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Atemschutz bei GGAV Nr. 20 erforderlich? #28082 15.01.2020 14:18
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Magnum Offline OP
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Hallo zusammen,

einfache Frage: Es wird im Rahmen der Ausnahme 20 GGAV nur die Abfallgruppe 15.1 transportiert. Ist ein Atemschutz erforderlich?

Hört sich einfach an, hat aber was! Ich bin auf Euere Antworten gespannt.

Viele Grüße aus Ruhpolding


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Atemschutz bei GGAV Nr. 20 erforderlich? [Re: Magnum] #28083 15.01.2020 14:41
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Hallo, da Atemschutz zur PSA gehört, und die in Teil 8 ADR gefordert wird, befreit die GGAV 20 gem. ihrer Nr. 1 m.E. nicht davon. Wenn also die Bedingungen in Teil 8 erfüllt sind, damit Atemschutz mitgegeben wird, greift das auch bei Nr. 15.1 der Tabelle. Da keine Gefahrzettel vorliegen, kann nach dem Vorsorgeprinzip nicht davon ausgegangen werden, daß keine relevanten Stoffe drin sind. Also wäre nach § 4 GGVSEB Atemschutz vorzuhalten, denke ich mal.
Gruß
M.A.T.

Re: Atemschutz bei GGAV Nr. 20 erforderlich? [Re: M.A.T.] #28085 15.01.2020 15:02
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Magnum Offline OP
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Hallo M.A.T.,

wenn man Absatz 8.1.5.3 genau nimmt, bräuchte man auch die zusätzliche Ausrüstung, die hier aufgeführt ist, nicht, weil das ja von dem entsprechenden Gefahrzettel abhängig gemacht wird. Natürlich dient es der Sicherheit, wenn die komplette PSA dabei ist, ich gebe aber zu bedenken, dass nach Absatz 8.1.5.2 nur diese Ausrüstung unabhängig vom Gefahrzettel mitgeführt werden muss. Die Augenspülflüssigkeit wird bei den Gefahrzetteln der Klassen 1 und 2 ausgenommen, hiervon gibt es also keine "Befreiung".


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Atemschutz bei GGAV Nr. 20 erforderlich? [Re: Magnum] #28088 15.01.2020 21:04
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Ursprünglich geschrieben von: Magnum
wenn man Absatz 8.1.5.3 genau nimmt, bräuchte man auch die zusätzliche Ausrüstung, die hier aufgeführt ist, nicht, weil das ja von dem entsprechenden Gefahrzettel abhängig gemacht wird. Natürlich dient es der Sicherheit, wenn die komplette PSA dabei ist, ich gebe aber zu bedenken, dass nach Absatz 8.1.5.2 nur diese Ausrüstung unabhängig vom Gefahrzettel mitgeführt werden muss

Hallo, Magnum,
das sehe ich anders. Die gefahrzettelabhängige Auswahl gilt, falls Gefahrzettel bekannt sind. In diesem Fall sind keine bekannt, der Abfall ist aber eindeutig Gefahrgut. Dann stünde eine Argumentation wie die Ihre im Widerspruch zu § 4, weil Sie alle Vorkehrungen nach den vorhersehbaren Gefahren treffen müssen. Da nicht durch Gefahrzettel auf eine Klasse eingeschränkt wird, müssen Sie von Gefahren aller Klassen ausgehen - sonst wäre es kein Gefahrgut - und entsprechend Vorsorge treffen.
Unabhängig von der Rechtslage halte ich es auch nicht für ökonomisch, auf die Mitgabe der Ausrüstung zu verzichten und damit eine Menschenverletzung billigend in Kauf zu nehmen; die zivilrechtliche Schadenersatzforderung und die mögliche Strafbarkeit stehen zu den Kosten einer Schutzausrüstung in keinem akzeptablen Verhältnis. Die GG-Vorschriften, wie der bekannte Autor Ridder schon gesagt hat, sind kein Selbstzweck sondern dienen dem Schutz.
Mehr fällt mir dazu nicht ein. Viel Erfolg!
Gruß
M.A.T.

Re: Atemschutz bei GGAV Nr. 20 erforderlich? [Re: M.A.T.] #28103 16.01.2020 18:28
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Hallo M.A.T.,

unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr und der allgemeinen Verpflichtung, Schäden zu vermeiden bzw. möglichst klein zu halten ist Ihr Standpunkt natürlich richtig und wird auch von mir geteilt. Interessant wäre nur der Aspekt, ob in diesem Fall ein Bußgeldbescheid erlassen werden könnte. Da bin ich nicht sicher, ob es dafür eine Rechtsgrundlage ausser dem erwähnten § 4 GGVSEB gibt. Das erscheint mir aber eine eher schwache Begründung für ein Bußgeld zu sein.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Atemschutz bei GGAV Nr. 20 erforderlich? [Re: Magnum] #28104 16.01.2020 22:26
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Hallo, Magnum,
was ein Bußgeld angeht muß ich Ihnen zustimmen, soweit § 4(1) GGVSEB betroffen ist. Dazu ist keine OWi vorgesehen. Im Moment sehe ich nicht, wie über eine andere Paragraphenkette hier eine OWi begründet werden könnte.
Schöner Gruß
M.A.T.


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