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Sondervorschrift 601 #28769 24.04.2020 09:34
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Niko_Prepp Offline OP
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Moin zusammen,

ich hätte mal eine Frage zur Sondervorschrift 601. Wenn ich diese für einen Versand von einem 5l Kanister von UN 1987 herziehe, wie muss ich das im Lieferschein kennzeichnen?


Im voraus vielen Dank
Niko

Re: Sondervorschrift 601 [Re: Niko_Prepp] #28770 24.04.2020 10:55
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Bergmannsheil Offline
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Guten Morgen,

generelles Ziel der SV 601 ist es, dass für die direkte Nutzung abgepackte alkoholische (Hände- und Haut-) Desinfektionsmittel vereinfacht befördert werden können. Es sind meist die 0,5 oder 1 Liter fassenden Spenderflaschen. In diesem Fall unterliegen sie nicht den Vorschriften des ADR. Also ist dann auch kein Begleitschein nötig bzw. keine Gefahrgutangaben im Lieferschein erforderlich. Ich sehe aber in der Apotheke, dass häufig unter 3.4 ADR gefahren wird. Das wäre bei UN 1987 VP III auch in diesem Fall möglich.
Ihre Angabe UN 1987 (welche VP?) impliziert bei mir, dass es Desinfektionsmittel sein können. Aber erst die Nutzungsart "gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente)" macht die Nutzung der SV 601 möglich. Und dann müsste klar sein, dass aus diesem Kanister nicht zur direkten Verwendung des Stoffes z.B. in Spender umgefüllt wird.

Wenn es sich bei dem Gut UN 1987 um Desinfektionsmittel handelt, ist seit 30.03. (vorerst bis zum 31.08.2020) eine Erleichterung möglich (siehe hier https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/covid-19-befoerderung-gefahrgut.html). Dann kann man von Begleitpapieren absehen, eine Eintragung im Lieferschein wäre daher nicht erforderlich.

Sollte es sich bei UN 1987 - egal ob VP II oder III - aber um z.B. Farbengrundstoffe handeln, ist das ADR komplett zu nutzen.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Sondervorschrift 601 [Re: Bergmannsheil] #28772 24.04.2020 11:15
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Niko_Prepp Offline OP
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Hallo Bergmannsheil,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ist mir eine sehr große Hilfe gewesen.

Noch mal zum Thema zurück, es ist Desinfektionsmittel mit VG II.
Versendet werden soll es vom Zentrallager in eine Betriebsstätte in D. Ob es da natürlich noch mal zum Befüllen der Spender herhalten muss kann ich hier nicht klar sagen.

Das mit der Erleichterung habe ich auch schon gefunden und mir ausgedruckt, hier auch noch mal ein Dank.


Aber noch mal eine Frage wenn es denn 1l Spender sind. Was müsste ich dann in den Lieferschein eintragen?


Viele Grüße
Niko

Re: Sondervorschrift 601 [Re: Niko_Prepp] #28773 24.04.2020 12:00
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Bergmannsheil Offline
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Wenn es also UN 1987 VP II ist und die Anwendungsgröße 1 Liter ist (gibt es z.B. auch bei Sprühdesinfektionsmitteln), dann kann die SV 601 in Anspruch genommen werden. In den Lieferschein muss dann nichts eingetragen werden, weil ja nach SV 601 diese Mittel dann nicht dem ADR unterliegen.
Gäbe es eine Pflicht, bestimmte Angaben trotzdem zu machen (wie bei der GGAV 20) oder zumindest eine bestimmte Kennzeichnung zu zeigen (wie bei der Nutzung der P 650), stünde es dort explizit.

Man kann ja, wenn Platz ist, dennoch im Lieferschein auf die Nutzung der SV 601 nach 3.3 ADR hinweisen. Schadet ja nicht und macht es eindeutig.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.

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