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Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP #28325 11.02.2020 20:58
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A3A Offline OP
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Hallo zusammen,

ein Dank geht an gefahrgut-foren.de für die Aufnahme im Forum!

Folgender Fall:

Es werden Gefahrgüter in begrenzten Mengen mit einem KEP Dienstler versendet.
Auf den Frachtbriefen sind lediglich die UN Nummern vermerkt, es gibt kein Beförderungsdokument in Papierform, da über Online Portal angemeldet wird.
Soweit ich weiß, ist es in dem Fall eine grau Zone da laut ADR ein Beförderungsdokument auch bei begrenzten Mengen ausgestellt und dem Fahrer mitgegeben werden muss.
Welche Erfahrungen habt ihr gesammelt? Wie seht ihr den Sachverhalt? Muss bei den KEP Dienstlern für begrenzte Mengen zwingend ein Beförderungsdokument ausgestellt werden,
oder gibt es hier eine Ausnahme die ich im ADR übersehen habe?

Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Gruß
Alex

Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: A3A] #28326 11.02.2020 21:07
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Gerald Offline
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Hallo Alex,
Antwort auf
Muss bei den KEP Dienstlern für begrenzte Mengen zwingend ein Beförderungsdokument ausgestellt werden,


Nein, aber der [i]"Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren." [i] steht in Abschnitt 3.4.12 bzw. GGVSEB §17 Abschnitt 1 Ziffer 3. Wie er das macht, ist ihm überlassen. Hier geht es um eine Information für den Beförder, da er Pflichten nach Abschnitt 3.4.13 bzw. Abschnitt 3.4.14 im Bezug der Kennzeichnung hat, und er für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit dieser Verantwortlich ist. Steht in der GGVSEB §19 Abschnitt 2 Ziffer 11

In Abschnitt 3.4.1 findest Du keinen Hinweis auf Abschnitt 5.4.1, wo es um das Beförderungspapier geht.

Antwort auf
ist es in dem Fall eine grau Zone da laut ADR ein Beförderungsdokument auch bei begrenzten Mengen ausgestellt und dem Fahrer mitgegeben werden muss.


Wo soll das so stehen, aber nicht im ADR?!

Aber um die Unterweisung nach Kapitel 1.3 für die Beteiligten kommt ihr nicht vorbei!!!

Ich füge Dir mal eine Datei bei, wo Du es besser erkennen kannst.

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Kapitel 3.4 begrenzte Menge 2019.pdf (143.36 KB, 382 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: A3A] #28328 11.02.2020 22:42
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A3A Offline OP
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Hallo Gerald,

erstmal besten Dank für deine Rückmeldung und Unterstützung wink

Antwort auf
[/quote]Aber um die Unterweisung nach Kapitel 1.3 für die Beteiligten kommt ihr nicht vorbei!!![quote]


Bedeutet für mich, ich müsste drei Sachen checken:

1) Sind die digitalen Informationen über das Bruttogewicht der Sendungen jederzeit abrufbar / nachweisbar.

2) Sind die MA nach ADR geschult / unterwiesen (Kommissionierer, Verlader usw.) - Ist hier eine spezielle Schulung notwendig oder langt auch eine dokumentierte Inhouse GG Unterweisung durch Gefahrgutbeauftragte?

3) Besitzt der Fahrer einen ADR Schein (somit nach ADR geschult) - Sicherheitshalber eine Kopie vom ADR Ausweis machen und zu den Unterlagen ablegen?


Wären es die drei Punkte, oder muss noch auf etwas explizit geachtet werden?


Schöne Grüße aus Hessen smile

Alex

Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: A3A] #28329 12.02.2020 09:35
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The_Specialist Offline
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Hallo Alex,

1. Wie Gerald schon beschrieben hat: Gütern müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren wir handhaben das bei uns, dass wir dem Fahrer ein Dokument mitgeben und uns unterschreiben lassen, dass er folgende Produkte in begrenzten Mengen erhalten hat.

2. Es ist auch eine Gefahrgutunterweisung durch den Gefahrgutbeauftragten möglich. Dies sollte aber keine 10 Minuten Unterweisung sein!!!

3. Wenn er nur Güter in begrenzten Mengen erhält, brauch er keinen ADR Schein, siehe auch 1000 Punkte Regel (1.1.3.6)

MFG
The Specialist

Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: A3A] #28330 12.02.2020 10:30
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Gerald Offline
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Hallo Alex,
Antwort auf
1) Sind die digitalen Informationen über das Bruttogewicht der Sendungen jederzeit abrufbar / nachweisbar.


Nicht unbedingt, denn der Absender muss den "...Beförderer über in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren." Die Begründung steht in meinem ersten Beitrag. Wenn die Menge nach Kapitel 3.4 die Festlegungen aus Abschnitt 3.4.13 bzw, 3.4.14 überschritten wird, ist die Beförderungseinheit nach Abschnitt 3.4.15 zu kennzeichnen. Sollte dies nicht erfolgen, und die Beförderungseinheit hat die Mengen nach Abschnitt 3.4.13 bzw, 3.4.14 überschritten, dann wird die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren eröffnen und den Beteiligten einen Anhörungsbogen zusenden. Und dann wird durch die zuständige Behörde prüfen, wer seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

Antwort auf
2) Sind die MA nach ADR geschult / unterwiesen


Siehe mal in Abschnitt 3.4.1 Buchstabe a) nach, da steht was zu dem Kapitel 1.3 "Unterweisung"! Dafür füge ich eine Datei an.

Antwort auf
Sicherheitshalber eine Kopie vom ADR Ausweis machen und zu den Unterlagen ablegen?


Das ist nicht notwendig.

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Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: The_Specialist] #28335 12.02.2020 21:44
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A3A Offline OP
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Hallo The Specialist,

zu dem Punkt 1 von dir:

dies war eben das was wir vermeiden wollten. Der Fahrer bekommt Frachtbriefe für jedes Päckchen ausgehändigt, wo auch das Bruttogewicht vermerkt ist.
Durch die digitale Anmeldung der Sendungen wollten wir den Papierkram vermeiden. Nun weis ich eben nicht wie wir dies in nachweisbarer Form informieren.
Ist auch mit etwas Aufwand bei uns verbunden.
Ich dachte wenn wir in digitaler Form Sendungen erfassen und Fahrer bekommt alle Informationen auf seinen Scanner, wären wir auf der sicheren Seite.
Wenn nicht, muss ich mir natürlich eine andere Lösung suchen.
Es ist aber kein "muss" mit der Unterschrift von dem Fahrer? Allerdings natürlich sicherer und jederzeit nachweisbar, da gebe ich dir Recht.


Gruß
Alex

Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: A3A] #28336 12.02.2020 22:07
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Gerald Offline
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Hallo Alex,
Antwort auf
Der Fahrer bekommt Frachtbriefe für jedes Päckchen ausgehändigt, wo auch das Bruttogewicht vermerkt ist.


Ich glaube, da hast Du was Falsch verstanden. In Abschnitt 3.4.12 steht: " Absender von in begrenzten Mengen .... müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren." Die Betonung liegt auf der Absender!! Was kann in nachweisbarer Form sein, z.b. E-mail oder Fax!

Das hat nichts mit dem Fahrzeugführer besser Mitglied der Fahrzeugbesatzung zu tun, denn wenn der Fahrer die Information erst beim Beladen erhalten würde, dann kann es schon zu spät sein, weil er die richtige Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 bei Überschreiten von Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 nicht dabeihat.

Antwort auf
und Fahrer bekommt alle Informationen auf seinen Scanner,


Ich gehe mal davon aus, dass nicht jeder Fahrzeugführer einen Scanner dabeihat.

Lese Dir doch nochmal in Ruhe meinen Anhang vom ersten Beitrag durch, da findest Du die Vorschriften welche einzuhalten sind und welche nicht!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: Gerald] #28337 12.02.2020 22:39
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Guten Abend Gerald,

ja richtig, das habe ich schon verstanden. Bei uns werden die Daten mit jeder einzelnen GG Sendung in einem Online Portal mit dem Bruttogewicht und allen anderen GG Angaben täglich zur Abholung angemeldet. Im Archiv sind diese Daten auch jederzeit abrufbar. Somit wäre ja schon mal gewährleistet, dass der Beförderer (KEP) rechtzeitig vor der geplanten Abholung / Verladung über das GG und die Mengen informiert wird.
Wenn hier dann kein schriftlicher Beleg mehr nötig ist, ist es perfekt! Ich dachte halt immer, dass der Nachweis zwingend (auch bei begrenzten Mengen) auf einem Beförderungsdokument vom Fahrer unterschrieben werden muss.

Ich lese mir aber die Punkte nochmals durch smile ist eben ein heikles Thema GG. Geht uns aber alle an, somit beschäftigen wir uns gerne damit.

Gruß
Alex

Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: A3A] #28382 19.02.2020 16:47
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DJSMP Offline
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Bei KEP Dienstleistern ist es häufig so, dass auch bei begrenzter Menge die Gefahrgutangaben (UN-Nummer, Benennung, gefahrzettel, Verpackungsgruppe, Tunnelcode, usw.) im System / Online-Portal komplett eingepflegt werden müssen und dann nur ein Kreuz bei LQ gesetzt wird. Dann kommt oft ein Lademanifest mit kompletten Gefahrgutangaben UND dem LQ Hinweis aus dem System, welches dem Fahrer übergeben wird und welches er gegenzeichnet.

Dieser Informationsumfang entspricht also in etwa der Vorgehensweise nach IMDG-Code und ist demnach nicht zu beanstanden. Wichtig wäre nur, dass das System alle LQ-Bruttogewichte sauber zusammen zählt und als "LQ-Summe" präsentiert.

Es gibt aber auch KEP-Dienstleister, wo nur die LQ Angaben eingepflegt werden müssen. Eventell wird auch die Eingabemaske falsch gedeutet. Bei TransoFlex beispielsweise erscheint die Eingabemaske komplett, aber man lässt die Gefahrgutangaben einfach frei und gibt nur das LQ Merkmal + Bruttogewicht je Versandstück ein. Ich habe mir das zuletzt extra vom TF Gefahrgutbeauftragten erklären und mir anschließend bei meinem Kunden vorführen lassen.

Re: Beförderungsdokumente bei begrenzten Menge im KEP [Re: DJSMP] #28388 20.02.2020 07:38
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A3A Offline OP
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Hallo DJSMP,

bei uns ist es auch so, dass die GG Daten für unsere zwei Artikel die wir versenden bereits im Online-Portal eingepflegt sind (mit UN-Nummer, Verpackungsgruppe, Tunnelcode usw.). Wir bestätigen lediglich bei der Anmeldung der einzelnen Sendungen das Bruttogewicht der jeweiligen Sendung. Alle Sendungen gehen bei uns als LQ (begrenzte Menge - LAND) raus.
Für mich war es nur wichtig zu wissen, ob der Fahrer unbedingt ein Manifest mit den Angaben unterschreiben und erhalten muss.

VG
Alex

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