Hallo Mapi,
Deine Ausführungen lassen die Vermutung zu das Du hier Beförderungsvorschriften, bzw. Mengenbegrenzungen, verschiedener Verkehrsträger mischst.
Die SV 188 (Straßen- und Seetransport) spricht nirgendwo von einer Mengenbegrenzung von max. 5 kg. Hier wir nur eine maximal erlaubte Bruttomasse von 30 kg je fertigem Versandstück angegeben. Wobei sich diese Angabe auch nur auf Verpackungen von losen Lithium-Batterien bezieht. In Deiner Variante, UN 3481 - eingebaut in Ausrüstung, gibt es keine Gewichtsbegrenzungen.
Die von Dir aufgeführten "5 kg" kommen aus der Luftfracht. Für Deinen Fall - Verpackungsvorschrift 967 Teil II
Diese Mengenbegrenzung von 5 kg bezieht sich auf das tatsächliche Gewicht der Batterie/n
je Versandstück.
Den Begriff "Versandstück" (oder wie Du beschreibst Packstück) im Gefahrgut darfst Du nicht mit der Begrifflichkeit "Versandstück" aus dem Bereich Waren- oder Zollrecht verwechseln.
Ein Gefahrgutversandstück (z. B.Versandfertiger Karton) enthält z. B. gesamt 5 kg Lithium-Batterien. Von diesen Versandstücken werden z. B. 20 auf einer Palette (bezeichnet als Umverpackung) zusammengefasst.
Dann hasst Du laut Gefahrgut 20 Versandstücke und im Warenverkehr oder bei der Zollanmeldung
1 Versandstück. Hier wird das Gewicht der Batterien NICHT addiert.
Und ich würde gerne noch eine Verständnisfrage anstellen die mit der Frage oben nichts zu tun hat.
Wenn ich in einem Paket/Karton Geräte mit maximal 4 Zellen (< 20 Wh) verschicke, geht der Gesetzgeber davon aus das die Gefahr so gering ist, das jegliche Deklaration wegfallen kann bzw. die Dokumente (z.B. DHL Powerpoint IATA DGR 2020) sagen sogar: "Es darf keine Kennzeichnung angebracht werden".
Das heißt diese Sendung enthält damit kein Gefahrgut, da auch nichts gekennzeichnet ist?
Hier fehlt der Zusatz -
Vorausgesetzt, dass die Sendung aus höchstens zwei solcher Versandstücken bestehtDas heißt mitnichten das es sich bei einer derartigen Beförderung nicht um Gefahrgut handelt. Vom Grundsatz bleibst Du bei der UN 3481, eingebaut in.....
Lediglich, auf Grund der geringen Menge, verbunden mit der Leistungsgröße der Batterie, darfst Du eine weitere Transporterleichterung in Anspruch nehmen.
"darfst" - nicht musst. Natürlich darfst Du derartige Versandstücke trotzdem mit der Lithium-Batterie-Markierung versehen. Dies könnte unter Umständen Betriebsintern die Abläufe erleichtern da Du nicht für jede mögliche Transportvariante eine Arbeitsanweisung, o. ä. ausgeben musst.
Gruß
Markus