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Pflichten als Versender bei <1000 Punkte #28673 02.04.2020 13:14
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tree787 Offline OP
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Hallo,
wir sind für UN1170 Absender, Verpacker und Verlader (wir stellen die Gebinde zwar nur bereit, aber das reicht m.E. nach der Definition der GGVSEB §2 Nr. 3 letzter Satz bereits aus, um als Verlader zu gelten).

Der Transport wird direkt vom Kunden durchgeführt und wird unter 1000 Punkten bleiben. Sind wir als Absender/Versender in der Pflicht, die Unterweisung nach 1.3 ADR zu überprüfen? Muss hierfür §29 (1) GGVSEB i.V.m. 7.5.1.2 ADR angewendet werden bzw. geht dies daraus hervor? "Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente [...] zeigt, dass die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung [...] den Rechtsvorschriften nicht genügt."

Oder wäre dies Eigenverantwortung des Beförderers?

Danke.
Gruß
Tree

Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: tree787] #28674 02.04.2020 13:48
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ralfgrahneis19 Offline
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Hallo,

welche VG hat die UN 1170, und wieviel % Alkohol??

Gruß
Ralf

Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: tree787] #28675 02.04.2020 14:36
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Gerald Offline
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Hallo Tree,
Du hast zwar die richtigen Quellen angegeben. Aber für Dich trifft das nicht in diesem Zusammenhang zu.

Denn in Unterabschnitt 1.1.3.6.2 steht der Hinweis bei Teil 8 mit Ausnahme ...Abschnitt 8.2.3 (Unterweisung), welche dann wieder gemäß Kapitel 1.3 zu erfolgen hat. Aber in beiden Quellen steht nichts, das der Fahrzeugführer einen Nachweis mitführen muss.

Nur im Abschnitt 1.3.3 steht was zur Dokumentation. Sollte es zu einem Verstoß kommen, dann versendet die zuständige Behörde an die Verantwortlichen nach GGVSEB bzw. ADR Kapitel 1.4 einen Anhörungsbogen, in welchen Stellung die Verantwortlichen Stellung beziehen müssen.

Ihr habt ja bestimmt Verträge mit dem Beförderer, da könnten man dies reinschreiben, das durch den Beförder nur Fahrzeugführer mit ADR-Schulungsbescheinigung,

in der GGVSEB von 2019 steht in Abschnitt 5 Nr.1. "die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR erfolgt mit Ausnahme der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt," oder mit einer

Unterweisung nach Kapitel 1.3 eingesetzt werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: ralfgrahneis19] #28676 02.04.2020 16:29
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Skypainter Offline
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Ursprünglich geschrieben von: ralfgrahneis19
Hallo,

welche VG hat die UN 1170, und wieviel % Alkohol??

Gruß
Ralf


Hallo Ralf,

diese Anfragen zum Transport haben wir zur Zeit mehrfach täglich. Apotheken und Schnapsbrennereien, die den Vorlauf als Ethylalkohol jetzt gewinnbringend zum Ansetzen von Desinfektionsmittel verkaufen.

Meistens über 85% und VG II

Und oft große Kanister. Heute wollte einer 100 Liter in einem blauen Fass ohne Zertifizierung versenden.....

Ja es hilft und es ist schön, dass geholfen wird. Aber dafür den Verstand komplett außen vor zu lassen und laienhaft zu agieren.... Ich weiß ja nicht


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: Skypainter] #28677 02.04.2020 17:08
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Gerald Offline
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Hallo Skypainter,
es gibt aber auch Weinbauern bzw. Brennerein, welche den anfallenden Alkohol, welchen sie nicht nutzen können unter UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol, VG III weiter verkaufen (vor etwas länger Zeit an den Staat, um damit Steuern zu begleichen, was jetzt aber nicht mehr geht) aber dabei die Sondervorschrift 145 nutzen, wo steht: "Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: ralfgrahneis19] #28678 03.04.2020 05:32
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tree787 Offline OP
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Es sind 80% Ethanol. Nach SDB hat es die VG III.

Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: Gerald] #28679 03.04.2020 05:33
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tree787 Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Ihr habt ja bestimmt Verträge mit dem Beförderer, da könnten man dies reinschreiben, das durch den Beförder nur Fahrzeugführer mit ADR-Schulungsbescheinigung.


Sicherlich wird es einen Kaufvertrag geben. Da könnte man sicherlich nochmal darauf hinweisen und sich darüber absichern. Ich würde dann aber eher so formulieren, dass mind. eine Unterweisung nach 1.3 ADR für den Fahrzeugführer vorliegen muss (da bis 1000 Punkte).

Zuletzt bearbeitet von tree787; 03.04.2020 05:36.
Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: tree787] #28680 03.04.2020 06:02
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ralfgrahneis19 Offline
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Guten Morgen zusammen,

wenn der Kunde (Empfänger) gleichzeitig der ist, der bei euch die Ware übernimmt, reicht es völlig aus, ihn entsprechend VOR Abholung darauf hinzuweisen, dass es sich um Gefahrgut handelt. (Wenn er dies immer selbst abholt, weiß er das sowieso). Außerdem bekommt er ja mit der Ware ein entsprechendes Beförderungspapier. Eine Prüfung von deiner Seite aus, ob der der abholt, nach Kapitel 1.3.2 ADR unterwiesen ist, muss nicht erfolgen, da es hierzu unter 1.3.1 ganz klar heißt: "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen , deren Arbeitsbereich die Beförderung der gefährlichen Gütern umfaßt......."

Die Frage nach den % Alkohol hat mich nur deshalb interessiert, ob evtl. die SV144 greift, dann müsstest du garnichts machen :-))

Gruß und guten Start in den Tag.
Ralf

Zuletzt bearbeitet von ralfgrahneis19; 03.04.2020 06:03.
Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: ralfgrahneis19] #28681 03.04.2020 06:18
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Ursprünglich geschrieben von: ralfgrahneis19
wenn der Kunde (Empfänger) gleichzeitig der ist, der bei euch die Ware übernimmt, reicht es völlig aus, ihn entsprechend VOR Abholung darauf hinzuweisen, dass es sich um Gefahrgut handelt. (Wenn er dies immer selbst abholt, weiß er das sowieso). Außerdem bekommt er ja mit der Ware ein entsprechendes Beförderungspapier. Eine Prüfung von deiner Seite aus, ob der der abholt, nach Kapitel 1.3.2 ADR unterwiesen ist, muss nicht erfolgen, da es hierzu unter 1.3.1 ganz klar heißt: "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen , deren Arbeitsbereich die Beförderung der gefährlichen Gütern umfaßt......."


Das werden wir so machen. Das ist ein neuer Kunde und da schreiben wir das jetzt mal ganz fett.

Ursprünglich geschrieben von: ralfgrahneis19

Die Frage nach den % Alkohol hat mich nur deshalb interessiert, ob evtl. die SV144 greift, dann müsstest du garnichts machen :-))


In der aktuellen Situation hat doch nichts mehr <=24% Alkohol laugh

Danke an die Community und alles Gute.

Re: Pflichten als Versender bei <1000 Punkte [Re: Gerald] #28683 03.04.2020 08:57
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Skypainter Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Skypainter,
es gibt aber auch Weinbauern bzw. Brennerein, welche den anfallenden Alkohol, welchen sie nicht nutzen können unter UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol, VG III weiter verkaufen (vor etwas länger Zeit an den Staat, um damit Steuern zu begleichen, was jetzt aber nicht mehr geht) aber dabei die Sondervorschrift 145 nutzen, wo steht: "Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden."


Hallo Gerald,
das ist mir schon bekannt. Immerhin gibt es hier im Breisgau jede Menge Weinbauern und Brennereien. Bei den Anfragen geht es aber explizit um Alkohol für Desinfektionsmittel.

Gruß
Skypainter


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