Hallo Andi,
meiner Meinung nach besagt hier 3.4.5.4 IMDG eindeutig, dass sowohl LQ-Kennzeichen als auch das/die Kennzeichen für die nicht in begrenzten Mengen dazugeladenen Gefahrgüter drauf müssen.
3.4.5.4 IMDG: Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, in eine Umverpackung
oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit den nach diesem Ka-
pitel erforderlichen Kennzeichen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der
Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen sind sichtbar. [...]
Die anderen Vorschriften in 5.2.1.2 gelten nur,
wenn andere gefährliche Güter, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung
oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
Gruß
Denys
Zuletzt bearbeitet von Denys_Sikorskiy; 12.02.2020 17:26.