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Versand SV 188, Nettomenge Li-Ion-Zellen #29604 24.09.2020 15:48
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Hallo liebe Forumsgemeinschaft,

ich bin in einer Firma tätig die (auch) Geräte mit Li-Ion-Akkus versendet. Die verbauten Akkus sind jeweils klein (<20 Wh) und einzellig.
Bislang habe ich eine Schlung zum Thema "Transport und Versand von Li-Ion-Batterien" besucht, aber es sind doch noch ein paar Fragen offen.

Unser Versand fällt bisher auf Grund der Akkus unter die SV 188 und dann UN3481 (Batterien in Ausrüstungen).

Ich habe mit die Prüfprotokolle der verbauten Akkus schicken lassen und mal die Gewichte der Akkus in den Geräten addiert.
Sollte eine große Lieferung anstehen, kann es sein, das die Nettomenge an Li-Ion-Zellen die 5kg überschreitet.
Das passier dann allerdings nicht in einem Paket, sondern die Summe über die Pakete die an die gleiche Empfangsadresse gehen.
Gehe ich recht in der Annahme das damit dann das "Packstück" gemeint ist? Alle Pakete die zur gleichen Zeit an die gleiche Empfangsadresse geschickt werden dürfen in Summe max. 5kg an Li-Ion-Zellen enthalten?
(Ein Packstück besteht aus vielen Versandstücken die zur gleichen Zeit an die gleiche Empfangsadresse aufgegeben werden?)

Und falls man die 5kg Grenze überschreitet kommt man in den "normalen" Gefahrstoffbereich der dann eine PK1 Schulung voraussetzt (von weiteren Vorgaben bei DHL, FEDEX, ... mal abgesehen), bzw. auch weitere Vorgaben bzgl. der Verpackung (geprüfte Kartonage)?


Und ich würde gerne noch eine Verständnisfrage anstellen die mit der Frage oben nichts zu tun hat.
Wenn ich in einem Paket/Karton Geräte mit maximal 4 Zellen (< 20 Wh) verschicke, geht der Gesetzgeber davon aus das die Gefahr so gering ist, das jegliche Deklaration wegfallen kann bzw. die Dokumente (z.B. DHL Powerpoint IATA DGR 2020) sagen sogar: "Es darf keine Kennzeichnung angebracht werden".
Das heißt diese Sendung enthält damit kein Gefahrgut, da auch nichts gekennzeichnet ist?


Ich hoffe die Frage war verständlich
Vielen Dank, Grüße und eine schöne Woche

Re: Versand SV 188, Nettomenge Li-Ion-Zellen [Re: MAPI] #29605 24.09.2020 16:33
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gefahrgutbaer Offline
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Hallo Mapi,

Deine Ausführungen lassen die Vermutung zu das Du hier Beförderungsvorschriften, bzw. Mengenbegrenzungen, verschiedener Verkehrsträger mischst.
Die SV 188 (Straßen- und Seetransport) spricht nirgendwo von einer Mengenbegrenzung von max. 5 kg. Hier wir nur eine maximal erlaubte Bruttomasse von 30 kg je fertigem Versandstück angegeben. Wobei sich diese Angabe auch nur auf Verpackungen von losen Lithium-Batterien bezieht. In Deiner Variante, UN 3481 - eingebaut in Ausrüstung, gibt es keine Gewichtsbegrenzungen.
Die von Dir aufgeführten "5 kg" kommen aus der Luftfracht. Für Deinen Fall - Verpackungsvorschrift 967 Teil II
Diese Mengenbegrenzung von 5 kg bezieht sich auf das tatsächliche Gewicht der Batterie/n je Versandstück.

Den Begriff "Versandstück" (oder wie Du beschreibst Packstück) im Gefahrgut darfst Du nicht mit der Begrifflichkeit "Versandstück" aus dem Bereich Waren- oder Zollrecht verwechseln.
Ein Gefahrgutversandstück (z. B.Versandfertiger Karton) enthält z. B. gesamt 5 kg Lithium-Batterien. Von diesen Versandstücken werden z. B. 20 auf einer Palette (bezeichnet als Umverpackung) zusammengefasst.
Dann hasst Du laut Gefahrgut 20 Versandstücke und im Warenverkehr oder bei der Zollanmeldung 1 Versandstück. Hier wird das Gewicht der Batterien NICHT addiert.


Ursprünglich geschrieben von: MAPI

Und ich würde gerne noch eine Verständnisfrage anstellen die mit der Frage oben nichts zu tun hat.
Wenn ich in einem Paket/Karton Geräte mit maximal 4 Zellen (< 20 Wh) verschicke, geht der Gesetzgeber davon aus das die Gefahr so gering ist, das jegliche Deklaration wegfallen kann bzw. die Dokumente (z.B. DHL Powerpoint IATA DGR 2020) sagen sogar: "Es darf keine Kennzeichnung angebracht werden".
Das heißt diese Sendung enthält damit kein Gefahrgut, da auch nichts gekennzeichnet ist?

Hier fehlt der Zusatz - Vorausgesetzt, dass die Sendung aus höchstens zwei solcher Versandstücken besteht

Das heißt mitnichten das es sich bei einer derartigen Beförderung nicht um Gefahrgut handelt. Vom Grundsatz bleibst Du bei der UN 3481, eingebaut in.....
Lediglich, auf Grund der geringen Menge, verbunden mit der Leistungsgröße der Batterie, darfst Du eine weitere Transporterleichterung in Anspruch nehmen.
"darfst" - nicht musst. Natürlich darfst Du derartige Versandstücke trotzdem mit der Lithium-Batterie-Markierung versehen. Dies könnte unter Umständen Betriebsintern die Abläufe erleichtern da Du nicht für jede mögliche Transportvariante eine Arbeitsanweisung, o. ä. ausgeben musst.

Gruß
Markus

Re: Versand SV 188, Nettomenge Li-Ion-Zellen [Re: gefahrgutbaer] #29611 25.09.2020 08:21
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MAPI Offline OP
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Hallo Markus,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Da muss ich mich dann doch noch mal genauer in die Begrifflichkeiten einlesen.

Aber damit wird unser Versand erstmal nicht komplizierter, wir werden es nicht schaffen in einem Paket = (Gefahrgut-) Versandstück mehr als 5kg Lithium Batterien unterzubringen.
Im schlimmsten Fall dürften es sich um ca. 2kg handeln, die in einem Paket/Karton vorhanden sind.


Ursprünglich geschrieben von: gefahrgutbaer

"darfst" - nicht musst. Natürlich darfst Du derartige Versandstücke trotzdem mit der Lithium-Batterie-Markierung versehen. Dies könnte unter Umständen Betriebsintern die Abläufe erleichtern da Du nicht für jede mögliche Transportvariante eine Arbeitsanweisung, o. ä. ausgeben musst.


Das klingt gut, dann können die internen Abläufe so bestehen bleiben.


Vielen Dank für die Antwort
Marco


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