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Umsetzung gehörige Überwachung §130 OWiG #29572 17.09.2020 08:38
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MischaBeyer Offline OP
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Guten Morgen, liebe Forengemeinde.

Ich benötige einmal euer aller fachkundige Meinung zum Thema "Umsetzung der gehörigen Überwachung". Es geht mir darum, WER diese gehörigen Überwachungen durchführen DARF. Klar, der Leiter des Betriebes. Sicher, auch die bestellten Personen, die Kraft ihres Amtes mit der Führung und Leitung beauftragt sind und somit für den Leiter des Betriebes agieren. Was aber, wenn der Leiter des Betriebes eine gesonderte Person bestellen möchte, die die gehörigen Überwachungen im Namen der bestellten Personen durchführen soll? Es würde dafür gesorgt werden, dass die Person über eine ausreichende Fachkunde verfügt und auch sehr gründliche Prozesskenntnisse vermittelt bekommt. Wäre das okay? Und müsste diese Person über Handlungs- und Weisungsbefugnisse verfügen? Oder reicht es aus, wenn diese Person die Ergebnisse mit entsprechenden Empfehlungen aufarbeitet und es den Leitungskräften an die Hand zur Umsetzung gibt? Ich habe die Sorge, dass dieses Vorgehen nicht im Sinne des §130 OWiG ist, und DAS gilt es natürlich zu vermeiden. Freue mich auf eure Rückmeldungen.

Re: Umsetzung gehörige Überwachung §130 OWiG [Re: MischaBeyer] #29573 17.09.2020 09:20
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aw_ Offline
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Moin,
§130 verlangt ja, dass Missstände aufgedeckt werden bzw. dessen Aufdeckung nicht verhindert werden oder deshalb Probleme entstanden sind, die bei gehöriger Aufsicht nicht entstanden wären.
Das ist ja bei Dir ja erst einmal abgedeckt. Jetzt muss diese Person über genügend Fachkunde verfügen, das hast Du bestätigt und sie muss neutral bewerten können um Missstände den Verantwortlichen vorzutragen um sie tatsächlich abzustellen. Dann sollte das reichen.
Weisungsbefugnis benötigen eher diejenigen, die die tatsächliche Verantwortung haben, Dinge umzusetzen.
gruss..aw

Re: Umsetzung gehörige Überwachung §130 OWiG [Re: MischaBeyer] #29602 24.09.2020 13:29
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U
UM Offline
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U
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Glückauf,
der §130 OWiG gilt für die Linienbeauftragten (Leitungsfunktion, Abteilungsleiter usw.) und auch für die Stabsbeauftragten (GB, Abfallbeauftragter usw.). Das ist so gedacht, dass der Verantwortliche im Rahmen seiner ihm zugeordneten Pflichten auch die eigenen Mitarbeiter kontrollieren/ überwachen soll. Das ist i.m.V. eine Aufgabe die nur der jeweilige zuständige Verantwortliche für z.B. der Abteilungsleiter, da ihm ja auch das Weisungsrecht obliegt, erfüllen kann. Diese nun einem Dritten zu übertragen, verdreht die Pflichten und unterläuft das System. WAS ist denn, wenn dieser "Beauftragte" seiner gehörigen Überwachung nicht nachkommt. Für mich hat das ein Geschmäkle, nach dem Motto, wir suchen uns einen der dann den Kopf dafür hinhält.
Ich glaube nicht das die Verantwortlichen aus der Überwachungspflicht rauskommen. Das ist eben auch ein Merkmal von Vorgesetzten. Wenn dieser "Beauftragte" dann zusätzliche Überwachungen durchführt, könnte es funktionieren.
Aber im Betrieb doch eine etwas schwierige Rolle.
Viel Glück bei der Umsetzung...
Ich würde dazu auch mal einen Arbeitsrechtler fragen...


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