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GGVSE Pflichten #284 09.09.2002 17:18
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Schüle GU Offline OP
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Bei der Durchsicht der GGVSE Stand 17.12.01 fiel mir ein Passus unter §9(4) PFLICHTEN DES VERLADERS auf. Dort steht neuerdings, dass auch ein allgemeiner Hinweis ohne UN-Nr. bei Beförderung in begrenzten Mengen (nach 3.4,LQ) erforderlich ist. Bisher haben wir hier nicht im System eingestellt. Wie kann so ein Hinweis aussehen. Gibts dazu schon Erfahrungen?

Re: GGVSE Pflichten [Re: Schüle GU] #285 10.09.2002 09:48
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag,
ich könnte mir vostellen, daß der Zusatz
" Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR "
in den Begleitpapieren (z.B. Lieferschein, Frachtbrief o.ä.) ausreichend ist.
Die Hinweispflicht gilt auch nach § 9 Abs.1 Nr. 1 für den Absender und nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 für den Auftraggeber des Absenders.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing


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