UN 2814 oder UN 3373
#29233
15.07.2020 15:42
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A_M
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Zuerst einmal ein Hallo und einen Dank an die vielen Schreiber deren Beiträge ich bisher gelesen habe. Nun möchte bzw. muss ich mich auch einmal mit einer Frage an euch wenden Ich arbeite an einem forschenden Krankenhaus (Medizinische Hochschule) und für ein Projekt möchte man einen Virus (nein diesmal kein SARS-CoV-2) an uns senden. Dieses steht in der Liste für Kategorie A Erreger (UN 2814). Eigentlich wäre damit alles klar. Allerdings wurde diese Viruskultur soweit abgeschwächt, dass sie von der Risikogruppe 3 auf die Risikogruppe 2 reduziert wurde. Nun habe ich zwar 2 Quellen gefunden die in solchen fällen eine Einstufung als Kategorie B (Also UN 3373) nahelegen 1.) ( http://web.uni-frankfurt.de/si/gentech/TransportVonAnsteckungsgefaehrlichenStoffen06_03.pdf (ja 2003 ist in Gefahrgutbereich fast schon historisch // Punkt 2.5 auf Seite 10 ) und 2.) https://www.uniklinik-ulm.de/filead...ort_von_Biologischen_Substanzen_2017.pdf Tabelle auf Seite 4) Gibt es eigentlich auch offizielle Quellen (und nicht nur diese Interpretationen) die eine Verknüpfung zwischen den Riskogruppen und den Kategorien des ADR herstellen? Ich bin weder im ADR noch in GGBefG, GGVSEB und RSEB fündig geworden. Ein Deaktivieren des Virus ist leider keine Option. Ein ähnliches Problem ergibt sich ja auch mit anderen Erregern, da die Liste unter 2.2.62.1.4.1 ausdrücklich nicht abschließend ist. Die mehrfach erwähnten Kriterien für eine Einstufung in die Kategorie A auf mich jedoch sehr schwammig wirken. Die Behelfslösung über die Risikogruppen erscheint mir diesbezüglich sehr praktisch, mir fehlt nur eine offizielle (zitierfähige) Quelle. ich hoffe, dass ich im Gegenzug in der Zukunft auch entsprechend helfen kann.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: A_M]
#29234
15.07.2020 18:22
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M.A.T.
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Hallo, zunächst kann man empfehlen, beim RKI auf der Leitseite zu stöbern. Dann habe ich grob in Erinnerung, daß es vor Jahren mal eine Einteilung in Risikogruppen I bis IV der Klasse 6.2 im ADR gab, so Ende der 90er. Seit die weggefallen ist, gibt es keine offizielle Gegenüberstellung mehr meines Wissen. Die TRBA enthalten auch immer nur die stoffrechtlichen, aber nicht die gefahrgutrechtlichen Einstufungen. Vielleicht helfen Ihnen ja doch die Randnummer 2.2.62.1.5.3 und die Bem. 1 zur 2.2.62.1.5.8 und die Bem. b) zur 2.2.62.1.4.1 weiter. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: A_M]
#29237
16.07.2020 08:23
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cmkurier
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Hallo,
die Risikogruppe 2 wird durch die BAUA folgendermaßen definiert: "Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich." Daraus ergibt sich eine wesentlich geringere Gefahr, wie in 2.2.62.1.4.1 ADR beschrieben; somit ist keine Klassifizierung als UN2814 erforderlich und die Kultur kann als UN3373 klassifiziert werden. Eine direkten Zusammenhang zwischen der Einstufung in die Risikogruppe nach BioStoffV und der Klassifizierung gem. ADR gibt es offiziell nicht; Dieser ergibt sich ausschließlich aus dem Gefahrenpotential des Erregers. Eine detailliertere Antwort - ohne den Erreger zu wissen - ist nicht möglich. Grüße
Zuletzt bearbeitet von cmkurier; 16.07.2020 08:31.
Ruhig Blut...kommt sicher an
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: cmkurier]
#29249
20.07.2020 13:55
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Bergmannsheil
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Methusalem
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Mahlzeit, Eine direkten Zusammenhang zwischen der Einstufung in die Risikogruppe nach BioStoffV und der Klassifizierung gem. ADR gibt es offiziell nicht; Dieser ergibt sich ausschließlich aus dem Gefahrenpotential des Erregers. Dieses Gefahrenpotential zur Zuordnung eines Erregers zu UN 2814 hat nach Bemerkung b) 2.2.62.1.4.1 ADR ein Spezialist zu machen. Da ist die Liste nach TRBA eine willkommene und hilfreiche Unterstützung. Solche Spezialisten (Ärzte, Mediziner) sollten in einer Klinik ja zu finden sein. Nebenbei: Die Klassifizierung in Klasse 6.2 ist was Besonderes. Allerdings kommt bei der Zuordnung zu einem Stoff im Endeffekt heraus, dass ich eine Dreifachverpackung verwende bei UN 2814, eine Dreifachverpackung bei UN 3373 oder eine Dreifachverpackung bei freigestellten medizinischen Proben  Man sollte sich nicht verrückt machen dabei. Das wahre Risiko liegt bei der Beförderung meist nicht beim Ortswechsel, sondern in den vor- und nachbereitenden Arbeiten.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: Bergmannsheil]
#29251
21.07.2020 08:25
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A_M
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Vielen Dank für die Antworten,
sie geben mir doch etwas die Sicherheit die ich benötige in dieser Frage.
p.S. Das Hauptproblem, dass sich durch eine Einstufung in Kategorie A ergibt ist die Frage wer fährt es. Wenn bei UN3373 die P650 erfüllt ist, fährt es quasi jeder Kurier oder es könnten sogar die Mitarbeiter selbst fahren (Unter Berücksichtigung der StVO). Für Kategorie A müsste ein Unternehmen gefunden werden, dass dies fährt. Nichts unmögliches aber das kostet nuneinmal Zeit und Geld.
Long Story Short. Für mich ist dies Thema ausreichend beantwortet aber für andere kann es gerne weitergeführt werden.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: A_M]
#29252
21.07.2020 09:03
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M.A.T.
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... oder es könnten sogar die Mitarbeiter selbst fahren (Unter Berücksichtigung der StVO). Hallo, nur eine kleine Anmerkung dazu: Falls durch eigene MA befördert / vorbereitet wird, greifen auch die Anforderungen von 1.3 ADR, unabhängig von der Kategorie. Schöner Gruß M.A.T.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: M.A.T.]
#29443
22.08.2020 10:21
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GG-Schorsch
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Wenn UN3373 gemäß P650 verpackt dann über SV 319 vom ADR freigestellt oder? Damit auch keine Pflicht nach zur Unterweisung nach 1.3.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: GG-Schorsch]
#29444
22.08.2020 11:07
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M.A.T.
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Hallo, GG-Schorsch formal kann ich Ihnen auf der ADR-Ebene zustimmen aber die ketzerische Frage stellen: wenn keiner geschult ist, wer beurteilt dann die Klassifizierung in 3373 und sorgt für die korrekte Anwendung der SV und der P? Der Vorsorgegedanke, der das GG-Recht prägt und über beispielsweise § 4 GGVSEB konkretisiert wird, heißt für mich in der Praxis, Erleichterungen nur soweit anzuwenden, wie die Sicherheit gewährleistet ist. Ohne eine Schulung aller Betroffenen (Entscheider und Arbeiter) ist die Einhaltung der Bestimmungen nicht möglich und darum die Sicherheit gefährdet. Oder sehen Sie das anders? Außerdem ist § 27(5) GGVSEB für mich durch das ADR nicht aufgehoben. Gruß M.A.T.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: M.A.T.]
#29447
22.08.2020 12:49
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Bin voll bei ihnen was den Sicherheitsgedanken angeht, aber man kann da leider nur an die Vernunft der Beteiligten appellieren. Sanktionieren in Form von Bußgeld ist meiner Meinung nach nicht möglich da weder 4 Absatz 1 im 37 GGVSEB genannt ist und wenn der Betroffene freigestellt ist bzw freigestellte Güter transportiert kann ich schwerlich gefahrgutrechtlich anzeigen.
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Re: UN 2814 oder UN 3373
[Re: GG-Schorsch]
#29448
22.08.2020 14:18
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Hallo, naja, wenn alles in Ordnung ist gibt es ja auch nichts anzuzeigen. M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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