Klassierung ADR vs CLP
#29787
22.10.2020 14:15
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Nitro
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Sehr geehrte Gefahrgutgemeinde
Die Klassierungskriterien im ADR und in der CLP-Verordnung sind ja "mehrheitlich" gleichgeschaltet.
Beispiele: CLP entzündbare Flüssigkeit Kategorie 3 -> ADR Klasse 3, VG III CLP entzündbare Flüssigkeit Kategorie 2 -> ADR Klasse 3, VG II CLP akute Toxizität Kategorie 3 -> ADR Klasse 6.1, VG III CLP akute Toxizität Kategorie 2 -> ADR Klasse 6.1, VG II CLP hautätzend Kategorie 1C -> ADR Klasse 8, VG III CLP hautätzend Kategorie 1B -> ADR Klasse 8, VG II
Jetzt sind bestimmte Stoffe von der ECHA harmonisiert in CLP eingestuft. Im ADR sind manche der Stoffe auch genannt, aber unter einer abweichenden VG.
Beispiele:
Triethylamin: CLP Hautätzend Klasse 1A Essigsäure: CLP Hautätzend Klasse 1A -> Im ADR sind beide aber bloss der VG II zugeordnet.
Nicotin: CLP Hauttoxisch Klasse 1 -> Im ADR aber bloss VG II
Weiss jemand wieso das so ist?
Spannend wird es bei der Klassierung von N.A.G. Abfalllösungen. Bei Mischungen von zwei Stoffen aus der VG II ist es so theoretisch möglich, dass ein Gemisch VG I entsteht.
Oder habe ich hier etwas übersehen?
Gruss Nitro
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Re: Klassierung ADR vs CLP
[Re: Nitro]
#29789
23.10.2020 08:53
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Phi_l
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Hallo Nitro,
das kann verschiedene Ursachen haben, hier mal meine Gedanken dazu:
Ohne das ganze bis ins Detail nachrecherchiert zu haben ist Triethylamin unter seiner namentlichen Eintragung ein Stoff der Klasse 3 mit Klasse 8 "nur" als Nebengefahr. Es könnte also sein, dass man sich beim Anlegen dieses Eintrags bewusst entgegen der Tabelle der überwiegenden Gefahr entschieden hat. Es könnte außerdem sein, dass sich die CLP-Einstufung nach Erstellen der Gefahrgut-Eintragung geändert hat, z.B. da neue Werte für die Klassifizierung oder neue Testmethoden angewendet wurden. Und da in jedem Regelwerk die Eintragungen unabhängig voneinander geändert werden, könnte es auch sein, dass die Gefahrguteintragung hier "hinterher" hinkt oder man sie schlicht übersehen hat.
Aber vielleicht weiß zu den genannten Beispielen ja noch jemand genaueres.
VG Phil
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Re: Klassierung ADR vs CLP
[Re: Phi_l]
#29790
23.10.2020 11:14
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Michael
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Moin,
immerhin ist Triethylamin leicht entzündlich "Nummer der Kennzeichnung der Gefahr" = 338, in sofern wiegt 3 wohl schwerer als 8.
Dies wäre entsprechend der Verpackungsgruppen in der Tabelle der überwiegenden Gefahr meiner Ansicht nach auch kein Widerspruch.
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Re: Klassierung ADR vs CLP
[Re: Michael]
#29794
23.10.2020 13:33
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Nitro
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Guten Tag Michael
Bei 8 II vs 3 II ist gebe ich dir recht. Bei 8 I vs 3 II würde aber wiederum die Klasse 8 aufschwimmen.
Freundliche Grüsse Nitro
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Re: Klassierung ADR vs CLP
[Re: Nitro]
#29795
23.10.2020 13:45
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Michael
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Bei "338" gehe ich eher von Kl 3 VG I aus....
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Re: Klassierung ADR vs CLP
[Re: Nitro]
#29799
24.10.2020 20:38
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Peter Müller
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Hallo Nitro,
ein interessantes Phänomen, in der Tat. Diesen Vergleich habe ich noch nicht angestellt.
Tatsächlich kennt die ADR eigene Einstufungkriterien für die Gefahr "Hautätzend". Ob die sich von den CLP-Kriterien unterscheiden müsstest Du nachprüfen.
Die Einstufung von "irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes" in Verpackungsgruppen findest Du in der Tabelle 2.2.8.1.5.3 in der ADR.
Für das Beispiel Essigsäure kennt die ADR sogar 2 verschiedene UN-Nummern. Bei Konzentrationen über 80 Masse% Säure kommt neben der Klasse 8 noch die Klasse 3 als Nebengefahr dazu (UN 2789). Zwischen 50 - und 80 Masse% ist die Essigsäure nur noch "ätzend" (UN 2790). In beiden Fällen aber der VP II zugeordnet.
Für die NAG-Abfall-Lösungen hast Du kein Beispiel angeführt. Bei brennbaren Stoffen ist immer wieder zu beobachten, dass bei Mischungen der Flammpunkt plötzlich unerwartet stark absinkt- die Brennbarkeit also deutlich zunimmt. Hier ist der Wechsel in die nächst niederere VP angesagt.
Bei Abfällen geschieht es immer wieder, dass eine genaue Inhaltsangabe bei Gemischen nicht möglich ist. Das regelt die ADR: 2.1.3.5.5 Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Absatz 2.1.3.5.2 auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen. Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden.
Ich wünsche allen ein "gefahrlosen" Abend.
Peter
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Re: Klassierung ADR vs CLP
[Re: Peter Müller]
#29888
10.11.2020 10:43
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Marco66
Methusalem
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Methusalem
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Hallo Nitro,
die hast in deiner Frage auf ein Problem hingewiesen, welches gerade sehr aktuell ist. Die Ähnlichkeit der Einstufungen nach CLP und ADR macht einen Glauben, dass es irgendwie auch übertragbar sein müsste. Das ist aber nicht prinzipiell so.
Eine Antwort hast Du auch schon gegeben. Es gibt harmonisierte Einstufungen auf beiden Seiten, die von einander abweichen können.
Aber auch die Einstufungskriterien im ADR und CLP weichen voneinander ab. Das beruht auf unterschiedlichen Messwerten, die herangezogen werden und auf abweichende Tests, die genutzt werden dürfen.
Zu guter Letzt ist da auch noch der Unterschied im Schutzziel der beiden. Während das CLP alle intrinsischen Gefahren berücksichtigt, konzentriert sich das ADR darauf, einen sicheren Transport zu ermöglichen.
Mein Rat: Eine Übertragung ohne Fachwissen im Bereich Klassifizieren darf nur für Umweltgefahren vorgenommen werden. Alle anderen Klassen haben größere oder kleinere Unterschiede.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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