Kennzeichung nach SV188
#30035
30.11.2020 07:19
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RolandSeufert
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Hallo zusammen,
wir wollen über einen Zeitraum von ca. einem Jahr Lithium-Ionen Akkkus transportieren. Nur innerdeutsch und auch nur eine Strecke von ca. 5km was ja nichts zur Sache tut.Der Akku entspricht laut Sicherheitsdatenblatt den Voraussetzungen für SV188. Meine Frage ist:: Wir kommissionieren jetzt den Akku in ein KLT und stellen dieses auf eine Sammelpalette und müssten das Versandstück ja dann mit dem Aufkleber aus 5.2.1.9.2 kennzeichnen aber unser KLT ist zu klein für den Aufkleber selbst die Version 105 x 74mm passt nur auf den Deckel aber dann ist es von außen ja nicht ersichtlich. Kann ich die Kennzeichnung dann auf die gesamt Palette machen und auf das betroffenen KLT einen z.B. gelben Punkt kleben und den Fahrer ( eigene Spedition ) darüber informieren?
Danke für eure Einschätzung zu meinem Problem
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: RolandSeufert]
#30036
30.11.2020 08:17
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Skypainter
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Hallo zusammen,
wir wollen über einen Zeitraum von ca. einem Jahr Lithium-Ionen Akkkus transportieren. Nur innerdeutsch und auch nur eine Strecke von ca. 5km was ja nichts zur Sache tut.Der Akku entspricht laut Sicherheitsdatenblatt den Voraussetzungen für SV188.
Guten Morgen Herr Seufert, Hier kommt schon das erste Problemchen... Eigentlich gibt es kein Sicherheitsdatenblatt für Lithium-Batterien, da diese nicht für Gegenstände vorgesehen sind. Nur unseren Freunden in Trumphausen ist es zu verdanken, dass es MSDS für Lithiumbatterien überhaupt gibt. Sie benötigen als Vertreiber den Prüfbericht und daraus ergebend die Prüfzusammenfassung, die Sie aus den Angaben des Prüfberichts selbst erstellen können. Meine Frage ist:: Wir kommissionieren jetzt den Akku in ein KLT und stellen dieses auf eine Sammelpalette und müssten das Versandstück ja dann mit dem Aufkleber aus 5.2.1.9.2 kennzeichnen aber unser KLT ist zu klein für den Aufkleber selbst die Version 105 x 74mm passt nur auf den Deckel aber dann ist es von außen ja nicht ersichtlich. Kann ich die Kennzeichnung dann auf die gesamt Palette machen und auf das betroffenen KLT einen z.B. gelben Punkt kleben und den Fahrer ( eigene Spedition ) darüber informieren?
Danke für eure Einschätzung zu meinem Problem
Wie Sie schon angemerkt haben, muss das Kennzeichen nach ADR 5.2.1.2 gut sichtbar sein, also auf dem Deckel nicht besonders wirkungsvoll. Wenn Sie 5.2.1.1 lesen, dann finden Sie heraus dass JEDES Versandstück gekennzeichnet sein muss. Als die Punktmethode funktioniert nicht. Wenn die Mindestgröße der Kennzeichen nicht verwendet werden kann, dann muss die Verpackung entsprechend vergrößert werden. Da gibt es keine andere Möglichkeit. Einen schönen Advent Skypainter
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: Skypainter]
#30038
30.11.2020 11:42
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Michael
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Die Kennzeichnung oben im KLT ist ja nicht verboten und für das einzelne Versandstück ja auch gut sichtbar.
Darum meine Idee:
Kennzeichnet den KLT; wickelt die Sammelgutpalette und macht ein Overpack mit der entsprechenden Kennzeichnung aussen.
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: Michael]
#30041
01.12.2020 07:45
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RolandSeufert
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Vielen Dank für eure Unterstützung
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: Skypainter]
#30560
06.03.2021 14:22
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puekat89
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Wenn die Beförderung unter SV 188 geschieht und eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, wird dann nach 29 Abs. I GGVSEB geahndet ?
SV 188 besagt ja befreit vom ADR außer folgende Vorschriften...
Vielleicht kann mir einer helfen ?
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: puekat89]
#30563
06.03.2021 19:41
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M.A.T.
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Wenn die Beförderung unter SV 188 geschieht und eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, wird dann nach 29 Abs. I GGVSEB geahndet ? Hallo, Lasi hat prinzipiell nichts mit Gefahrgut zu tun, sondern richtet sich nach § 22 StVO. GG-Recht kann allerdings Verschärfungen vorschreiben; die StVO gilt aber auf jeden Fall. Gruß M.A.T.
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: M.A.T.]
#30568
07.03.2021 12:23
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Gerald
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Hallo M.A.T. Lasi hat prinzipiell nichts mit Gefahrgut zu tun, sondern richtet sich nach § 22 StVO. Das sehe ich leider anders. Wenn man Gefahrgutbefördert dann greift der Unterabschnitt 7.5.7.1, wobei hier der letzte Satz zu beachten ist. Wo steht: "Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist." Nun wird ja in Deutschland nach der DIN 2700 und deren Blätter gesichert, aber im ADR unter Abschnitt 1.1.5 steht: "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Wiederspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang." Dazu kommt noch, das Bund-Länder-Fachausschuß Straßenverkehrsordnung/Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) in der Sitzung vom 11./12.5.2016 beschlossen hat, dass die DIN EN 12195-1:2011-06 als anerkannte Regel der Technik einzustufen ist! Wenn Du nicht mit Gefahrgut unterwegs bist, dann greift der § 22 StVO. Die Bußgelder sind nach Gefahrgutrecht höher, kommt jetzt aber auf die Verantwortlichen nach der GGVSEB im Zusammenhang mit der RSEB Anlage 7 an. Ich kenne aber Fälle, wo das Fahrzeug eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 Km/h hatte, und die Bußgeldstelle einen Hinweis bekam, dass ab 25 km/h das Gefahrgutrecht greifen würde, und die Bußgeldstelle hat dann ein höheres Bußgeld verhangen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: Gerald]
#30569
07.03.2021 13:27
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M.A.T.
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Hallo, Gerald, dem kann ich nicht so ganz folgen. Ich schrieb, daß GG-Bestimmungen zur Lasi zusätzlich zum nach StVO geltenden Recht gelten. Eine GG-Bestimmung kann nicht an die Stelle einer StVO-Bestimmung treten, nur ergänzend, also verschärfend sein. Die Einhaltung einer Norm ist hier als eine von mehreren Möglichkeiten, die Schutzziele zu erreichen, zu sehen, nicht aber als die einzige (Formulierung "gelten als erfüllt", nicht aber "gelten nur als erfüllt"). Daran ändert auch eine Einstufung des BLFA nichts, da dieser Ausschuß keine Rechtsetzungskompetenz, sondern nur beratende Funktion hat. Seine Beschlüsse werden ja auch nicht veröffentlicht. Allenfalls, wenn sie inhaltlich in die RSEB wandern, können sie im Vollzug für die Behörden bindend sein; die aktuelle RSEB enhält aber keine Erläuterung zu 7.5.7.1. Darum bleibe ich dabei, daß bei GG-Beförderungen sowohl die StVO-Vorgaben als auch spezialgesetzliches aus dem ADR zu beachten sind. Beispielsweise sind freigestellte Beförderungen keineswegs von der Lasi-Pflicht ausgenommen, sondern müssen vollständig der StVO genügen. Bei GG greift dann beides. Oder sehe ich das im Ergebnis falsch? Daß bei Vorliegen einer GG-Beförderung ein höheres Bußgeld droht, da sind wir uns sicher einig. Aber ich denke, das führt jetzt hier zu weit von der Ausgangsfrage. Gruß und Gesundheit M.A.T.
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: M.A.T.]
#30570
07.03.2021 14:24
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Udo Freitag
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Hallo zusammen,
versuche es mal kurz und knapp. Batterien freigestellt nach SV188 und ohne Ladungssicherung befördert = Lasi-Verstoß nach StVO und nicht nach §29(1) GGVSEB.
Gruß Udo
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: Udo Freitag]
#30574
08.03.2021 09:05
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Claudi
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Stimme Udo Freitag zu, denn bei SV 188 gilt ADR Teil 7 nicht --> es ergibt sich also auch keine Verantwortung der Beteiligten nach §29 GGVSEB in Bezug auf Einhaltung der Vorgaben in 7.5 ff
Bleibt also der §22 StVO mit den günstigeren Bußgeldern.
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: M.A.T.]
#30586
08.03.2021 16:53
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Gerald
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Hallo M.A.T., Du hast in Deinem Beitrag vom 06.03.2021 18.41 Uhr geschrieben: "Lasi hat prinzipiell nichts mit Gefahrgut zu tun, sondern richtet sich nach § 22 StVO."!! Und den Satz wollte ich nicht so stehen lassen, weil es so nicht ganz richtig ist. Im Bezug der SV 188 habt Ihr alle Recht, denn in dieser steht: "Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID,..." Und somit greift in diesem Fall § 22 StVO. Daran ändert auch eine Einstufung des BLFA nichts, da dieser Ausschuß keine Rechtsetzungskompetenz, sondern nur beratende Funktion hat. Seine Beschlüsse werden ja auch nicht veröffentlicht.
Das ist ja der springende Punkt. Deutschland hat die EN 12195-1:2010 nicht anerkannt und verlangt Lasi nach VDI Richtlinie 2700 ff., was aber nach dem ADR 2013 schon über den Abschnitt 1.1.5 ausgehebelt wurde. Und so muss der Fahrzeugführer in Deutschland bei Nicht Gefahrgut nach der VDI Richtlinie 2700 ff. sichern und bei der Beförderung von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ("..wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.") Ist ja alles so einfach. Und um bei der Sache noch eins drauf zu setzen, hat der BLFA-StVO/OWi 2016 schon entschieden, dass die DIN EN 12195-1:2011-06 eine anerkannte Regel der Technik ist. Zumal das auch nicht veröffentlicht wird, und man nur über Umwege an diese Formulierung kommt. Vielleicht möchte man verhindern, dass es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benutzt wird. Und das mit der RSEB ist auch so eine Sache. Auf der einen Seite werden die Einträge genutzt, vor allen wenn es um die Anlage 7 bzw. 7a geht, und auf der anderen Seite erkennen manche Bundesländer diese nicht an. Mir ist schon klar, dass man in der GGVSEB keine Erläuterungen bzw. Ergänzungen unterbringen kann, und versucht das Problem über die RSEB zu klären, was aber leider nicht funktioniert, denn Erstens ist diese Ländersache und so manche Hinweise aus dieser werden unterschiedlich ausgelegt. Besser wäre es gewesen, mann hätte das vielleicht so, wie nach Sprengstoffrecht gemacht, das gibt es das Sprengstoffgesetz und Hinweise, Erläuterungen u.ä. steht in den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz!!! Aber das lässt sich halt nicht mehr Ändern und so müssen wir damit leben und das Beste draus machen. Nur komblziert wird es, wenn es zu einem Ordnungswiedrigkeiten- bzw. Strafverfahren kommt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: Gerald]
#30594
09.03.2021 15:42
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DJSMP
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Wir kommen etwas vom Thema ab. Dem Threadersteller ging es ja explizit um SV 188 Gefahrgüter.
Und hier greift der 7.5.7 ADR nun mal nicht, sondern "nur" die allgemeinen Vorschriften der StVO. Was nun in Deutschland als eine "anerkannte Regel der Technik" im Sinne des §22 StVO angesehen wird und was vielleicht nicht, darüber können wir sicher noch 3 Forenseiten füllen. ;-)
Es ist wie bei Corona: Deutsche Bürokratie hat immer Vorrang!
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Re: Kennzeichung nach SV188
[Re: DJSMP]
#30596
09.03.2021 15:49
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Michael
Großmeister
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Großmeister
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Was spricht denn gegen die Kennzeichnung auf dem Deckel der KLT? Viele Elektrogeräte wie z.B. Laptops sind auch nicht anders gekennzeichnet.
Bezüglich Ladungssicherung finde ich die Frage müßig, jede XL-Zertifizierte Einheit hat doch genau dafür ein Zertifikat. Einen Formschluss wird man doch wohl noch hinbekommen und notfalls die Sicherung gegen Kippen nach hinten wohl auch....
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UN 3480
von Jacob Madsen - 02.08.2025 08:36
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