Sondervorschrift 216
#29171
10.07.2020 10:43
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Feuerstein
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Hallo,
ich hadere ein wenig mit der Sondervorschrift 216 und der Einstufung in UN3175
SV 2016: Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.
Der zu transportierende Stoff ist ein Filterkuchen, der aber relativ schnell einen Flüssigkeitsspiegel über dem Feststoff aufbaut. Die Flüssigkeit ist brennbar (FP <60°C) daher war mein erster Gedanke UN 3175 (FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.).
Liegt hier durch den Flüssigkeitsspiegel ein Konflikt vor ? Geht mein Fokus in die falsche Richtung ?
Danke im voraus für Eure Einschätzung
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Re: Sondervorschrift 216
[Re: Feuerstein]
#29175
10.07.2020 11:44
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M.A.T.
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Hallo, auf die Schnelle: Flüssigkeitsspiegel heißt für mich: SV-Bedingungen nicht erfüllt. Schon aus dem Vorsorgeprinzip des § 4 GGVSEB heraus. Gruß M.A.T.
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Re: Sondervorschrift 216
[Re: Feuerstein]
#29178
10.07.2020 12:10
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Michael
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Der zu transportierende Stoff ist ein Filterkuchen, der aber relativ schnell einen Flüssigkeitsspiegel über dem Feststoff aufbaut. Die Flüssigkeit ist brennbar (FP <60°C) daher war mein erster Gedanke UN 3175 (FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.).
Nur mal so gefragt: Sind wir da nicht eher im Abfallrecht unterwegs?
Zuletzt bearbeitet von Michael; 10.07.2020 12:10.
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Re: Sondervorschrift 216
[Re: Michael]
#29182
10.07.2020 14:56
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Feuerstein
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Hallo, ja wir sind im Abfallrecht unterwegs, war auch am überlegen ob dieses oder das Abfallforum...
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Re: Sondervorschrift 216
[Re: Feuerstein]
#29187
13.07.2020 11:05
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TDamm
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Ich würde Deine Bedenken persönlich teilen, aber für den Flüssigkeitsspiegel ist doch m.E. die PP9 gedacht oder?
Grüße Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Sondervorschrift 216
[Re: TDamm]
#29215
14.07.2020 13:48
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M.A.T.
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Hallo, Herr Damm, kann man nicht auch so argumentieren, daß sowohl die PP9 wie auch die SV 216 als auch die VO zu beachten sind? Die PP9 regelt m.E. den Sonderfall des Weglassens der Dichtigkeitsprüfung; die Grundanforderung nach flüssigkeitsfreiem Zuordnung sähe ich aus der SV 216 abgeleitet, oder übersehe ich da etwas? Denn "zum Zeitpunkt des Verladens" kann rein formal die Wirkung haben, daß 10 Minuten später wieder Flüssigkeit sichtbar ist (der Frager sagt ja "relativ schnell"), und dafür wäre mir die Argumentation über den § 4 einfach sicherer. Die SV sagt doch nur, daß auf die Klassifizierung verzichtet werden kann. Zusammen heißt das für mich: wenn Flüssigkeit sichtbar, muß ich klassifizieren (kann also nicht einfach dieser UN zuordnen) und brauche dichte Umschließung. Schöner Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 14.07.2020 14:38. Bearbeitungsgrund: Fehler korrigiert.
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Re: Sondervorschrift 216
[Re: Feuerstein]
#29218
14.07.2020 14:29
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Gerald
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Hallo Feuerstein, ich hadere ein wenig mit der Sondervorschrift 216 und der Einstufung in UN3175 Sieh doch mal im ADR unter Abschnitt 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter zu Spalte 6 nach, wo steht: "Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich, ... und unter Absatz 1.1.3.4.1 nach, vor allen Dingen diese Quelle dürft Deine Bedenken zerstreuen. Du solltest immer Bedenken, entweder nutze ich die entsprechenden Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3, dann aber die, unter der entsprechenden Freistellung in Abschnitt 1.1.3 genannten Auflagen, beachten. Oder ich kann oder möchte diese Freistellungen nicht nutzen, dann sind die Bestimmungen nach ADR einzuhalten.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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