Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? #28527 11.03.2020 19:19
Registriert: Mar 2020
Beiträge: 2
R
Rayman Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
R
Registriert: Mar 2020
Beiträge: 2
Hallo zusammen,


bezüglich der Sondervorschrift CV36 des ADR 7.5.11 habe ich eine Frage an Euch: Ist die Kennzeichnung von einem der Beförderungseinheit wieder zu entfernen oder kann der Hinweis "Achtung keine Belüftung Vorsichtig öffnen" dauerhaft am Fahrzeug verbleiben, ohne das es Konsequenzen hat (Warnkennzeichen oder Hinweis?)?

Vorab: Es wird nur in seltenen Fällen ein Gefahrgut (Gasflasche) im Bezug auf die CV36 transportiert.


Geregelt sind:
============
Anbringen der Kennzeichnung:
a) In der GGVSEB §29 Absatz 4 Nummer 1 wird vorgeschrieben, dass der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer bei einer Verladung das Anbringen des Kennzeichen der Sondervorschrift nach 7.5.11 CV36 zu beachten ist.


Entfernen der Kennzeichnung:
b) GGVSEB schreibt für den Entlader in §23a Absatz 1 Nummer 5 vor, dass keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß Kapitel 3.4 (begrenzte Mengen > 8000 kg) und Kapitel 5.3 (Großzettel, Kennzeichen für "erwärmte Stoffe" "umweltgefährdende Stoffe", orangene Tafeln) mehr sichtbar sein dürfen.
Weiter in der GGVSEB §23a Absatz 1 Nummer 6 wird das entfernen des Warnkennzeichen nach ADR 5.5.2.4 (begaste Güterbeförderungseinheiten) vorgeschrieben.

c) Nach ADR 1.4.3.7.1 (f) hat der Entlader dafür zu sorgen, dass keine Kennzeichnung nach Kapitel 5.3 mehr sichtbar sind.


Es wird also nicht auf das Entfernen / Abdecken der Kennzeichnung nach ADR 7.5.11 CV36 hingewiesen.


Bezogen auf Buß- und Verwarnungsgeld:
===============================
zu a) In der RSEB Anlage 7 (Nr.78) wird im Bußgeldkatalog (entgegen §29 Absatz 4 Nummer 1) das nicht anbringen des Kennzeichens CV36 für den Fahrer mit 300€ und für den Verlader und Beförderer mit 600€ veranschlagt.

zu b) In der RSEB Anlage 7 (Nr. 183) wird im Bußgeldkatalog (entgegen §23a Absatz 1 Nummer 5) das nicht sichtbar machen von Großzettel, Kennzeichen oder orangene Tafel für den Entlader mit 200€ veranschlagt. Nach Nr. 183 wird (entgegen §23a Absatz 1 Nummer 6) das nicht entfernen des Warnzeichens (also begaste Güterbeförderungseinheit) für den Entlader mit 200€ veranschlagt.


Kann es sein, dass es sich bei der Beschriftung "Achtung keine Belüftung vorsichtig öffnen" um einen Hinweis handelt und dauerhaft angebracht sein darf? Ich hätte mir gehofft, dass dies eindeutiger beschrieben ist.

Kann mir hier einer ein wenig Licht ins Dunkle bringen? Eine dauerhafte Belüftung nach RSEB (zu Abschnitt 7.5.11 CV36) ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich um Leasingfahrzeuge handelt. Auch das kurzfristige anbringen während des Transports gestaltet sich schwierig, somit wäre das dauerhafte Kennzeichen die eleganteste Lösung.


Vielen Dank schon mal im Voraus für das Feedback.
Gruß Rayman

Re: CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? [Re: Rayman] #28531 11.03.2020 21:48
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Rayman,
ich glaube da verwechselst Du was.

Das eine ist die "CV36" welche im Abschnitt 7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter erläutert ist und im Bezug mit Abschnitt 3.2.1 Spalte 18 bei der jeweiligen UN-Nummer steht.

Das andere ist im Abschnitt 5.5.2 begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN 3350) geregelt, und im Abschnitt 1.2.1 steht zu Güterbeförderungseinheit: "Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC." Und hier geht es in erster Linie gemäß Begriffsbestimmung, das hier ein Gas eingesetzt wird, damit keine Tierchen mit der Ladung in das Land kommen.

Das sind also zwei Paar Schuhe.

Im Bezug der C36 gab es einen Beitrag in der Gefährlichen Ladung von MARIO GAEDE auf Seite 10/11 unter dem Titel -Die unsichtbare Gefahr-, und da steht auch das die CV 36 nur im Ausnahmefall genutzt werden darf. Denn es geht um die Belüftung von Fahrzeugen, welche Gasflaschen geladen haben. Damit es nicht zu einer Explosion kommt, wenn z.b. eine Gasflasche undicht ist und beim Öffnen der Tür hat der Fahrer eine Zigarette an.

Ich hänge Dir noch eine Datei an, sie ist zwar etwas älter, aber gilt immer noch.

Antwort auf
"Achtung keine Belüftung Vorsichtig öffnen" dauerhaft am Fahrzeug verbleiben


Und damit dürfte Deine Frage beantwortet sein, und wenn eben die CV 36 nicht gefordert ist, dann ab mit den Hinweis. Sollte es zum Unfall kommen und das Kennzeichen ist noch dran, und es befinden sich keine Gasflaschen im Fahrzeug, kann es sehr Teuer werden, weil erst die Feuerwehr geholt wird, eh jemand die Türen öffnet. Rate mal wer die Rechnung dann bezahlt??

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
CV 36 Beförderung Gase.pdf (2.28 MB, 152 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? [Re: Gerald] #28532 12.03.2020 09:11
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo, eine Vorgabe für das Entfernen dieses Hinweises habe ich auch nicht gefunden, würde aber gegen eine Daueranbringung argumentieren aus einem weiteren Grund (zusätzlich zu Geralds Argument): Übersättigung. Wenn ein Warnhinweis dauerhaft angebracht ist, unabhängig von tatsächlich vorhandener Gefahr, wird er nach sehr kurzer Zeit ignoriert oder nicht mehr ernst genommen. Und dann, genau dann, passiert etwas. Murphy hat immer Recht.
Den § 23a(1) 6 sehe ich sinngemäß hier anwendbar: besteht eine Gefährdung nicht mehr, auch nicht mehr so tun als ob.
Darum: Magnetlösung o.Ä. suchen, und nur wenn notwendig anbringen.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T.

Re: CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? [Re: Rayman] #28536 12.03.2020 14:04
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Es gab da mal einen, mittlerweile fussionierten, KEP-Dienstleister. Der hatte auf allen (oder den meisten) Kleintransportern seiner Subunternehmer an der hinteren Tür die Kennzeichnung "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG! VORSICHTIG ÖFFNEN" als Aufdruck dauerhaft angebracht.

Manchmal muss man auch den gesunden Menschenverstand einschalten. Es kann nicht alles bis ins kleinste Detail geregelt ein. Warum sollte auf eine Gefahr, die es gar nicht gibt, hingewiesen werden? Dann nimmt die Kennzeichnung ja keiner mehr ernst, wenn sie wirklich gilt. Ich bin da voll bei euch.

Re: CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? [Re: Rayman] #28537 12.03.2020 14:55
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 24
J
JSchunck Offline
Spezi
Offline
Spezi
J
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 24
Hallo Rayman,

ich möchte in diesem Zusammenhang noch auf den Abschnitt 7-14 der RSEB verweisen, der sich mit der CV36 auseinandersetzt. Hier verweise ich vor allem auch auf 7-14.3 mit der Aussage, dass nur beim kurzfristigen Einsatz von Mietfahrzeugen auf eine ausreichende Belüftung verzichtet werden kann.
Insofern halte ich die Nutzung der CV36 sowieso für sehr gewagt.

Schöne Grüße aus Südhessen
JSchunck

Re: CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? [Re: Rayman] #28541 12.03.2020 16:31
Registriert: Mar 2020
Beiträge: 2
R
Rayman Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
R
Registriert: Mar 2020
Beiträge: 2
Hallo zusammen

vielen Dank für Eure Hilfen / Beiträge. Ich habe es mir schon gedacht, dass es sich nur um eine temporäre Kennzeichnung handelt, hatte aber die Hoffnung das eine praktische Erfahrung den Wind aus den Segeln genommen hätte. Nach dem Motto: In Neon Grün, Schriftgröße 10 cm kursiv und dann geht der Hinweis CV36 auch als Werbung durch (Nicht falsch verstehen: Ich bin mir schon bewusst, dass dieser Hinweis nicht aus Spaß angebracht ist, sondern Leben schützen soll.., auch das Niveau diese Forum soll nicht ins Lächerliche gezogen werden).

Eine kurzfristige Kennzeichnung ist zwar mit Aufwand verbunden, wird aber letztendlich die richtige Entscheidung sein. Manchmal versucht man eben den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen.


@Gerald: Vielen Dank für die Mühe den Beitrag so ausführlich zu formulieren.

Allen Anderen natürlich auch nochmal vielen lieben Dank.


Vielen Dank
Gruß Rayman

Re: CV36 - Dauerhaft anbringen möglich? [Re: JSchunck] #28550 13.03.2020 13:15
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Ursprünglich geschrieben von: JSchunck
Hallo Rayman,

ich möchte in diesem Zusammenhang noch auf den Abschnitt 7-14 der RSEB verweisen, der sich mit der CV36 auseinandersetzt. Hier verweise ich vor allem auch auf 7-14.3 mit der Aussage, dass nur beim kurzfristigen Einsatz von Mietfahrzeugen auf eine ausreichende Belüftung verzichtet werden kann.
Insofern halte ich die Nutzung der CV36 sowieso für sehr gewagt.

Schöne Grüße aus Südhessen
JSchunck


Zumindest der zweite Teil der CV 36 ist gewagt. Angewendet werden muss sie ja, zumindest der erste Teil der Vorschrift. Ich empfehle meinen Schulungsteilnehmern, von der CV36 immer nur den ersten Satz zu lesen und das Wort "vorzugsweise" zu überlesen.


Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
DIN 55415
von M.A.T. - 23.03.2024 22:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3