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Re: Security 1.10.3 [Re: Kiwi] #2928 02.06.2005 14:57
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Es geht um den Sabotageschutzbeauftragten!!!!!!

RR

Re: Security 1.10.3 [Re: Winklhofer] #2929 05.07.2005 11:47
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msoldera Offline
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Hallo Herr Winklhofer

Ich möchte Ihre Antwort auf die Frage von Herrn Rinne nochmals aufgreifen. Unser Unternehmen nimmt gef. Güter mit hohem Gefahrenpotenzial in Mengen > 3000 entgegen ist aber weder Versender noch Beföderer. Wir sind daher grundsätzlich verpflichtet, einen Sicherungsplan zu erstellen.
Nun steht aber im Managementhandbuch, dass unsere Mitarbeiter das Gefahrgut nicht abladen dürfen (und dies auch nicht tun) sondern dies durch den Fahrer erfolgen muss. Wir sind dadurch immer noch Empfänger.
Aber ist es nun wirklich nötig, dass wir einen Sicherungsplan haben, da wir nicht mehr in die Transportkette gemäss ADR eingebunden sind? Für die Sicherheit bei der Lagerung sind wir selbstredend weiterhin verantwortlich.

Herzliche Grüsse, Marco Soldera, Zürich

Re: Security 1.10.3 [Re: msoldera] #2930 05.07.2005 13:22
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Mavo Offline
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Hallo,

so wie ich das sehe ein eindeutiges JA weil

gemäß Abschnitt 1.10.3.2.1. Die an der Beförderung beteiligten ... usw. gem. Abschnitt 1.4.2 und 1.4.3 hier speziell 1.4.2.3 (Empfänger) müssen einen Sicherungsplan erstellen.

Unter 1.2.1 finden wir ja auch eine Begriffsbestimmung für Empfänger dort steht: der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag... so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Ihr seid also als Empfänger im Beförderungspapier aufgeführt, und nehmt die Ware entgegen, auch wenn Ihr sie selber nicht entladet.

Also muß ein Sicherungsplan erstellt werden.



MfG

Mavo

Zuletzt bearbeitet von Mavo; 05.07.2005 13:23.
Re: Security 1.10.3 #2931 05.07.2005 15:25
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Udo Leithold Offline
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Beiträge: 192
Hallo Herr Rinne,

um der ganzen Geschichte 1.10 ADR aus dem Wege zu gehen, haben sie nur eine Möglichkeit, maximal 3000 Liter Klasse 3 VG II im TANK in Empfang nehmen.
Es zählt nur der Tank, nicht das oder die Versandstücke. Leider wird dies nicht immer möglich sein.
Ansonsten gilt auch für den Empfänger die Verpflichtung zur Erarbeitung eines Sicherungsplanes. Aber auch hier, welche Pflichten hat den der Empfänger? Siehe dazu § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GGVSE. Der Sicherungsplan ist darauf auszurichten. Mehr kann doch von einem Empfänger nicht verlangt werden.

Gruß Udo Leithold

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