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Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24786 24.04.2018 15:59
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Achdorfer Offline OP
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Hallo zusammen,
danke für die Tipps also der §3 GGBefG ist eigentlich der mit dem man am besten
argumentieren kann aber es ist schon merkwürdig , dass in einem solch streng reglementierten Bereich doch noch etwas schwammiges hervor kommt

gruß


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Gefahrgut abstellen [Re: M.A.T.] #28407 21.02.2020 20:49
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Beck Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Achdorfer

Bin jetzt am suchen dürfen wir das ?

Antwort ist eindeutig "Nein". Sie ergibt sich aus dem § 3 GGBefG, wonach GG-Beförderung nur bei Einhaltung der Bestimmungen von GGVSEB und ADR erlaubt ist. Wie die Kollegen dargelegt haben, ist eine Ablieferung ohne unverzügliche Annahme durch den Empfänger nicht zulässig, damit wäre die gesamte Beförderung nicht zulässig.
Gruß
M.A.T.


Hallo M.A.T.,
könntest du mir den Bezug hierzu näher erläutern?

Re: Gefahrgut abstellen [Re: Beck] #28410 22.02.2020 10:33
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
leider ist er nicht vor Ort für den Empfang und möchte, dass wir die Ladung vor dem Zaun abstellen Bin jetzt am suchen dürfen wir das ?


In der GGBefG §2 Begriffsbestimmungen steht in Abschnitt 2: "Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), ....."

Die Begriffsbestimmung des Empfängers findest Du im ADR Abschnitt 1.2, wo steht "Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR/RID. Erfolgt die Beförderung ohne Beför­derungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.." Was ja in Deinem Fall gar nicht vollzogen wird.

Sieht man jetzt in die GGVSEB §20 Pflichten des Empfängers, wo in Abschnitt 1 Ziffer 1b steht: "nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und" Und im §29 Abschnitt 2 Ziffer 2, 3 und 4 stehen ebenfalls Pflichten. Wie will er das alles Erfüllen???

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Fässer mit gefährlichen Soffen (z.b. UN 1203 bzw. UN 1202) so einfach am Zaun abgestellt werden. Und wollen wir mal ehrlich sein, welche Firma stellt eine hochwertiges Gerät (z.b. Fernseher, Kühlschrank u.ä.) so einfach vor der Haustür bzw. Zaun ab. Denn wenn die Rechnung kommt, könnte der Empfänger sagen, er hat die Ware nicht bekommen!!!



Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgut abstellen [Re: Beck] #28411 22.02.2020 13:32
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Ursprünglich geschrieben von: Beck
..Hallo M.A.T.,
könntest du mir den Bezug hierzu näher erläutern?


Hallo, Beck,
der Bezug besteht darin, daß die Eingangsfrage eine Gefahrgutbeförderung betrifft und die von den Kollegen (Gerald zB hat die §§-Kette schön erläutert) und mir angeführten Bestimmungen Gefahrgutrecht sind.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgut abstellen [Re: M.A.T.] #28412 22.02.2020 20:47
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Beck Offline
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Hallo M.A.T,

Danke für deine schnelle Antwort. Mir ging es vor allem um die Interpretation von § 3 GGBefG. Welcher Satz stellt den Bezug zum ADR und GGVSEB her?

Sorry für die Frage aber wenn man das nicht macht kann einem auch nicht geholfen werden. Danke schon einmal vorab und viele Grüße.

Re: Gefahrgut abstellen [Re: Beck] #28414 22.02.2020 21:13
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Re: Gefahrgut abstellen [Re: Beck] #28415 23.02.2020 09:55
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Gerald Offline
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Hallo Herr Beck,
Antwort auf
Mir ging es vor allem um die Interpretation von § 3 GGBefG.


Unter der Begründung zum Gefahrgutbeförderungsgesetz findest Du so im ersten Drittel diese zu §3 von 1975, 1998 und 2009. Ich hoffe, dass hilft Dir weiter?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #28419 24.02.2020 09:34
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Phi_l Offline
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Hallo Achendorfer,

ein unbeaufsichtigtes Abstellen von Gefahrgut im öffentlichen Raum verstößt, wie hier auch schon geschrieben, ganz klar gegen § 20 (1) 1. a) GGVSEB. Die RSEB schreibt zu diesem Paragraphen in 20.1, dass "Zwingende Gründe" zum Beispiel dann nicht vorliegen, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten. Und in diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber nach meiner Interpretation ja sogar noch die Anwesenheit des Empfängers, welcher das abgestellte Gut wenigstens noch im Auge hätte...

Das Gefahrgutrecht ist ja so aufgebaut: Da von Gefahrgut eine Gefahr ausgeht, ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist (§3 GGVSEB - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Direkt im Anschluss sagt dann §4 (1) GGVSEB, dass jeder, der solch Gefahrgut in den öffentlichen Raum bringen möchte, dann auch dafür zu sorgen hat, dass nichts passieren kann. Und hiergegen würde dann meiner Ansicht nach nicht nur der Empfänger, sondern alle Beteiligten verstoßen, die Wissen, dass das Gefahrgut unbeaufsichtigt im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. Der § 20 (1) 1. a) GGVSEB konkretisiert dass dann noch einmal für den Empfänger.

Insofern sehe ich hier nichts schwammiges mehr.

LG Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 24.02.2020 09:34.
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