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Absender und Verpackung #27294 22.08.2019 09:17
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Claudi Offline OP
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Hallo zusammen,

wie interpretiert ihr bzw. setzt in der Praxis den GGVSEB §18 (1) Nr. 5 um?

Antwort auf
"§ 18 Pflichten des Absenders
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;"


Der Absender hat also dafür zu sorgen, dass korrekte Verpackungen verwendet werden (ähnl. Wortlaut im ADR)...

Wie soll das denn in der Praxis umgesetzt werden? Oft ist der Absender ein anderes Unternehmen als das, welches verpackt und verlädt, z. B. sind Speditionen ja aufgrund der Vertragskonstellation oft Absender, verpackt aber eigentlich nicht, sondern organisiert nur die Beförderung.
Wie kann eine z. B. Sammelgutspedition dafür sorgen, dass alle xx Abholer (Auftraggeber des Absenders) auch bitteschön die korrekten Verpackungen verwenden?

Oder die Absenderpflichten sind auf jemanden "im Büro" übertragen worden, Verpackerpflichten auf jemanden "in der Halle/ Produktion". Wieso hat man die Verpackungsverantwortung bei Verpacker und Absender verankert?

Re: Absender und Verpackung [Re: Claudi] #27421 06.09.2019 10:02
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DJSMP Offline
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Die Vorschriften sind von Personen ohne Praxisbezug geschrieben. Anders kann ich mir manche Pflichten nicht erklären. Manche Pflichten sind in meinen Augen nicht erfüllbar. ;-)

Wie schon in einigen Threads von mir kommuniziert, erschließt sich mir nicht, warum man in Deutschland die Begriffe "Auftraggeber des Absenders" und "Absender" benutzt und nicht wie im See- und Luftverkehr derjenige, der das Zeug los schickt, der Versender ist. Diese Begebenheit lässt sich auch nicht mit dem Speditionsrecht (HGB) begründen. Denn das HGB gibt es seit 1897. Und wenn man sich mal mit "Gefahrgut historisch" beschäftigt und in diesem Zusammenhang die alten Versionen der GGVS im Internet abruft, wird man feststellen, dass das mit dem "Auftraggeber des Absenders" auch noch nicht immer so war sondern dieser ganze Mist erst später (wenn ich richtig erinnere Anfang der 90er) in die GGVS kam. Davor gab es auch in der GGVS den "Versender" Und das war der, der das Gefahrgut verschicken wollte.

Ich vermute bei dieser in meinen Augen völlig sinnfreien Aufteilung "Auftraggeber des Absenders" und "Absender" vielmehr die Verladerschaft und Industrie, die sich mit dem Gefahrgutthema nicht beschäftigen wollte und das erfolgreich den Spediteuren zugeschoben hat. So nach dem Motto: "Macht ihr das mal lieber mit den Papieren, ihr kennt euch damit aus! Wir können und wollen das nicht". Diese These stütze ich auch auf meine persönlichen Erfahrungen. Selbst bei Weltkonzernen wird immer wieder versucht, das Gefahrgutthema an meine Kunden raus zu schieben und sich möglichst nicht damit zu beschäftigen. Das nennt sich dann wohl "Outsourcing!" ;-)

Zurück zum Thema: Es finden sich bei einigen Verantwortlichen der GGVSEB Pflichten, die der Beteiligte nie und nimmer erfüllen kann. Prof. Norbert Müller hat vor einigen Jahren einen Vortrag beim Chemnitzer Gefahrgutstopp dazu gehalten.

Beim Spediteur als Absender knirscht es darin, dass er sich davon überzeugen muss, dass die Güter klassifiziert sind und befördert werden dürfen. Da muss er sich ja schon auf die schriftlichen Informationen des Auftraggebers verlassen. Dann ist er, wie du schon geschrieben hast, noch für die Verwendung von zugelassenen und geeigneten Verpackungen verantwortlich, obwohl er die Ware als Spediteur gar nicht sieht. Maximal kann er eine Plausibilitätsprüfung durchführen, ob die Verpackung nach Verpackungsanweisung zulässig ist. Aber so steht das nicht drin. Diese Pflicht kann in der Praxis gar nicht funktionieren!

Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer die Papiere vor Beförderungsbeginn übergeben werden. Das mag beim Hauptlauf Sammelgut funktionieren. Das funktioniert aber nicht, wenn der Fahrer schon unterwegs ist und noch eine Abholung eingeschoben wird. Im ADR wird es ja noch schlimmer. Da soll der Beförderer sich, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, davon überzeugen, dass u.a. die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden, durch eine Sichtprüfung davon überzeugen, dass Fahrzeuge und Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen und die Ausrüstung mitgeführt wird. Da frage ich mich, ob der Chef oder die beauftragte Person der Spedition dann immer gemeinsam mit dem Fahrer raus fahren soll. ;-)

Im Abfallbereich wird diese unklare Pflichtenverteilung dann noch auf die Spitze getrieben. Entsorger A schreibt sich ins Beförderungspapier als Absender rein. Entsorger B schreibt den Erzeuger als Absender rein. Entsorger C stellt einen Übernahmeschein mit Gefahrgutangaben aus, in dem überhaupt keine Aussage getroffen wird, wer Absender im Sinne der GGVSEB ist.

Schöne bunte Vorschriftenwelt...

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 06.09.2019 10:04.
Re: Absender und Verpackung [Re: DJSMP] #29531 02.09.2020 13:03
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Achdorfer Offline
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Hallo zusammen,
ich hänge mich hier mit an da meine nächste Frage in diese Richtung geht
Wir bestellen Handelsware Z.B. Gefahrgut der Klasse 3 auf einer Euro Palette befinden sich je 100 Kanister aus Stahl
Etikettiert , bezettelt mit UNR. Von dieser Handelsware bekommen wir ca. 10 Europaletten pro Monat.
Zum größten Teil gehen dies Kanister auch nur in kleineren Stückzahlen zu den einzelnen Kunden
und eventuelle Beulen zerrissene Gefahrzettel usw. werden beim kommissionieren bemerkt und gerichtet.
Nun gab es auch schon den Fall, dass mitten in der Palette mehrere Gefahrgutkanister standen die überhaupt nicht gekennzeichnet waren
und es gibt Kunden die ganze Paletten abnehmen.
Wenn nun tatsächlich der Fall eintritt, dass eine ganze Palette Ware ausgeliefert wird und diese
tatsächlich solche Kanister in der Mitte stehen hat und trotzdem von den Ordnungsbehörden entdeckt wird
sind wir dann als Absender / Verlader in der Haftung oder könnte man in solch einem Fall auf den
"Verpacker " Abfüller zurück greifen ?


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Absender und Verpackung [Re: Achdorfer] #29532 02.09.2020 13:25
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Michael Offline
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Moin,.

die Ordnungsbehörden sind diesbezüglich Multi-Tasking-Fähig :-)

Es handelt sich hierbei um ein Vergehen, welches mehrfach geahndet werden wird.

- Verpacker weil nicht richtig gekennzeichnet
- Verlader weil nicht überprüft, dass richtig gekennzeichnet wurde.

Ich würde meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, dass man mit der Argumentation durch käme, die Palette so empfangen zu haben und es für unverhältnismäßig halte diese vor dem Weiterversand auseinander zu nehmen. Auf der anderen Seite könnte man es versuchen wenn man über die betriebliche Organisation zum Beispiel beweisen kann, dass eine Mengenmäßige Überprüfung der Ware beim Einlagern über eine Waage oder anderen Methoden stattgefunden hat.

Der Verpacker wird sich auf keinen Fall heraus argumentieren können, wenn die Palette Original-verpackt ist.


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