danke für die Bereitstellung der neuen Bedingungen. Es ist positiv, dass dort jetzt auch die Erfordernis des IMDG-Codes für die deutschen Inseln benannt wird. Bei einem Kollegen von mir hat letztes Jahr ein Vertriebsmitarbeiter von DHL auf Basis seiner alten AGB doch tatsächlich behauptet, das dies bei DHL / deutscher Post nicht gelten würde. Erst nach Mailkontakt mit drei verschiedenen Stellen bei DHL und 6 Wochen Klärungsdauer wurde meine Ansicht bestätigt.
Leider fehlt immer noch der Hinweis, dass ein Hersteller/Vertreiber von Lithium-Batterien nach 2.2.9.1.7.1g) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen muss bzw. sich vor Versand erst mal um die Existenz dieses Dokuments kümmern sollte. Bei DHL wird das wohl zur Abschreckungsvermeidung möglicher Kunden nicht explizit aufgeführt...
Leider fehlt immer noch der Hinweis, dass ein Hersteller/Vertreiber von Lithium-Batterien nach 2.2.9.1.7.1g) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen muss bzw. sich vor Versand erst mal um die Existenz dieses Dokuments kümmern sollte.
Mit dem ADR 2025 wurde unter dem Absatz 2.2.9.1.7.1 Lithiumbatterien, ganz am Ende unter Bemerkung folgender Satz aufgenommen.
"Der Begriff «zur Verfügung stellen» bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können."
Klar wäre ein Hinweis nicht schlecht gewesen, aber es steht nun auch in dem ADR!