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Angebrochene Gefahrgüter zurück senden #30058 02.12.2020 21:16
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Angelina Offline OP
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Hallo liebe Kollegen,
in letzter Zeit häufen sich die Anfragen über Rücksendungen an uns von nicht ganz verbrauchten Gefahrstoffen sick
Die haben gefragt ob es dafür einen Vordruck gibt grin
Ich habe immer erklärt das wir dafür keine Papiere schreiben dürfen und das bzw. die Kollegen von der Fa. die die Stoffe zurück schicken möchten ,
gewisse ADR Unterweisungen benötigen .
Wie läuft das nach ADR...darf man überhaupt angebrochene Behältnisse zurück senden oder nur zur Entsorgung !? confused
Wäre supi, wenn mir da jemand was zu sagen könnte. wink

Gruß
Angelina

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Angelina] #30059 03.12.2020 00:24
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M.A.T. Online
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Hallo, im Moment fällt mir nur ein, die GGAV 18 zu prüfen und stoffspezifisch einzelne SV sowie ggf. die kleinen Erleichterungen betreffend Prüffristen für größere Umschließungen. Ansonsten muß alles eingehalten werden. Aber schauen Sie auch mal 5.4 1.1.6.2.3 an.
Gruß
M.A.T.

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Angelina] #30064 03.12.2020 11:31
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde, Hallo Angelina,

abgesehen vom Gefahrguttransportrecht würde ich erst einmal abklären, ob es sich bei den Rücksendungen um Abfall im Sinne des Abfallrechts handelt. Das könnte ja für das weitere Vorgehen nach Gefahrguttransportrecht von Belang sein.

Gruß Wolfgang

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: M.A.T.] #30070 03.12.2020 18:33
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Angelina Offline OP
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Hallo M.A.T .
das hört sich schon garnicht mal schlecht an ,aber was ist wenn da zB. von 5 Liter nur 2 Liter raus ist ? eek dann zählt es ja eigentlich nicht dazu !
Dann würde eher das nach dem Abfallprinzip passen....wenn es zurück zu uns kommt um entsorgt zu werden smile
Oder ?

Gruß
Angelina

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Wolfgang] #30071 04.12.2020 20:09
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Peter Müller Offline
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Hallo Zusammen,

grundsätzlich kann der nicht verbrauchte Rest in einem Chemikalienbehälter zu einem späteren Zeitpunkt durchaus zu Abfall werden.
Dann wenn der Lieferant nichts mehr damit anfangen kann.

Aber selbst einen solchen Stoff, der nicht mehr gebraucht wird, dem Abfallregime zu unterstellen macht NICHTS einfacher.

Alle Belange des Gefahrgutrechts sind trotzdem einzuhalten- ausserdem greift das Abfallrecht zusätzlich.
Der Empfänger der Rücksendung muss als Entsorger gelistet, bzw. Entsorgungsfachbetrieb sein und einen Sammelentsorgungsnachweis besitzen.
Allein die freiwillige Rücknahme könnte vereinfachend geltend gemacht werden.
Der Transporteur muss eine abfallrechtliche Transportgenehmigung besitzen usw.

Selbst wenn eine gelieferte Chemikalie nicht der Spezifikation entspricht, und als unbrauchbar an den Lieferanten zurück geht,
sollte dieser Transport nicht als Abfall erfolgen, sondern als reklamierte Chemikalie.
Wenn der Stoff dann beim Hersteller / Inverkehrbringer zum Abfall wird, da er nicht mehr verwendbar ist- der Rücktransport
ist dann ja schon gelaufen.

Ich wünsche einen gefahrlosen Abend.

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Angelina] #30073 04.12.2020 23:10
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: Angelina
Hallo M.A.T .Dann würde eher das nach dem Abfallprinzip passen....wenn es zurück zu uns kommt um entsorgt zu werden smile
Oder ?
Gruß
Angelina

Hallo, Angelina
Abfall- und GG-Recht schließen sich nicht gegenseitig aus sondern sind beide zu beachten, da kann ich Peter Müller nur zustimmen. Einzig in dem Fall, daß ein Abfall unklarer Herkunft eingestuft werden muß, gibt es betreffend (2.1.3.5.5) Klassifizierung Erleichterungen; für die Doku (5.4.1.1.3) jedoch Zusätze. Da hier aber unveränderte Stoffe zurückgesandt werden, ist eine neue Klassifizierung nicht notwendig.
Gruß
M.A.T.

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: M.A.T.] #30087 07.12.2020 14:21
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Angelina Offline OP
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Hallo M.A.T. und Hr. Müller ,
so komme ich denn zu dem Entschluß das man das am besten normal deklariert mit geringerer Menge laugh
eben die Menge die verbraucht wurde !
Danke Euch für die Infos wink

Gruß
aus Schönberg smile

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Angelina] #30089 07.12.2020 14:53
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Michael Offline
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... sofern die Gefahrstoffverpackung im Sinne des ADR noch unversehrt und funktionsfähig ist.

Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Angelina] #30124 16.12.2020 08:27
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Achdorfer Offline
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Guten morgen zusammen,
ich habe mich jetzt mal hier angehängt da ich nicht genau weiß wo dieses Thema eigentlich hingehört.
In einem unserer Werk werden Gefahrgüter angeliefert und dann zum teil umgefüllt und zum Teil verarbeitet
kurzum die leeren Gebinde bleiben übrig. Da sie ein beträchtliches Volumen darstellen werden diese "ungereinigt" verpresst.
Meine Frage nun: Beim Transport zum Entsorger darf ich dort die 5.4.1.1.6.2.1 b) anwenden ?
freue mich auf eure Antworten

gruß


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden [Re: Achdorfer] #30125 16.12.2020 10:33
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Michael Offline
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Das was da beschrieben wird sind keine Verpackungen (mehr), sondern kontaminierter Sondermüll.

Hier gilt aus meiner Sicht das Abfallrecht, nicht das ADR.

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