Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: Gerald]
#29753
19.10.2020 17:49
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UBurkhard
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Denn jede dieser Nummern verweist auf die SV 667 Das kann ich so nicht nachvollziehen, da es bei dieser Sondervorschrift um Lithiumzellen bzw. -batterien geht! Tabelle 3.2: UN 3537 - Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667 UN 3538 - Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667 ... dito bis UN 3548 Das passt hinten und vorne nicht. Nachfrage beim BMVI ist seit Anfang des Jahres unbeantwortet. Zu Frage 4.: Sehe ich auch so, nur bei Drohnensolltest Du mal unter diesen Link nachsehen. Meines wissen sind Drohnen noch nicht im Gefahrgutrecht enthalten, die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.7 kann bei Drohnen nicht genutzt werden. Vielleicht eher der Unterabschnitt 1.1.3.6! Richtig, kein Einsatz während der Fahrt (o.k. - Ausnahmen gibt es, wenn auch als Einzelstudie) deshalb ziele ich hier auf die UN 3481 ggf. UN 3091 und Transport unter Sondervorschrift SV 188. Klar, 1.1.3.6 geht (fast) immer. Die laufende und zukünftige Entwicklung mit hochleistungsfähigen Akkugeräten wird uns da mit Sicherheit noch einiges an Überraschungen bereiten. Auf jeden Fall: Ganz, ganz herzlichen Dank!
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: UBurkhard]
#29754
19.10.2020 17:58
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Gerald
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Hallo Udo, UN 3537 - Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667 UN 3538 - Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667 ... dito bis UN 3548 Die Sondervorschrift 667 wird mit ADR 2021 für diese UN-Nummern gestrichen! Die Sondervorschrift 274 verweist ja auf Unterabschnitts 3.1.2.8 N.A.G., und das dürfte ja kein Problem sein.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: Gerald]
#29755
19.10.2020 18:14
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Jetzetle ... DANKE! 
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: UBurkhard]
#29845
03.11.2020 17:00
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Gerald
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Hallo, ich habe mich mit dem Thema noch ein wenig beschäftigt und auch mit der Behörde Rücksprache gehalten. Mit der Änderung in der RSEB von 2019 wurde unter der Ziffer 1-5.3 folgender Text aufgenommen: "Unter den Buchstaben d fallen auch sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind, wie z. B. im Rahmen von Übungen sowie Bewegungs- und Überführungsfahrten, nicht jedoch Versorgungsfahrten." Damit sollte den entsprechenden Einsatzkräften die Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1.d ermöglicht werden. Wobei hier in 1-5.3 steht: "....nicht jedoch Versorgungsfahrten." Unter solche Versorgungsfahrten würde z.b. fallen, die Fahrt zum Befüllung des Lagers mit entsprechenden Artikel, Einlagern von Kraftstoffen u.ä. Natürlich muss diese Freistellungsmöglichkeit nicht genutzt werden, geht z.b. nicht in den Bundesländern die die RSEB nicht anerkannt haben und das ist auch an die Entscheidung des Verantwortlichen gebunden. Klar kann auch bei Stromerzeugern die UN 3528 genutzt werden, und die Auflagen welche bei dieser UN-Nummer einzuhalten sind doch überschaulich. Zumal nach Aussage von Forummitgliedern hier unter 3000 Liter bei Tanks von Stromerzeugern geblieben wird! Interessant ... Dazu wäre sicherlich eine nähere Ausführung hilfreich. Denn ich sehe nicht wirklich einen Unterschied zwischen der Haupttätigkeit eines Unternehmens und den satzungsgemäßen Aufgaben einer anerkannten Hilfsorganisation (= Unternehmen) - das BMVI vor Jahren übrigens auch nicht. Hierzu noch ein kleiner Nachtrag zu meinen Erläuterungen vom 17.10.2020. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c geht es in erster Linie ".... in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." also um Verpackungen und nicht um Tanks o.ä.!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: Gerald]
#29846
03.11.2020 17:52
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UBurkhard
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Natürlich muss diese Freistellungsmöglichkeit nicht genutzt werden, geht z.b. nicht in den Bundesländern die die RSEB nicht anerkannt haben und das ist auch an die Entscheidung des Verantwortlichen gebunden. Nach dem mir bekannten Stand ( Auflistung des BMVI) hat doch nur Thüringen die RSEB 2019 nicht eingeführt, oder hat sich da auch etwas geändert? Hierzu noch ein kleiner Nachtrag zu meinen Erläuterungen vom 17.10.2020. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c geht es in erster Linie".... in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." also um Verpackungen und nicht um Tanks o.ä.! In Bezug auf Hilfsorganisationen / THW / Feuerwehr: Mir ist kein Standort bekannt, der für die Kraftstoffversorgung der Einheiten ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer einsetzt. Ganz wenige Einheiten setzen Abrollbehälter mit 20-l-Kanistern (UN1203) und IBC (als "Mobil-Tankstelle", UN1202) ein, unter Nutzung der Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.6. Das THW nutzt in den meisten Fällen auch Kanister und IBC, der Rest in erster Linie 20-l-Kanister.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: UBurkhard]
#29847
03.11.2020 18:30
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Gerald
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Hallo Udo, hat doch nur Thüringen die RSEB 2019 nicht eingeführt, Stimmt nicht ganz, für Hessen steht: Keine amtliche Einführung, aber Handlungsempfehlung. siehe Einführung durch die Länder! Dein Hinweis Nutzung von 1.1.3.6 ist vollkommen richtig, ich wollte ja nur aufzeigen, dass der Hinweis in der RSEB unter 1-5.3 für Versorgungsfahrten nicht greift!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: Gerald]
#29850
04.11.2020 10:54
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Und genau das ist das Spannende in einem realen großflächigen Einsatz, z.B. Waldbrand - die Versorgungsfahrten für die eingesetzten Einheiten und Teileinheiten.
Eine Feuerwehrbereitschaft, d.h. 10 Löschfahrzeuge + 6 Mannschaftstransportfahrzeuge, braucht nur für den Betrieb der (eingebauten) Pumpen rund 1200 Liter Diesel alle 4 Stunden. Bei einer "Medizinischen Task Force" liegt der Bedarf für die eingesetzten Geräte bei 180 l Diesel, 240 l Benzin und 4x 11 kg Propan für 4 Stunden.
Das wird mit Beschaffung und Verteilung richtig spannend, zumal kaum eine Einheit über Kraftfahrer mit Schulungsbescheinigung nach 8.2. verfügt. Von anderen Problemen mit und bei einer Feldbetankung will ich erst gar nicht anfangen ...
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 04.11.2020 10:55.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: UBurkhard]
#29851
04.11.2020 10:59
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: Michael]
#29852
04.11.2020 11:19
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Moin, ADR 1.1.3.1 e) ist ausschließlich auf Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens und den Schutz der Umwelt beschränkt, also faktisch entsprechende Fahrten unter Nutzung von § 38 StVO (Blaulicht und Horn) oder § 35 StVO (Sonderrechte). Versorgungsfahrten zu Einsatzstellen sind da außen vor, auch nach Auffassung des BMVI.
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 04.11.2020 11:20.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: THW Stromerzeuger UN 3528?
[Re: UBurkhard]
#29856
04.11.2020 14:54
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Gerald
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Hallo Udo, besten Dank für diese Informationen. Vielleicht kann ein Forum Mitglied, welcher einen Draht zu einem Mitglied des Bund-Länder-Fachausschuß Gefahrgut hat, dieses Thema noch mal zur Diskussion bringen, um eine andre Formulierung in der RSEB Ziffer 1-5.3 zu erreichen. Leider habe ich beim BMVI auch nichts erreicht, ist zwar schade, aber lässt sich wohl nicht ändern! Nachtrag:Zu dem Thema habe ich noch mal nachgehakt. z.B. Waldbrand - die Versorgungsfahrten für die eingesetzten Einheiten und Teileinheiten. Die Versorgung mit Ersatzbetriebsstoffe u.ä. im Rahmen eines Einsatzes oder einer großen Übung, welche vor Ort verbraucht werden, fallen unter die Freistellung nach 1.1.3.1 d)!! Nach der RSEB Ziffer 1-5.3 versteht man unter einer Versorgungsfahrt, eine Fahrt z. B. für das Befüllung eines Lagers zur Vorratshaltung mit Betriebstoffen u.ä!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.11.2020 17:24. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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