Guten Tag,
ich könnte mir vostellen, daß der Zusatz
" Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR "
in den Begleitpapieren (z.B. Lieferschein, Frachtbrief o.ä.) ausreichend ist.
Die Hinweispflicht gilt auch nach § 9 Abs.1 Nr. 1 für den Absender und nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 für den Auftraggeber des Absenders.
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing