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UN 3171 - Versendung E-Scooter #28167 24.01.2020 13:00
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Andre910530 Offline OP
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Hallo zusammen,
vielen Dank für die Aufnahme im Forum.
Folgende Fragestellung hat sich mir in der letzten Zeit ergeben und ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

Ich stehe vor der Herausforderung e-Scooter, die nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zugelassen sind und e-Scooter, die wie S-Pedelecs zugelassen sind mit einer Spedition über den Landweg (vorerst national) zu versenden.

Nach umfangreichen Recherchen, auch hier im Forum, habe ich herausgefunden, dass die Scooter nach UN 3171 eingestuft werden.

Müssen bei dieser Einstufung Hinweise auf dem Karton aufgebracht werden? z.B. die UN-Nummer, Gefahrgutklasse 9 - Aufkleber o.ä.?
Muss das Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten haben?

Vielen Dank im Voraus!

Grüße
Andre

Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Andre910530] #28169 24.01.2020 13:25
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Matthias Wiegand Offline
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Guten Tag Andre,
wie Sie schon richtig über die Sondervorschrift 388 erkannt haben, sind die e-Scooter der UN 3171 und Klasse 9 zuzuordnen.
Über die Sondervorschrift 666 können Sie dann weiter entnehmen, sind diese Fahrzeuge bei der Einhaltung der in SV 666 aufgeführten Auflagen, komplett vom ADR befreit.
D.h. es ist keine Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke erforderlich.

ACHTUNG: Wie Sie aber hier sehr schön erkennen können https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/28167/un-3171-versendung-e-scooter#Post28167
müssen Sie seit dem 01.01.2020 eine Prüfzusammenfassung der Batterie bereit halten. Breits seit dem 01.072003 mussten Sie als Auftraggeber des Absenders, Versender und Verlader einen Nachweis erbringen, dass die Lithiumzelle oder -Batterie
nach den Kriterien UN 38.3 durch den Hersteller geprüft wurde und für den Transport zugelassen ist.
Neu ist nur, dass jetzt der Hersteller / Vertreiber dieses bereitzustellen hat und ich als Verwender nicht mehr nachfragen muss!

Gem. § 2 (1) Nr. 4 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-.Code freigestellt sind,
von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit.

Wünsche einen entspannten Start ins Wochenende.

Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Matthias Wiegand] #28170 24.01.2020 13:33
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Andre910530 Offline OP
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Hilfe.

Somit können wir die Scooter ohne Besonderheiten versenden.

Grüße
Andre

Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Andre910530] #28171 24.01.2020 13:34
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Skypainter Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Andre910530


Somit können wir die Scooter ohne Besonderheiten versenden.



Wenn Ihnen die Prüfzusammenfassung vorliegt. Ansonsten könnte es Probleme mit der Spedition geben.

Gruß
Skypainter


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Skypainter] #28172 24.01.2020 13:42
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Matthias Wiegand Offline
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Mich wundert nur, dass seit 2003 kein Spediteur nach der Zulässigkeit der Batterien gefragt hat und jetzt so ein Fass aufgemacht wird ! mad

Zuletzt bearbeitet von Matthias Wiegand; 24.01.2020 13:44.
Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Andre910530] #28173 24.01.2020 14:05
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Andre910530
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Hilfe.

Somit können wir die Scooter ohne Besonderheiten versenden.

Grüße
Andre



Hallo und willkommen!

DIe Freistellung nach SV666 gilt aber nur, wenn die Kriterien für UN3171 erfüllt werden, dh die Vorgaben der SV 388 müssen erfüllt werden. Hierbei am wichtigsten ist mM nach, dass es nur dann UN3171 ist, wenn der Akku während der Beförderung im Fahrzeug ist. Genau steht in der SV 388: "...und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden"
Liegt der Akku im Versandstück neben dem Fahrzeug, dann sidn die Vorgaben der SV388 nicht erfüllt und die SV666 greift nicht.


Ursprünglich geschrieben von: Matthias Wiegand
Mich wundert nur, dass seit 2003 kein Spediteur nach der Zulässigkeit der Batterien gefragt hat und jetzt so ein Fass aufgemacht wird ! mad

Was wäre das Gefahrgutleben ohne solcher Änderungen laugh

lg
Nico

Zuletzt bearbeitet von Nico; 24.01.2020 14:10.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Nico] #28174 24.01.2020 15:20
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Andre910530 Offline OP
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Hallo zusammen,
die Prüfzusammenfassung nach UN 38.3 liegt vor und kann nach Bedarf vorgezeigt werden.
Der Akku wird auch nur im eingebauten Zustand versendet. Weshalb die Vorgaben der SV 388 erfüllt werden. Gott sei dank.

Mich wundert es nur, dass andere e-Scooter, welche ich im Einzelhandel gesehen habe eine Kennzeichnung "UN 3171 vehicle" und ein Gefahrgutaufkleber "Klasse 9" auf dem Karton hatten. Kann es sein, dass diese Kennzeichnung wiederum Pflicht wird, wenn das Fahrzeug über den Seeweg transportiert wird?

Grüße
Andre

Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Andre910530] #28175 24.01.2020 17:21
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Matthias Wiegand Offline
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Der IMDG-Code kennt genauso wie das ADR für die UN 3171 eine Freistellungsregelung. Hier ist es die SV 961 oder ggf. die SV 962 Nr. 4.
In beiden Fällen ist aber eine Kennzeichnung und Bezettelung nicht erforderlich.
Eine Erklärung wäre, dass die e-Scooter im Lufttransport geliefert wurden. Hier sieht die IATA-DGR eine Markierung und Kennzeichnung so wie von Ihnen beschrieben vor.
Ggf. sind auf dem Versandstück auch noch Adresse von Absender u. Empfänger und das Nettogewicht zu erkennen.

@Nicole, dass macht doch das Gefahrgut so interessant laugh

Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Matthias Wiegand] #28933 19.05.2020 11:21
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Michael Offline
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Moin,

ich habe eine Frage zu der Aussage, dass E-Bikes nach UN 3171 über die SV666 von anderen Vorschriften des ADR befreit seien, wenn sie die darin aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

Die darauf folgenden Bedingungen haben überhaupt nichts mit Li-Batterien zu tun, sondern beziehen sich auf flüssige, gasförmige Brennstoffe oder auf Wasserstoff.

Grundsätzlich halte ich damit die SV 666 unter der UN 3171 völlig fehl am Platz.

Kann ich jetzt aber wirklich sagen, dass die SV666 dadurch für die UN 3171 erfüllt ist und die Erleichterungen wirksam werden., wenn keine Bedingung (von denen eine erfüllt sein muss) zutrifft?

Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter [Re: Michael] #28934 19.05.2020 14:04
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Gerald Online
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Hallo Michael,

Antwort auf
Grundsätzlich halte ich damit die SV 666 unter der UN 3171 völlig fehl am Platz.


Sehe ich nicht so, denn in der Sondervorschrift 666 steht: "Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, ..."

Das bedeutet, wenn diese als Ladung befördert werden, dann greift die SV 666, aber hier steht dann ein Hinweis auf die Sondervorschrift 388 und in dieser findest Du im ersten, zweiten und dritten Absatz Hinweise zu "Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien," !!!

Du musst also die Sondervorschrift 666 und Sondervorschrift 388 im Zusammenhang sehen. Hätte man das alles in eine Sondervorschrift geschrieben, dann wäre es wahrscheinlich unübersichtlich.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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