Ergänzend zu meiner Frage vom 18.09.2002 sehe ich keine Logik in der Verpackungsanweisung P 409 , sofern man im Gefahrgutrecht überhaupt den Begriff Logik verwenden sollte. Warum soll das Verpacken von ein und dem selben Gefahrgut ( in diesem Beispiel Azodicarbonamid mit der UN 3242 ) gefährlicher sein, wenn es in einer Umverpackung statt in einem einzelnen Innensack aus Kunststoff á 20 Kg netto nun in zwei Innensäcken á 10 kg netto verpackt wird ? So gesehen macht dann der Abschnitt (3) aus meiner Sicht auch keinen Sinn. Die Abschnitte (2) und (3) könnte ich nur in dem Fall nachvollziehen, wenn in der gleichen Umverpackung die für die Verpackungsanweisung P 409 relevanten UN-Nrn. 2956 , 3242 und 3251 gemischt in einem Packstück versendet werden sollen, nicht aber, wenn es sich ausschließlich um ein und dasselbe Produkt handelt.