Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
#29652
03.10.2020 15:26
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Christin1975
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Hallo,
ein Kunde von uns, möchte leere ungereinigte Verpackungen, die Gefahrgut enthielten, an uns zurücksenden. Ich habe heute ein Foto davon bekommen. Dort sind Hobbocks ineinander auf Palette gestapelt. Das ist doch nicht zulässig oder? die müssen doch alle einzeln verschlossen sein oder liege ich da falsch?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Christin
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Christin1975]
#29653
03.10.2020 16:17
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Gerald
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Hallo Christin, Dort sind Hobbocks ineinander auf Palette gestapelt. Das kommt drauf an, wie der Kunde diese an Euch versenden möchte und was mit diesen anschließend wird. Bei Wiederverwendung sehe ich ein Problem im Bezug des Verschlusses der Hobbocks nach der neuen Befüllung. Bei Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.6 würde es nur gehen, wenn es Beförderungskategorie 4 wäre unter Beachtung der Auflagen nach Absatz 1.1.3.6.2. Bei Nutzung der UN 3509 ist die Sondervorschrift 663 zu beachten, wobei hier die Auflagen unter - Anwendungsbereich und - Allgemeine Vorschriften zu beachten sind. Wenn in diesen Hobbocks Stoffe von nur eine UN Nummer waren, dürfte das kein Problem sein. Wobei ein auslaufen von Restmengen verhindert sein muss!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Gerald]
#29654
04.10.2020 08:46
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Denys
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Bei Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.6 würde es nur gehen, wenn es Beförderungskategorie 4 wäre unter Beachtung der Auflagen nach Absatz 1.1.3.6.2.
Hallo Gerald, ich nehme stark an, dass der Stoff nicht der Beförderungskategorie "0" angehört, aus diesem Grund greift doch 1.1.3.6.1, wodurch die Restmenge des Stoffes in den ungereinigten Hobbocks zur Kategorie "4" zugeordnet wird. Aber worauf beruht denn die Annahme, dass eine solche Transportweise im Fall der Beförderungskategorie "4" in Ordnung ginge? Schlussendlich werden die Außenseiten der Hobbocks beim Auseinandernehmen der Palette mit gefährlichen Gütern behaftet sein, d.h. die müssen entsprechend gereinigt werden, bevor diese wiederverwendet werden können.
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Denys]
#29655
04.10.2020 12:27
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Christin1975
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Hallo,
die Hobbocks werden bei uns nicht weiterverwendet. Wir lassen die dann entsorgen. Vorher war in den Hobbocks UN 1263 und UN 3082. Ich denke mal, das wäre dann Beförderungskategorie 4. Wenn wir die Hobbocks zur Entsorgung weitergeben, kann dann unser Kunde die Hobbocks mit UN 3509 an uns zurücksenden? Ich weiß halt nicht, ob die Hobbocks für den Rücktransport wirklich ineinander gestapelt, auf Palette eingeschrumpft, werden dürfen. Kleine Restmengen vom Lack sind dort immer noch drin, sie sind ja nicht gereinigt. Kann man das machen, ist das rechtskonform oder muss jeder Hobbock einzeln verschlossen sein?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Christin
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Denys]
#29657
04.10.2020 17:06
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Gerald
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Hallo Denys, ich nehme stark an, dass der Stoff nicht der Beförderungskategorie "0" angehört, Davon bin ich auch ersteinmal ausgegangen, deswegen habe ich nach 1.1.3.6 die Beförderungskategorie 4 gewählt. Schlussendlich werden die Außenseiten der Hobbocks beim Auseinandernehmen der Palette mit gefährlichen Gütern behaftet sein, d.h. die müssen entsprechend gereinigt werden, Aber in Unterabschnitt 4.1.1.1 steht: "Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften." Und genau davon bin ich ausgegangen, das die Stoffe ausgetrocknet o.ä. sind. Das wird von Firmen teilweise genutzt, wenn der Stoff (UN 1263) aus den Behälter ist, aber an den Hersteller das Verdünnungsmittel (ist ja auch UN 1263) zurückgesendet wird. @ Christin Wenn wir die Hobbocks zur Entsorgung weitergeben, kann dann unser Kunde die Hobbocks mit UN 3509 an uns zurücksenden? UN 3509 müsste gehen, aber es ist die Sondervorschrift 663 zu beachten, vor allen Dingen der letzte Satz, wo steht: "Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen." Wobei das bestimmt kein Problem ist. oder muss jeder Hobbock einzeln verschlossen sein? Ich denke mal in diesem Fall nicht, da leer. Ich habe im ADR auch nichts dazu gefunden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Christin1975]
#29658
05.10.2020 09:39
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DJSMP
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Hallo,
die Hobbocks werden bei uns nicht weiterverwendet. Wir lassen die dann entsorgen. Vorher war in den Hobbocks UN 1263 und UN 3082. Ich denke mal, das wäre dann Beförderungskategorie 4. Wenn wir die Hobbocks zur Entsorgung weitergeben, kann dann unser Kunde die Hobbocks mit UN 3509 an uns zurücksenden? Ich weiß halt nicht, ob die Hobbocks für den Rücktransport wirklich ineinander gestapelt, auf Palette eingeschrumpft, werden dürfen. Kleine Restmengen vom Lack sind dort immer noch drin, sie sind ja nicht gereinigt. Kann man das machen, ist das rechtskonform oder muss jeder Hobbock einzeln verschlossen sein?
Vielen Dank für Eure Hilfe. Sofern die Bedingungen der SV 663 eingehalten werden (z.B. nur zulässige Stoffe), spricht bei Beförderung als UN 3509 in meinen Augen nichts gegen das Stapeln der Leerverpackungen in einer zulässigen Verpackung, Großverpackung, IBC oder Container. Die Fässer müssen nicht verschlossen sein. Es sind auch Verpackungsteile zulässig. Daher können die Deckel fehlen. Ein Kunde von mir presst die Stahlfässer mit den Ahnhaftungen zum Beispiel, bevor die in die Container kommen. Hinweis: Bei Beförderung als leere ungereinigte Verpackung außerhalb der UN 3509, wenn im Beförderungspapier nur LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 8 eingetragen wird, ist dieses Verfahren nicht zulässig. Hier müssten die Verpackungen vollständig mit Deckel und ohne größere Beschädigungen befördert werden.
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: DJSMP]
#29668
05.10.2020 19:19
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Gerald
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Hallo DJSMP, dass war ja auch ein Grund, warum wir im ADR die UN 3509 bekommen haben, diese UN-Nummer lößt viele Probleme. Hier müssten die Verpackungen vollständig mit Deckel und ohne größere Beschädigungen befördert werden. Kannst Du mir mal sagen (ich stehe gerade auf dem Schlauch), wo das im ADR so steht?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Gerald]
#29669
05.10.2020 19:27
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Michael
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Hallo DJSMP, dass war ja auch ein Grund, warum wir im ADR die UN 3509 bekommen haben, diese UN-Nummer lößt viele Probleme. Hier müssten die Verpackungen vollständig mit Deckel und ohne größere Beschädigungen befördert werden. Kannst Du mir mal sagen (ich stehe gerade auf dem Schlauch), wo das im ADR so steht? Das ergäbe sich für mich einfach aus der Formulierung "Verpackung", welche unvollständig oder beschädigt nicht mehr als solche verwendet werden und daher auch nicht mehr so genannt werden dürfte.
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: Michael]
#29671
06.10.2020 08:23
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DJSMP
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Hallo Gerald,
bei der Beförderung nach 5.4.1.1.6 bzw. 5.4.1.1.6.2.1 ADR ergeben sich nur Anforderungen bzw. Erleichterungen für das Beförderungspapier. Im Umkehrschluss bleiben also alle anderen Vorschriften des ADR unangetastet. Damit würde ich, wie Micha das schon ausgeführt hat, auf die Definition der Verpackung (Sicherheits- und Behältnisfunktion) in Kap. 1.2 und die allgemeinen Verpackungsvorschriften in 4.1.1.1 gehen und noch die Vollständigkeit als Pflicht des Verpackers ins Feld führen.
Ebenso muss die komplette Kennzeichnung (UN-Nummer, Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe (wenn zutreffend), Gefahrzettel, usw.) auf jedem Versandstück vorhanden und in Ordnung sein, was in der Praxis auch häufig zu Problemen führt. Schlussendlich gelten auch die Vorschriften des 7.5.7 ADR. Und da kommt es bei der Ladungssicherung unter Umständen wieder auf jede Staulücke an.
Ein Hoch auf die UN 3509. ;-)
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Re: Leere ungereinigte Verpackungen ineinander stapeln
[Re: DJSMP]
#29681
06.10.2020 19:26
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Gerald
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Hallo DJSMP, ja manchmal steht man auf dem Schlauch, aber ich führe zurzeit einen Gb-Lehrgang durch, und dabei bin heute selbst zur Lösung gekommen.
Klar steht, das unter dem Unterabschnitt 4.1.1.1 "....müssen so hergestellt und so verschlossen sein,..." und im Unterabschnitt 4.1.1.11 "...die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen,.."! Weitere Hinweise stehen in der RSEB unter 4-3 und 1-11.
Trotzdem besten Dank für Deine Erläuterungen.
Im Bezug der UN 3509 kann ich Dir nur beipflichten, da fragt man sich manchmal. Wie haben wir das gemacht als es diese UN-Nummer noch nicht gab?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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