Guten Morgen,
generelles Ziel der SV 601 ist es, dass für die direkte Nutzung abgepackte alkoholische (Hände- und Haut-) Desinfektionsmittel vereinfacht befördert werden können. Es sind meist die 0,5 oder 1 Liter fassenden Spenderflaschen. In diesem Fall unterliegen sie nicht den Vorschriften des ADR. Also ist dann auch kein Begleitschein nötig bzw. keine Gefahrgutangaben im Lieferschein erforderlich. Ich sehe aber in der Apotheke, dass häufig unter 3.4 ADR gefahren wird. Das wäre bei UN 1987 VP III auch in diesem Fall möglich.
Ihre Angabe UN 1987 (welche VP?) impliziert bei mir, dass es Desinfektionsmittel sein können. Aber erst die Nutzungsart "gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente)" macht die Nutzung der SV 601 möglich. Und dann müsste klar sein, dass aus diesem Kanister nicht zur direkten Verwendung des Stoffes z.B. in Spender umgefüllt wird.
Wenn es sich bei dem Gut UN 1987 um Desinfektionsmittel handelt, ist seit 30.03. (vorerst bis zum 31.08.2020) eine Erleichterung möglich (siehe hier
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/covid-19-befoerderung-gefahrgut.html). Dann kann man von Begleitpapieren absehen, eine Eintragung im Lieferschein wäre daher nicht erforderlich.
Sollte es sich bei UN 1987 - egal ob VP II oder III - aber um z.B. Farbengrundstoffe handeln, ist das ADR komplett zu nutzen.