Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
#29476
27.08.2020 08:15
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A3A
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Servus liebe Leut,
habe eine frage bezüglich der Kennzeichnung. Es geht um Versandstücke in begrenzten Mengen (nur Straßenverkehr). Wir nutzen die vorgeschriebene Label Größe 100mm x 100mm. Nun haben wir für kleine Sendungen auch kleinere Verpackungsmaterialien erhalten. Jetzt haben wir auch kleine Labels 50mm x 50mm die wir gerne für die kleinen Päckchen nutzen würden. Ist es laut ADR so noch zulässig, oder hat sich da was geändert?
Über euren Feedback würde ich mich sehr freuen. Danke
Gruß Alex
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: A3A]
#29480
27.08.2020 08:52
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Michael
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Hallo,
wenn die Breite der Begrenzungslinie auch mind. 1mm ist, könntest Du die Label verwenden.
Aber Achtung: Die Verringerung der Größe der Kennzeichnung ist nur mit der Notwendigkeit durch eine kleine Verpackung gegeben.
Das bedeutet Dein Karton muss auch in den Maßen unter 14,5 cm hoch oder breit sein. Wenn die "normale" Kennzeichnung nur Schrift oder Barcodes verdecken würde wäre dies kein Grund kleinere Label nutzten zu dürfen!
Michael
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: Michael]
#29484
27.08.2020 14:22
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A3A
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Hallo Michael,
danke für deine Rückmeldung. Also der kleinste Karton mit dem wir versenden ist 34cm lang und 24cm breit. Bedeutet laut deiner Aussage, dass wir somit die kleinen 5x5cm Labels nicht nutzen dürfen. Ist es im ADR so beschrieben?
Gruß Alex
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: A3A]
#29486
27.08.2020 14:58
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DJSMP
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Das ADR führt für die Verkleinerung "Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert" aus. Das ist, auch nach mehrmaliger schriftlicher Feststellung durch das BMVI, nur gegeben, wenn die Abmessungen der Verpackung das Anbringen der Kennzeichnung in Normalgröße nicht zulässt.
Meine Kennzeichen mit Kantenlänge 10x10 cm haben alle eine Diagonale von ungefähr 14 cm (Michael sprach von 14,5 cm). Bei einer Verpackung mit den Abmessungen 34x24 cm passen die also locker drauf, notfalls auf die Oberseite. Somit ist das Anbringen verkleinerter Kennzeichen verboten.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 27.08.2020 15:01. Bearbeitungsgrund: Ergänzung
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: DJSMP]
#29489
28.08.2020 09:48
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Hallo DJSMP, danke auch dir für die Rückmeldung. Ich finde es immer schwierig, wenn ich nicht weis wo es steht das es in dem Fall verboten ist. Im ADR leider nicht  Gruß Alex
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: A3A]
#29490
28.08.2020 10:23
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Michael
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Doch:
3.4.7.2 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden.
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: Michael]
#29491
28.08.2020 11:27
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Achdorfer
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Hallo zusammen, hier gibt es auch noch die Diskussion zum Gefahrzettel, dass er zwar genau beschrieben ist aber es steht nirgends, dass er auch so angebracht werden muss heißt eine Verpackung mit z.B. 11 cm * 11 cm wäre auch noch gr0ß genug wenn man den Gefahrzettel "gerade" aufbringt. oder gibt es da jetzt schon neue Erkenntnisse ?
Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken. Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: Achdorfer]
#29492
28.08.2020 11:34
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Michael
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Moin,
diese Diskussion kenne ich nicht. Das sollte für diesen Sachverhalt (LQ) aber auch nicht relevant sein, da es sich um eine Kennzeichnung und nicht um einen Gefahrzettel handelt.
Bei der Raute ist auch klar beschrieben:
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: Michael]
#29493
28.08.2020 12:33
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ja aber auch hier steht nur es muss die Form eines auf die spitze gestellten Quadrates haben (hat es ja auch, erkennbar an den schwarzen spitzen) wo steht, dass bei einem kleineren Versandstück oder überhaupt die Kennzeichnung genauso angebracht werden muss ? 3.4.7.1 …..muss versehen sein: leicht erkennbar (ist es) lesbar (ist es auch) usw.
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Re: Kennzeichnung Versandstücke in begrenzten Mengen
[Re: Achdorfer]
#29494
28.08.2020 12:45
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M.A.T.
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....wo steht, dass bei einem kleineren Versandstück oder überhaupt die Kennzeichnung genauso angebracht werden muss ? 3.4.7.1 …..muss versehen sein: leicht erkennbar (ist es) lesbar (ist es auch) usw. "Auf die Spitze gestellt" Wenn die Raute als Quadrat abgebildet ist steht sie nicht mehr auf der Spitze sondern liegt auf einer Seite. Die Abbildungen der Zettel in den Vorschriften sind ebenfalls eindeutig; daß eine Schrift / Aufschrift / Ziffer, die nicht gerade steht, falsch ist verglichen mit der Vorschrift, und damit auch der Zettel nicht richtig steht, ist eigentlich selbstverständlich. Wer mag kann ja gerne bei Kontrollen argumentieren, daß es anders ist, braucht sich dann aber über den Gegenwind nicht zu wundern. Im US-Verkehr schon gar nicht. Gruß M.A.T.
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