Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
#29188
13.07.2020 11:55
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Registriert: Nov 2007
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Baxter
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Moin Moin werte Mitstreiter in Sachen Gefahrgut,
ich bräuchte man eine Zweite, dritte oder Vierte Sichtweise.
Beispiel: Wir haben eine Unternehmen das Maschinen für den Werkstattbereich herstellt, vertreibt, repapiert und natrülich auch empfängt und versendet. Jetzt sind die Maschinen zu einem sehr großem Teil mit den von uns allseits beliebten LI Akkus ( UN3480,UN3481, usw) ausgestatt. Soweit so Unspektakulär.... Aber dieses Unternehmen verfügt über so genannte Messefahrzeuge. Diese Fahrzeuge beinhalten in Ihrem Aufgabe diverse Werkzeuge wie oben bereits beschrieben. Mit den Fahrzeugen fährt ein Mitarbeiter unterschiedlichste Händler, Kunden und Standorte an um dort die Maschinen vorzustellen, auszustellen und testen zu lassen. Es erfolgt an dieser Stelle kein Verkauf.
Fragestellung: Kann der Fahrzeugführer auf Grundlage der Handwerkerregelung eine Beförderung durchführen ?
Mein Standpunkt: Nein ! ADR 1.1.3.1 sagt:
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
"Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung...."
Das Unternehmen führt weder Lieferungen noch Rücklieferungen durch, und auch der Grund der Haupttätigkeit ist für mich nicht gegeben, da es sich hier um ein Wirkliches Austellungsfahrzeug handelt.
Wie seht Ihr das ? Nehmen auch gerne andere Standpunkte.
Danke fürs Feedback.
Ich habe keine Lösung , bewundere aber das Problem.
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: Baxter]
#29191
13.07.2020 13:28
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TDamm
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warum nicht, wenn der Vertrieb auch eine Haupttätigkeit ist. Entscheidend ist doch, dass der Mitarbeiter die Muster wieder mit nach Hause nimmt. Beim Handwerker "Rasenmäher Mann" wird ja auch Benzin für den Antrieb zugelassen.
Gruß
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: TDamm]
#29192
13.07.2020 13:35
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M.A.T.
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Hallo, wenn man die RSEB zum 1.1.3.1 c) durchliest findet man Tätigkeiten, die ähnlich wie die Messeausstellung gelagert sind: die mitgeführten Artikel werden für die Haupttätigkeit - Angebot - genutzt, und sie werden unverändert wieder mit zurückgenommen. Es gibt also keine Belieferung, und das ist für mich der Kern. Letzendlich - wenn der Transport abgeschlossen ist und der Fahrer wieder daheim ist - findet keine Ortsveränderung der Güter statt, und damit greift m.E. auch die Legaldefinition des Gesetzes nicht. Also denke ich, die c)-Freistellung ist unter den Bedingungen anwendbar, und kann Herrn Damm nur zustimmen. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 13.07.2020 15:17. Bearbeitungsgrund: Ergänzt
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: M.A.T.]
#29194
13.07.2020 13:45
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Michael
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Angebot ist wohl eher ein Rechtsbegriff aus dem HGB als eine Tätigkeit.
Das Unternehmen stellt her und repariert seine Produkte. Beides wird nicht gemacht, wenn die Produkte auf einem "Show Truck" liegen und umher gefahren werden.
Wenn zur Reparatur ein Werkstattwagen Gas für das Schweißgerät mitführt, dann wäre ich bei der Handwerkerregelung, aber so finde ich das sehr konstruiert.
Vielleicht sollte man auch einfach davon ausgehen, dass die gefährlichen Güter bei der Handwerkerregelung auch teilweise genutzt/verbraucht werden.
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: Michael]
#29197
13.07.2020 14:38
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TDamm
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Sinn der "Handwerkerregelung" ist, dass der Kraftfahrer, der auch dann Umgang mit dem Gefahrgut in den relativ geringen Mengen hat, weis / wissen sollte, was er damit macht und welche Gefahren daraus entstehen.
Es gibt so manche Tätigkeiten, die nicht wie Handwerker aussehen und trotzdem eine Haupttätigkeit - hier dem Vertrieb- zuzuordnen sind.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: TDamm]
#29205
14.07.2020 08:32
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Baxter
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Moin Moin,
das würde dann im Umkehrschluss ja heissen, das jeder Vertriebler der Gefahrgut in seinem Auto befördert unter die Handwerkerregelung fällt. Sorry aber den Weg gehe ich nicht mit, da er mit den Produkten im Regelfall keine Tätigkeit im Sinne des Handwerkes ausführt, sondern hier der Sinn des Verkaufen, Zur Verfügungstellung ist. Und Lieferung von und zu z.b. Baustellen ohne eine Tätigkeit mit den Gefahrengütern auszuführen ist meines Erachtens nicht durch die Handwerkerregelung gedeckt.
Ich habe keine Lösung , bewundere aber das Problem.
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: Michael]
#29206
14.07.2020 08:34
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Baxter
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Angebot ist wohl eher ein Rechtsbegriff aus dem HGB als eine Tätigkeit.
Das Unternehmen stellt her und repariert seine Produkte. Beides wird nicht gemacht, wenn die Produkte auf einem "Show Truck" liegen und umher gefahren werden.
Wenn zur Reparatur ein Werkstattwagen Gas für das Schweißgerät mitführt, dann wäre ich bei der Handwerkerregelung, aber so finde ich das sehr konstruiert.
Vielleicht sollte man auch einfach davon ausgehen, dass die gefährlichen Güter bei der Handwerkerregelung auch teilweise genutzt/verbraucht werden.
Diese Sichtweise habe ich Derzeit auch, und ein Messefahrzeug ist für mich auch kein Handwerklicher Betrieb deren Leistung sich aus der Tätigkeit ergibt.
Ich habe keine Lösung , bewundere aber das Problem.
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: Baxter]
#29222
14.07.2020 15:59
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UM
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Glückauf Baxter,
das ist wirklich eine Lücke im Verständnis zur Anwendung von 1.1.3.1 c). Könnte man das Vorführen von Maschinen / Geräte nicht als handwerkliche Tätigkeit definieren? Ich würde auch die Auslegungen der Kollegen unterstützen und die Handwerkerregelung nutzen. In der RSEB wird auch " z.B." aufgeführt.
Mit freundlichem Glückauf UM
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: Baxter]
#29226
15.07.2020 08:43
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Baxter
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Sooooo....
ich habe Heute mit der Wasserschutzpolizei als gleichwertiger Ansprechpartner gesprochen.
Statement: Die Fahrzeuge fallen "nach derzeitiger" Sicht nicht unter die Handwerkerregelung da zum einen keine Wirkliche Tätigkeit mit dem Maschinen ausgeführt wird, und zum anderen kein Verbraucht der Gefahrgüter durch den Fahrzeugführer des Fahrzeuges erfolgt.
Damit können diese Fahrzeuge -analog zu meiner Sicht - leider keine Freistellung nach 1.1.3.1 C) in Anspruch nehmen.
Dennoch werde ich das Thema an Frau Schwan herantragen und doe Polizei wird Ihrerseits das Thema in den AfA tragen um hier eine Klärung herbei zu führen.
Ich habe keine Lösung , bewundere aber das Problem.
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Re: Handwerkerregelung vs. Verkaufsfahrzeug
[Re: Baxter]
#29228
15.07.2020 08:59
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Michael
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Gute Aktion.
Um mal einen schrägen Vergleich zu ziehen: Ein Tankwagen mit Heizöl oder Gas fährt mehrere Kunden ab und füllt ggfs. die Vorräte auf. Wäre doch fast so ähnlich ;-)
Als Oldtimer-Fahrer der erlebt, dass jeder "Missbrauch" einer Freistellung zu erhöhten Maß an Vorschriften führt kann ich vor solchen Auslegungen nur warnen!
Im Gegensatz zur Beförderung von gefährlichen Gütern zur Ausübung des Handwerkes sehe ich in dem Beispiel des Threads auch keinen wirklichen (volks-) wirtschaftlichen Nutzen der Freistellung
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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