bin noch ziemlich neu im Bereich gefährliche Abfälle. Letzte Woche hat ein Entsorger bei uns ein gefüllte Mulde mit UN 3509, 9, leere ungereinigte Verpackungen, mit Rückständen der Klasse 3. Die Mulde war mit Gefahrzettel Klasse 9 und Umwelt markiert. Der Fahrer des Entsorgers hat bei der Abholung den Verlader genötigt diese Kennzeichen wieder zu entfernen, mit der Bemerkung, dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist. Im Beförderungspapier wurde die richtige Bezeichnung des Abfalls verwendet. Hatte der Fahrer Recht ?
Wenn Du bei UN 3509 die Sonderforschrift 663 nutzt, hat er Recht. Du musst aber die Vorgaben der SV 663 einhalten, denn damit würde die Bemerkung in der SV 663 :"...Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung." zutreffen.
Wenn die Mulde ein Container ist, fällt dies leider unter dem Begriff „Lose Schüttung“. Dann wäre das ein voll kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport. Der Fahrer liegt dann nicht richtig. Falls die Mulde aber ein verkappter IBC ist, wäre das ein Stückguttransport und nach BK 4 eine entsprechende Befreiung/ Erleichterung anwendbar.
die Mulde ein Container ist, fällt dies leider unter dem Begriff „Lose Schüttung“.
Wie kommst Du drauf???
In der Sondervorschrift 663 steht: "....zusammen in denselben Container, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container verladen werden...." und der Eintrag unter Bemerkung (siehe mein Beitrag) gilt für dieses dann auch!!!
Das ist ja nun mal der Vorteil der Sondervorschrift 663, hat uns vor vielen Ungereimtheiten im Bezug Entsorgung von Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile bewahrt.
die Anwendung der SV663 muss nicht schriftlich vermerkt werden, aber:
in der Bemerkung am Ende von SV 663 steht: Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.
D.h. ich habe gewisse Erleichterungen im Text der SV 663, der ganze Rest des ADR gilt.
Wenn ich also UN3509 in loser Schüttung befördere (was geht, da in Spalte 17 Gefahrgutliste VC2 und AP10 vermerkt sind, man kann auch eine BK2-Mulde nehmen, muss aber nicht), muss ich den Container (die Mulde) auch entsprechend mit Großzettel 9, Fisch&Baum, WT mit 90/3509 kennzeichnen/markieren. Das ganze ist ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport, ADR-Schein, volle Ausrüstung.
Wenn ich also UN3509 in loser Schüttung befördere (was geht, da in Spalte 17 Gefahrgutliste VC2 und AP10 vermerkt sind,
Endschuldigung
Ich habe meinen Beitrag noch mal geändert, da Du vollkommen recht hast. Ich habe den Satz unter Bemerkung falsch gelesen, wie es in meinen Beitrag zu M.A.T. steht.
Sorry!
Bei der nächsten Tagung im September ist bei UN 3509 eine Änderung geplant, die Frage ist nur, kommt es noch ins ADR 2021 oder erst ins ADR 2023, sollte es erst 2023 kommen, gehe ich mal davon aus, dass es vielleicht eine Multilaterale Vereinbarung geben könnte.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 14.07.202014:49. Bearbeitungsgrund: Lesefehler unter Bemerkung und damit Beitrag angepasst.
Hallo, Gerald, Ihr Zitat lese ich aber genau andersrum: "die übrigen Vorschriften gelten". Und nicht "die übrigen Vorschriften gelten nicht". Oder hänge ich gerade irgendwo? Gruß M.A.T.
Den Satz habe ich total falsch gelesen, denn es steht Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung. Denn meistens steht bei Hinweisen bzw. Bemerkungen "finden keine Anwendung"!
Ja, man sollte schon genau lesen und nicht fotografisch!!!
Glückauf zusammen, nun habe ich wieder ein wenig Zeit... Das kann/ ist jedem schon passiert...
Für die Abfallsammlung und Logistik in den Betrieben ist die SV 663 gerade bei der losen Schüttung eine echte Erleichterung. Ich empfehle ein Abwicklung mit Checkliste und sauberer Dokumentation.
Den Satz habe ich total falsch gelesen, denn es steht Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung. Denn meistens steht bei Hinweisen bzw. Bemerkungen "finden keine Anwendung"!
Ja, man sollte schon genau lesen und nicht fotografisch!!!
Sorry.
Das ging mir auch erst so und ich zweifelte kurz... sollte ich das all die Jahre (also solange es die UN3509 schon gibt) übersehen haben? Und die Ausarbeitungen dazu von IHKen etc. im Netz? Geht also nicht nur dir so.
ja und ein voll kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport. a) Mulde mit Gefahrzettel (25x25 cm) 9 und F&B nach 5.2.1.8.3, alle 4 Seiten --> dann Fahrzeug mit Tafeln 90/3509 vorne hinten b) Mulde mit Gefahrzettel 9 und F&B nach 5.2.1.8.3, alle 4 Seiten und Tafeln mit 90/3509 links/ recht --> Fahrzeug vorne/ hinten mit neutralen Tafeln
Für den Schüttguttransport gibt es diese zwei Varianten. Zu beachten sind noch Ausrüstung, Dokumente usw. --> das übliche Da es sich wohl auch um einen Abfalltransport handelt muss noch das A-Schild vorne/ hinten vorhanden sein.
das ist richtig. Der F&B wäre nicht angebracht, da für die UN 3509 nicht unbedingt die Kriterien nach 2.2.9.1.10 ADR erfüllt sind. Nach 2.2.9.1.2 werden unter M11 "andere Stoffe und Gegenstände ... und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen" definiert. Passt auch.
vielen Danke für deine Bestätigung. Bzgl. F&B von dem Entsorger folgende Info erhalten, siehe Anlage.
Grüße aus dem Schwarzwald
Peter
Die Diskussion mit UN 3509 in Schüttgutcontainer und umweltgefährdend hatte ich auch schon lang und breit. Wir im Fachbereich sehen das so, dass das Kennzeichen nach 5.3.6 eh nur für Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, anzubringen ist. Altverpackungen sind aber keine Stoffe.
"2.2.9.1.10.1.1 Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle). Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind "Stoffe" chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.“
Dementsprechend ist die Diskussion Kennzeichen umweltgefährdend an Versandstücken mit UN 3509 bzw. am Container mit UN 3509 anbringen eigentlich gelöst. Das ist generell nicht zutreffend, weil Altverpackungen keine Stoffe sind. Die enthalten maximal Rückstände solcher Stoffe. Aber das ADR führt nicht aus, dass Verpackungen und Container mit Gegenständen, die solche Stoffe enthalten ebenfalls gekennzeichnet werden müssten.
Nun habe ich aber keine Lust, mich andauernd mit Behörden und auch einigen Berufskollegen zu streiten. Es gibt da sicher auch wichtigere sicherheitsrelevantere Dinge. Also ist es bei den meisten Kunden so, dass der Entsorger neben Ziffernwarntafel und Placard Kl. 9 auch noch das vergrößerte Kennzeichen für umeltgefährdende Stoffe an die Container pappt und "umweltgefährdend" ins Beförderungspapier schreibt.