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Zusammengesetzte Verpackung / Verpackungsanweisung #293 18.09.2002 09:01
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Thomas Lutz Offline OP
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Nach dem neuen ADR/RID gilt für Azodicaebonamid mit der UN 3242 die Verpackungsanweisung P 409. Dort steht unter (2) ... "Zusammengesetzte Verpackungen:einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg." Unter (3) steht aber auch ... "Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchsten 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Faß aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg."

Hier sehe ich formal einen Widerspruch, denn ich bin mir nun nicht mehr sicher, ob es erlaubt ist, eine Verpackung inhaltlich wie folgt zusammenzustellen.

Außenverpackung: Kiste aus Pappe (4G)
Innenverpackung: Innensack aus Kunststoff mit je 10 kg netto
Transportgut: Azodicarbonamid UN 3242 (in beiden Innensäcken, weil es der Kunde so wünscht)

Muß ich nun dem Wortlaut gemäß (3) folgend jetzt statt bisher 2 x 10 kg netto dann 4 x 5 kg netto in Innensäcke aus Kunststoff verpacken ?


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Re: Zusammengesetzte Verpackung / Verpackungsanweisung [Re: Thomas Lutz] #294 18.09.2002 09:41
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Da 2 Säcke kein "einzelner Innensack" sind kann wohl nur nach (3) mit maximal 5 kg Inhalt verpackt werden.

Re: Zusammengesetzte Verpackung / Verpackungsanweisung [Re: DFK] #295 19.09.2002 07:16
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Thomas Lutz Offline OP
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Ergänzend zu meiner Frage vom 18.09.2002 sehe ich keine Logik in der Verpackungsanweisung P 409 , sofern man im Gefahrgutrecht überhaupt den Begriff Logik verwenden sollte. Warum soll das Verpacken von ein und dem selben Gefahrgut ( in diesem Beispiel Azodicarbonamid mit der UN 3242 ) gefährlicher sein, wenn es in einer Umverpackung statt in einem einzelnen Innensack aus Kunststoff á 20 Kg netto nun in zwei Innensäcken á 10 kg netto verpackt wird ? So gesehen macht dann der Abschnitt (3) aus meiner Sicht auch keinen Sinn. Die Abschnitte (2) und (3) könnte ich nur in dem Fall nachvollziehen, wenn in der gleichen Umverpackung die für die Verpackungsanweisung P 409 relevanten UN-Nrn. 2956 , 3242 und 3251 gemischt in einem Packstück versendet werden sollen, nicht aber, wenn es sich ausschließlich um ein und dasselbe Produkt handelt.


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