Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Sondervorschrift 216 #29171 10.07.2020 10:43
Registriert: Jul 2020
Beiträge: 13
F
Feuerstein Offline OP
Mitglied
OP Offline
Mitglied
F
Registriert: Jul 2020
Beiträge: 13
Hallo,

ich hadere ein wenig mit der Sondervorschrift 216 und der Einstufung in UN3175

SV 2016:
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.

Der zu transportierende Stoff ist ein Filterkuchen, der aber relativ schnell einen Flüssigkeitsspiegel über dem Feststoff aufbaut. Die Flüssigkeit ist brennbar (FP <60°C) daher war mein erster Gedanke UN 3175 (FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.).

Liegt hier durch den Flüssigkeitsspiegel ein Konflikt vor ? Geht mein Fokus in die falsche Richtung ?

Danke im voraus für Eure Einschätzung

Re: Sondervorschrift 216 [Re: Feuerstein] #29175 10.07.2020 11:44
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Hallo, auf die Schnelle: Flüssigkeitsspiegel heißt für mich: SV-Bedingungen nicht erfüllt. Schon aus dem Vorsorgeprinzip des § 4 GGVSEB heraus.
Gruß
M.A.T.

Re: Sondervorschrift 216 [Re: Feuerstein] #29178 10.07.2020 12:10
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
M
Michael Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
Ursprünglich geschrieben von: Feuerstein


Der zu transportierende Stoff ist ein Filterkuchen, der aber relativ schnell einen Flüssigkeitsspiegel über dem Feststoff aufbaut. Die Flüssigkeit ist brennbar (FP <60°C) daher war mein erster Gedanke UN 3175 (FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.).



Nur mal so gefragt: Sind wir da nicht eher im Abfallrecht unterwegs?

Zuletzt bearbeitet von Michael; 10.07.2020 12:10.
Re: Sondervorschrift 216 [Re: Michael] #29182 10.07.2020 14:56
Registriert: Jul 2020
Beiträge: 13
F
Feuerstein Offline OP
Mitglied
OP Offline
Mitglied
F
Registriert: Jul 2020
Beiträge: 13
Hallo,
ja wir sind im Abfallrecht unterwegs, war auch am überlegen ob dieses oder das Abfallforum...

Re: Sondervorschrift 216 [Re: Feuerstein] #29187 13.07.2020 11:05
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Ich würde Deine Bedenken persönlich teilen, aber für den Flüssigkeitsspiegel ist doch m.E. die PP9 gedacht oder?

Grüße Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Sondervorschrift 216 [Re: TDamm] #29215 14.07.2020 13:48
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Hallo, Herr Damm,
kann man nicht auch so argumentieren, daß sowohl die PP9 wie auch die SV 216 als auch die VO zu beachten sind?
Die PP9 regelt m.E. den Sonderfall des Weglassens der Dichtigkeitsprüfung; die Grundanforderung nach flüssigkeitsfreiem Zuordnung sähe ich aus der SV 216 abgeleitet, oder übersehe ich da etwas? Denn "zum Zeitpunkt des Verladens" kann rein formal die Wirkung haben, daß 10 Minuten später wieder Flüssigkeit sichtbar ist (der Frager sagt ja "relativ schnell"), und dafür wäre mir die Argumentation über den § 4 einfach sicherer. Die SV sagt doch nur, daß auf die Klassifizierung verzichtet werden kann. Zusammen heißt das für mich: wenn Flüssigkeit sichtbar, muß ich klassifizieren (kann also nicht einfach dieser UN zuordnen) und brauche dichte Umschließung.
Schöner Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 14.07.2020 14:38. Bearbeitungsgrund: Fehler korrigiert.
Re: Sondervorschrift 216 [Re: Feuerstein] #29218 14.07.2020 14:29
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Hallo Feuerstein,
Antwort auf
ich hadere ein wenig mit der Sondervorschrift 216 und der Einstufung in UN3175


Sieh doch mal im ADR unter Abschnitt 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter zu Spalte 6 nach, wo steht: "Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sonder­vorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbe­reich, ... und unter Absatz 1.1.3.4.1 nach, vor allen Dingen diese Quelle dürft Deine Bedenken zerstreuen.

Du solltest immer Bedenken,entweder nutze ich die entsprechenden Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3, dann aber die, unter der entsprechenden Freistellung in Abschnitt 1.1.3 genannten Auflagen, beachten. Oder ich kann oder möchte diese Freistellungen nicht nutzen, dann sind die Bestimmungen nach ADR einzuhalten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3