Hallo Christin,
ich würde das Ganze nicht so pauschal betrachten wollen, sondern, gerade bei Luftverkehr differenzieren:
Thema Nummer 1 sind die Bauartprüfungen. Wie Herr Wiegand schon ausführte, muss bei zusammengesetzten Verpackungen die gesamte Konstellation, d.h. die Außenverpackung mit den Innenverpackungen geprüft sein. Du darfst nicht einfach eine Pappkiste UN 4G nehmen und dort igendwelche Innenverpackungen irgendwie einpacken. In einem Prüfbericht, Kurzprüfprotokoll oder einer Verwendungsinformation steht drin, wie einzupacken ist (welche Innenverpackungen, Innenausrichtung, Art und Menge Polstermateral, Aufsaugmaterial, welches Klebeband, welcher Verschluss, usw.). Das kann aber bedeuten, dass du als Verwender selbst Nach- oder Kurzprüfungen mit deiner zusammengesetzten Verpackung durchführen musst, wenn deine Konstellation noch nicht getestet wurde oder dir kein passender Prüfbericht/Verwendungshinweis zur Verfügung gestellt wird. Genaue Regeln für Verpackungen mit deutscher Zulassung finden sich in der BAM Gefahrgutregel 006. Einzige Ausnahme ist die V-Verpackung. Dort wird eine worst-case-Prüfung mit i.d.R. Glasflaschen durchgeführt. Dann dürfen unter denen in einem Prüfbericht oder Verwendungsinformation genannten Bedingungen Innenverpackungen ohne zusätzliche Prüfung eingepackt werden.
Thema Nummer 2, worauf deine Frage sonst noch abzielen könnte, sind die Innendruck-Normen. Und da muss deine Innenverpackung tatsächlich geprüft sein, auch wenn das auf den ersten Blick keine Bauartprüfung sondern eine Verpackungsvorschrift ist. In 5.0.2.9 IATA-DGR ist festgelegt, dass die Verpackung für Flüssigkeiten, also auch die Innenverpackung, einem Innendruck stand halten muss, der zu einer Druckdifferenz von 95 kPa, bzw. bei einigen Stoffen 75 kPa führt oder einen aus dem Dampfdruck der Flüssigkeit abgeleiteten Druck, je nach dem, welcher Wert höher ist. Insofern ist es ggf. sinnvoll, Innenverpackungen mit Eigenzulassung als Gefahrgutverpackung für die Flüssigkeit einzusetzen, weil diese die Druckprüfung bereits mit z.B. 250 kPa haben. Kunststoffflaschen können beispielsweise mit einer Eigenzulassung als 1H1 oder 3H1 erworben werden. Die Flaschen sollen nicht als Einzelverpackung eingesetzt werden (da ist der Platz für Kennzeichnungen viel zu klein) sondern haben den Bauartprüfcode einzig und allein aus dem Grunde Innendruck. Gerade bei Glasflaschen oder Druckdeckeldosen (Farbdosen) spielt die Druckanforderung eine besonders wichtige Rolle. Die Druckdeckeldosen werden häufig für den Straßenverkehr ausgelegt. Aber bei der Flughöhe und dem dort herrschenden niedrigeren Druckverhältnissen macht der Deckel u.U. Plopp und geht auf.
Gegebenfalls müssen deine Innenverpackungen nämlich in eine zusätzliche Zwischenverpackung, wenn deine Innenverpackungen die Druckanforderungen nicht erfüllen (siehe 5.0.2.9.4 IATA-DGR).
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 16.01.2020 12:57.