Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Ich verstehe die SV 363 weiterhin so, dass Ziffer 2 ZUSÄTZLICH Bedingungen definiert, unter denen Verbrennungsmotoren KOMPLETT vom IMDG-Code befreit werden können, nämlich bei "frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter". Wenn also diese Bedingungen (und die Bemerkung 1 erklärt diese genauer) eingehalten sind, unterliegen die Verbrennungsmotoren nicht dem IMDG-Code (sind kein Gefahrgut). Demnach muss auch Kap. 5.4 (Kennzeichnung, Plakatierung und Begleitpapier) NICHT angewendet werden.


Hallo DJSMP,

Du hast es auf den Punkt gebracht, zuvor haben wir irgendwie aneinander vorbeigeschrieben.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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