normiert. Offensichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Versandstücke immer leer und ungereinigt zurück befördert werden. An Umverpackungen hat hier wohl keiner gedacht.

Da nach hiesiger Auffassung niemand verpflichtet wurden ist, an einer Umverpackung die Gefahrenzettel zu entfernen, liegt auch keine verletzte Pflicht vor, so dass ein Bußgeldbescheid für diesen Fall nicht erlassen werden dürfte.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Gefahrzettel auf Umverpackungen [Re: TDamm] #2810 25.04.2005 12:56
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert Offline
Großmeister
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Großmeister
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Tipp: auch mal die Suchfunktion in diesen Forum benutzen, einige Threads wurden schon ausführlich behandelt!

Zwingend vorgeschrieben ist die Entfernung der GZ nur bei Klasse 7. Bei allen anderen gilt dass es zu keiner Irreführung kommen darf.
Wenn man bei der Rücklieferung nur leere Umverpackungen befördert, dann sehe ich keine Probleme damit, am besten im Frachtbrief dies erwähnen zum Beispiel "Leere Umverpackung für Gefahrgüter". Ich gehe davon aus dasa es sich um Verschläge handelt, wo man sofort sieht ob etwas in der Umverpackungen drinnen ist oder nicht.
Wenn aber einer auf die Idee kommt in dieser Umverpackung ein Nicht-Gefahrgut an das Werk zurückzuschicken ,dann kann dies zu Problemen führen, da davon ausgegegangen werden dass die Kennzeichnung der Umverpackung der Kennzeichnung des Versandstückes entspricht.

Schönen Gruß
Rupert


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