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persönliche Schutzausrüstung für Beifahrer #2978 29.06.2005 14:25
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

nach 8.1.5 a ADR hat der Beförderer / Halter das Fahrzeug u.a. mit einer Warnweste und einer Handlampe je Mitglied der Fahrzeugbesatzung auszurüsten. Dieser Verweis (je Mitglied der Fahrzeugbesatzung) fehlt jedoch in 8.1.5 c ADR. Ist die dort genannte persönliche Schutzausrüstung (Stiefel, Handschuhe, Atemschutz P3 etc) auch für den Beifahrer Pflicht? Es wäre zwar logisch, aber wo ist die Rechtsgrundlage?

Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: persönliche Schutzausrüstung für Beifahrer [Re: TDamm] #2979 07.07.2005 15:10
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M.Brück Offline
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Hallo Thomas,

ich denke die Rechtsgrundlage findest Du direkt in 8.1.5 c denn da heißt es " dem PERSÖNLICHEN Schutz" und wenn die Fahrzeugbesatzung aus 2 Personen besteht, dann ist durch das Wörtchen "persönlichen" der Schutz beider Personen gemeint.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: persönliche Schutzausrüstung für Beifahrer [Re: TDamm] #2980 26.08.2005 13:39
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A
Dieser Meinung kann ich mich nicht anschliessen. Der Wortlaut ergibt sich aus 5.4.3.8, wo es klar heisst:
Angabe der für den Fahrzeugführer (nicht für die Besatzung) bestimmten persönlichen Schutzausrüstung gemäss den Vorschriften der Abschnitte 8.1.5b) und c). In 8.1.5 steht explizit, welche Ausrüstungsgegenstände für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitzuführen sind, die persönliche Schutzausrüstung ist nicht für jedes Mitglied der Besatzung aufgeführt.

Re: persönliche Schutzausrüstung für Beifahrer #2981 26.08.2005 15:29
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,

also formal gebe ich euch recht, dass es so in den Vorschriften steht. Aber was die praktische Durchführung anbelangt, wäre ich da schon vorsichtiger. Man stelle sich einen Unfall mit einem sehr giftigen Stoff vor, bei dem Fahrer überlebt, weil er einen Atemschutz hat und der Beifahrer nicht, weil er das ja laut Vorschrift nicht braucht. Ich bezweifle, dass man als Verantwortlicher dann vor Gericht so einfach davonkommt. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Gruß Gandalf

Re: persönliche Schutzausrüstung für Beifahrer [Re: Gandalf] #2982 30.08.2005 23:02
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Markus Ungethüm Offline
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Gerade beim Atemschutz heißt es ja: "Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" !

Ich denke, man muß hier zwei Bereiche unterscheiden:

1. Ausrüstungsgegenstände, die im Falle eines Unfalls unbedingt für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung erforderlich sind, also z.B. Warnwesten, Fluchtmasken (Atemschutz), Handlampen.

2. Diejenigen Ausrüstungsgegenstände, die es dem Fahrzeugführer ermöglichen müssen, ohne erhebliches persönliches Risiko die erforderlichen Maßnahmen lt. UMB zu treffen, also z.B. säurefeste Schutzhandschuhe, Schutzstiefel, Schutzbrille, etc.

Das ADR zwingt ja den oder die Beifahrer nicht, an diesen Maßnahmen aktiv mitzuwirken, also braucht er auch keine entsprechende Ausrüstung!

Daß es prinzipiell wünschenswert wäre, die Ausrüstung für alle an der Beförderung beteiligten Personen dabei zu haben, wissen wir wohl alle, aber eine Verpflichtung dazu kann ich aus dem ADR (abgesehen von den genannten Ausnahmen) beim besten Willen nicht ableiten!

Grüßle,

Markus

Re: persönliche Schutzausrüstung für Beifahrer [Re: Markus Ungethüm] #2983 31.08.2005 07:24
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G. Homann Offline
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Beiträge: 325
Hallo zusammen,
sehe ich ähnlich, zum Atemschutz sagt ADR 8.5:

S7:Bei der Beförderung von Gasen oder Gegenständen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht (z. B. Fluchthaube oder Maske mit einem Gas/Staub- Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1- P1 oder A2B2E2K2- P2, der mit dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist).

Gruß aus München
Günther Homann


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