Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter
[Re: Gerald]
#28950
22.05.2020 10:14
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Michael
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Moin,
aber weiter steht doch, dass einer der Bedingungen von a.) - d.) erfüllt sein müssen, damit die sonstigen Vorschriften des ADR nicht gelten.
Die Bedingungen beziehen sich aber überhaupt nicht auf Fahrzeuge mit Batterien, ergo dürfte doch von der Logik her die Freistellung für Fahrzeuge mit Batterien über SV666 nicht erfolgen...
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Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter
[Re: Michael]
#28951
22.05.2020 10:43
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Skypainter
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Moin Michael,
das ist ein Lesefehler deinerseits.
SV 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
a) Bei flüssigen Brennstoffen müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich, müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
b) Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt.
c) Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelas- sen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständi- gen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
d) Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind.
.....
Der fettmarkierte Teil bezieht sich auf Fahrzeuge jeglicher Couleur, auf die a) - d) zutreffen muss.
Der kursivmarkierte Teil schließt batteriebetriebene Fahrzeuge und Geräte in diese Freistellung ein, sofern die SV 388 eingehalten wird.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter
[Re: Michael]
#28952
22.05.2020 13:06
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Nico
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Moin,
aber weiter steht doch, dass einer der Bedingungen von a.) - d.) erfüllt sein müssen, damit die sonstigen Vorschriften des ADR nicht gelten.
Die Bedingungen beziehen sich aber überhaupt nicht auf Fahrzeuge mit Batterien, ergo dürfte doch von der Logik her die Freistellung für Fahrzeuge mit Batterien über SV666 nicht erfolgen... Halli Hallo, ich muss zugeben, ich habe dieses Gespräch schon sehr oft geführt, da die beiden Sondervorschriften etwas irreführend sein können. Skypainter hat es schon gut erklärt. Vermutlich wäre es einfacher zu lesen, wenn die batteriebetriebenen Fahrzeuge von denen die mit Brennstoff betrieben werden getrennt werden. SV 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:[/i] Ich würde sogar eventuell soweit gehen: in Punkt d) wird angeführt: Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind. Batteriebetriebene Fahrzeuge sind frei von flüssigen oder Gasförmigen Brennstoffen. Damit erfüllen Sie Punkt d und müssen a) und b) nicht erfüllen. Punkt c gilt für Metallhydird-Speichersysteme und sind daher bei Liba auch nicht anzuwenden. Wenn alle Vorgaben der SV 388 für batteriebetriebene Fahrzeuge eingehalten werden, dann unterliegen diese gemäß SV 666 nicht den übrigen Vorschriften des ADR. lg Nico
Zuletzt bearbeitet von Nico; 22.05.2020 13:09.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: UN 3171 - Versendung E-Scooter
[Re: Nico]
#28953
22.05.2020 15:00
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Michael
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Moin,
danke für die beiden Ausführungen, jetzt habe ich eine Erklärung die ich auch für mich akzeptieren und anderen erläutern kann.
Nochmals Danke!
Schönes Wochenende!
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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