Falls für den Tank die Sondervorschrift TU15 (4.3.5) gilt ist das verboten.
Es war schon bisher verboten in Tanks, die zur Beförderung von Stoffen mit der Gefahr (oder Nebengefahr) giftig zugelassen sind Lebensmittel zu transportieren und zwar unabhängig von der Reinigung! Entscheidend war die Stoffliste der B3-Bescheinigung, jetzt ist diese Vorschrift im Kapitel 4.3 wiederzufinden. Ob dieser Code vor dem Befüllen von Tanks mit giftigen Stoffen, bzw. Lebensmitteln überprüft werden kann, ist jedoch nicht sicher (bei der Zulassungsbescheinigung wird nicht auf 4.3.5 verwiesen).