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Abfall Übernahmeschein #28698 07.04.2020 08:46
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Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe mal eine Frage zum Abfall. Als Absender übergeben wir gefährliche Abfälle an den Entsorger. Für diese Transporte ist bei 2 von 3 Entsorgern ein Übernahmeschein vorhanden, bei dem im Feld Vermerke die Einstufung und die Beförderung angegeben ist. (Z.B.: UN 1993, Ausnahme 18). Muss der Absender diese Übernahmescheine erstellen und den Abfalltransport selbst einstufen? Oder muss der Entsorger im Feld Eintragungen machen, wie er den Abfall einstuft und befördert?

Re: Abfall Übernahmeschein [Re: SK] #28700 07.04.2020 09:31
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DJSMP Offline
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Der Abfallerzeuger muss mit dem Entsorger vertraglich klären, wer gefahrgutrechtlich als Absender auftritt. Für mich als externer Gefahrgutbeauftragter ist der Bereich Abfall gefahrgutrechtlich in der Regel der am schlechtesten organisierte Bereich in den Kundenunternehmen ("Das macht alles der Entsorger"). Die Abfallschlüsselnummern können die Mitarbeiter in der Regel alle vorbeten. Aber wenn ich dann nach der UN-Nummer frage, stehen die Fragezeichen im Gesicht. Es ist super schwer, den Leuten deutlich zu machen, dass Abfallrecht UND Gefahrgutrecht betrachtet werden müssen. Ebensowenig geht nicht in die Birne, dass manchen Abfallschlüsselnummern mehrere UN-Nummern zugeordnet sein können, man denke nur mal an eine AVV 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien.

Ich bin prinzipiell für eine gesunde Zusammenarbeit zwischen Erzeuger und Entsorger. Ich lasse immer eine Anlage zum Entsorgungsvertrag erarbeiten (Leistungsbeschreibung, Angaben zur Beauftragung, Gefahrgutliste oder wie auch immer), in der die gemeinsam abgestimmte Gefahrguteinstufung je Abfall festgehalten ist. Der Abfallerzeuger ist immer mit verantwortlich, egal ob als Auftraggeber des Absenders oder als Absender. Die Klassifizierung steht bei beiden als Pflicht drin. Man kann das nicht komplett an den Entsorger abschieben. Ich kann auch aus Ausnahme 20 GGAV nicht raus lesen, dass diese Pflichten dann automatisch an den Entsorger übergehen, im Gegenteil. Es heisst, "Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen...".

Ich kenne mindestens zwei Varianten. Das zeigt schon, dass hier in meinen Augen auch eine klare Regelung oder wenigstens eine Interpretation in der RSEB fehlt. Ziffer 17.1 RSEB hat von Abfall noch nichts gehört. Wir hatten das meines Wissens in einem anderen Thread schon mal diskutiert.

Variante 1 Der Entsorger ist Absender und der Abfallerzeuger Auftraggeber des Absenders. Dann kommt dem Erzeuger zumindest eine Informationspflicht (§17 (1) Nr. 2 GGVSEB) zu. Der Entsorger ist dann als Absender direkt für die Angaben im Beförderungspapier zuständig. Diese Variante ist für den Abfallerzeuger natürlich die schönere Variante.

Variante 2 sieht so aus, dass der Abfallerzeuger als Absender im Beförderungspapier steht. Hier bestehe ich auf die sofortige Übergabe einer Kopie des Beförderungspapiers bei Verladung zur Archivierung. Ebenso greife ich sofort bei Unrichtigkeiten ein, da Bußgelder hier direkt den Abfallerzeuger treffen würden.

Dann gibt es noch die Fälle, wo bei Verwendung von Abfallbegleit- oder Übernahmescheinen in den Dokumenten überhaupt kein Hinweis auf den gefahrgutrechtlichen Absender erfolgt und man das dann ausknobeln kann.

Auch die Art des Papiers wird höchst unterschiedlich geregelt. Manche Entsorger haben ein eigenes ADR Beförderungspapier. Andere nutzen den Abfall-Begleitschein/ Abfall-Übernahmeschein. Hier wäre es sinnvoll, eine Bemerkung wie "Absender nach GGVSEB ist ..." aufzunehmen. Gerade seit der elektronischen Nachweisführung wäre bei der Beurteilung aber auch wichtig, wer denn die Gefahrgutangaben tatsächlich in die Dokumente (z.B. Abfallbegleitscheine-/Übernahmescheine) einpflegt.

Der Abfallerzeuger kommt auch aus den Pflichten des Verpackers und des Verladers nicht raus. Verlader ist für mich sonnenklar der Erzeuger (4-Augen-Prinzip an der Verladstelle). Und bei den Verpackerpflichten sehe ich beim Erzeuger zuminest auch eine Kontrollpflicht, wenn ein Mitarbeiter des Entsorgers das Einpacken übernimmt (siehe z.B. Ausnahme 20 GGAV Ausführungen oben). Wenn der Entsorger nur Behälter stellt und der Erzeuger selbst einwirft, ist es für mich eh klar.

Demnach ist auch abzuleiten, dass das Abfallpersonal beim Erzeuger eine Schulung nach 1.3 ADR und eine Ladungssicherungsschulung benötigt.

Re: Abfall Übernahmeschein [Re: SK] #28701 07.04.2020 10:04
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Frank66 Offline
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Guten Morgen SK !

Willkommen. Der Abfallerzeuger ist immer für die Erstellung der Papiere verantworltich. Das ist im Abfall- und Gefahrgutrecht so. Die Entsorger übernehmen die Erstellung in der Regel als "Dienstleistung". Das bedeutet, dass die MA des Abfalalezeuger auf jeden Fall den Inhalt vom Übernahmeschein kontrollieren müssen, ob die Angaben stimmen. Stimmen diese nicht, und es kommt eine Kontrolle, trägt der Abfallerzeuger die Verantwortung (und damit das Bußgeld).

Die Mitarbeiter*innen sollten also wissen, was (mit welcher AVV Nummer, Abfallbezeichnung und evtl. UN Nummer usw.) sie da entsorgen bzw. befördern lassen.

Schönes Osterfest.

Gruß

Frank

Re: Abfall Übernahmeschein [Re: DJSMP] #28705 07.04.2020 12:13
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Hallo, zusammen,

zu
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Der Abfallerzeuger muss mit dem Entsorger vertraglich klären, wer gefahrgutrechtlich als Absender auftritt.

sehe ich exakt genau so. Hat der Entsorger die Aufgabe, muß er aber auch alle Infos über den Stoffstrom seit Anlieferung der Eingangsstoffe haben, und an Fehlwürfe, Überlagerung etc ist auch zu denken. Ist nicht einfach.

zu
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

Der Abfallerzeuger ist immer mit verantwortlich, egal ob als Auftraggeber des Absenders oder als Absender.

ebenso.

zu
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Ich kenne mindestens zwei Varianten. Das zeigt schon, dass hier in meinen Augen auch eine klare Regelung oder wenigstens eine Interpretation in der RSEB fehlt. Ziffer 17.1 RSEB hat von Abfall noch nichts gehört.

Das sehe ich nicht so - die RSEB kann nicht neues Recht schaffen oder regeln; selbst eine Interpretation zu diesem Punkt sähe ich kritisch, weil die Abfallkompetenz im zugrundeliegenden Gremium laut Geschäftsordnung m.W. nicht vertreten ist.
Die Varianten sehe ich allerdings ebenso.
Schulung: ja, bei Erzeuger und Entsorger. Aber: das Problem ist tatsächlich die Klassifizierung an sich, weil selten sortenreiner Abfall anfällt, und die Schlüsselnummer sagt eben sehr wenig über die möglichen GG-Eigenschaften aus.
Dann ist regelmäßig die Diskussion über Aufwand und Nutzen. Manchmal kann man auf 2.1.3.5.5, die M287 und Folge-Multis als Klassifizierungshilfe sowie die nationalen Ausnahmen in anderen ADR-Staaten verweisen.
Eine 1.3-Unterweisung ist dafür entschieden zuwenig; um die Feinheiten der Klassifizierung zu durchdringen braucht es eine gediegene Schulung durch Spezialisten.
Bei manchen Landes-Andienungsstellen für Sonderabfälle (nicht bei den kommunalen Recyclinghöfen) ist erhebliches Fachwissen vorhanden. Da kann die vorherige Abklärung, wie vergleichbare Schlüsselnummern eingestuft werden, viel zu einer plausiblen Einstufung beitragen.

Nachtrag. Laut Holzhäuser/Ridder Software Gefahrguttransport Land+Wasser sind die nationalen Ausnahmen dazu:
RO-a-DK-3
RO-bi-SE-1
CH: SDR Anh. 1 1.1.3.11.2
Gruß
M.A.T.

Re: Abfall Übernahmeschein [Re: M.A.T.] #28765 23.04.2020 08:48
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DJSMP Offline
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Soll ich euch sagen, wie die Praxis bei vielen Unternehmen aussieht? Die Praxis ist: "Abfall? Das macht der Entsorger".

Und ich sehe die gefahrgutrechtlichen Pflichten im Abfallrecht eben nicht ausreichend geregelt. Ansonsten käme es nicht dazu, dass der Abfallerzeuger einmal nur Auftraggeber des Absenders ist und bei einem anderen Entsorger als Absender geführt wird.

Ich habe es schonmal in anderen Beitrag geschrieben: Ich finde den Auftraggeber des Absenders den größten Mist, der je in die Gefahrgutvorschriften gekommen ist. Derjenige, der es los schickt (im Abfallrecht würde man vom Entledigungswillen sprechen), sollte Versender sein, so wie es auch im See- und Luftverkehr ist. Die Pflicht des Auftraggebers des Absenders dient wirklich nur dazu, die Verantwortung weiter zu schieben. Das ist im Abfallrecht nicht anders als im Sammelgut. Wie kann ein Spediteur, der das Gefahrgut gar nicht kennt, für eine Klassifizierung verantwortlich sein. Das ist einfach nur... tired

Re: Abfall Übernahmeschein [Re: DJSMP] #28771 24.04.2020 10:59
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Mahlzeit,

in einem Fall ist der Auftraggeber des Absenders sinnvoll, nämlich bei der Nutzung eines Sammel-Entsorgungsnachweises. In diesem Fall ist ja auch der Beförderer rechtlich der Abfallerzeuger. Dann passt es. Der eigentliche Abfallerzeuger muss dann sowohl bei der vorgegebenen ASNr. als auch bei der vom Beförderer vorgegebenen UN-Nummer schauen, ob sein Abfall dazu passt.
Aber das ist vielen Abfallerzeugern sicherlich nicht bewusst.


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