Hallo Zusammen,
ich habe mich gerade etwas verwirren lassen:
Ein Kunde eines Spediteurs will einen selbst konfigurierten Akkupack aus Lithium-Ionen-Zellen zu einem potentiellen Kunden befördern lassen.
Dieser Akkupack stellt einen Prototypen dar und ist noch nicht nach UN 38.3 geprüft. So wie ich die SV 310 ADR verstehe, sieht sie die Beförderung solcher Prototypen nur zum Zwecke der Prüfung vor und ich verstehe darunter die Prüfung nach UN 38.3.
Der Kunde aber argumentiert, so klar stehe das aber nicht in der SV 310 und er möchte den Akkupack ja durchaus zum Zwecke der Prüfung verschicken, in dem Sinne, dass der potentielle Käufer den Akkupack ja erst einmal prüfen müsse, bevor er dessen Produktion beauftragen würde.
Wie seht Ihr das denn?
Schöne Grüße aus Südhessen
JSchunck