Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 1 von 2 1 2
Vorsicht im Bezug Feuerwerk #30136 20.12.2020 17:01
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo,
der Bundesrat hat am Freitag am 17.12. 2020 mit unter dem Link eine Änderung in der ersten Sprengverordnung beschlossen, und zwar betrifft es den § 22 der ersten Sprengverordnung, wo steht:

"(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig….." . Die Änderung habe ich rot hinterlegt.

Ich gehe mal davon aus, das diese Änderung noch vor Weihnachten im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Gemäß Bußgeldkatalog Bayern 2020 (in anderen Bundesländern ähnlich)
- ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € rechnen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30137 20.12.2020 17:59
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 297
M
Michael Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 297
Moin,

da werden einige Dinge durcheinander geworfen!

Die Änderung in der 1. SprengV sagt aus, dass dieses Jahr das Feuerwerk nicht überlassen (verkauft, verschenkt) werden darf. Das ist ja bereits angekündigt und wird sicher in Bezug auf Lagerung und Transport für die Logistiker interessante Herausforderungen bieten.

Dein Auszug aus dem Bußgeldkatalog bezieht sich auf das Auslösen von Feuerwerk. Wenn der Bußgeldkatalog nicht entsprechend geändert wird, darf noch vorhandenes (ob legal oder illegal gelagert, lassen wir mal dahin gestellt) Feuerwerk noch von Privatpersonen gezündet werden.

Richtig interessant ist der stattfindende Einkaufstrend das Feuerwerk in Polen auf dem Flohmarkt zu erwerben. Sollte man mit diesen in Deutschland nicht durch die BAM zugelassenen Sprengstoffen erwischt werden, ist man im Bereich einer Straftat mit empfindlichen Strafen. Das wissen viele nicht ("ist ja nur Kavaliersdelikt").

Grundsätzlich kann ich auf diesen Kram trotz meines Befähigungsscheines persönlich drauf verzichten...

Michael

Zuletzt bearbeitet von Michael; 20.12.2020 18:00.
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Michael] #30138 20.12.2020 19:09
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Michael,
Antwort auf
Die Änderung in der 1. SprengV sagt aus, dass dieses Jahr das Feuerwerk nicht überlassen (verkauft, verschenkt) werden darf.


Da hast Du ja nicht untrecht, nur gibt es schon eine gerichtliche Entscheidungen, welche dieses Abrennverbot aufgehoben hat. Um um etwas abzubrennen, da musst Du dies auch erwerben. Und die Änderung in der ersten Sprengverordnung schiebt hier einen Riegel vor.

Antwort auf
darf noch vorhandenes (ob legal oder illegal gelagert, lassen wir mal dahin gestellt) Feuerwerk noch von Privatpersonen gezündet werden.


Na, da würde ich vorsichtig sein!

Antwort auf
Richtig interessant ist der stattfindende Einkaufstrend das Feuerwerk in Polen auf dem Flohmarkt zu erwerben.


Die Feuerwerkskörper brauchen einen Komformitätsnachweis und ein CE-Kennzeichnung, dazu kommt noch, dass in Polen z.b. ein Gramm Blitzknallsatz in Feuerwerkskörpern Kategorie 2 sein dürfen, was in Deutschland verboten ist, und bestimmt nicht wenige Feuerwerkskörper eine CE-Kennzeichnung haben. Im Bußgeldkatalog steht dann, mit was man rechnen muss.

In einen meiner Lehrgänge nach Gefahrgutrecht ist ein Teilnehmer etwas blass geworden, weil sein Verein in der Mitte des Jahres ein Jubiläum hatte, wo Feuerwerkskörper, welche noch vom Jahreswechsel extra aufgehoben wurden, dann abgebrannt wurden. Der Verantwortliche hätte ja bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen können, nur wusste er es nicht. Deshalb habe ich den Eintrag aus dem Bußgeldkatalog mal mit erwähnt.

P.S. Ich weis schon, dass mein Beitrag nicht unbedingt in diese Forum gehört, aber eine andere Möglichkeit habe ich nicht gesehen. Und es gibt ein Sprichwort, dass sagt. "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 20.12.2020 19:41. Bearbeitungsgrund: Nachtrag P.S.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30139 20.12.2020 23:07
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 297
M
Michael Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 297
Eine CE Kennzeichnung reicht nicht, Feuerwerk und Sprengstoff benötigen eine BAM-Klassifikation.

Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30140 21.12.2020 10:44
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Skypainter Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Da hast Du ja nicht untrecht, nur gibt es schon eine gerichtliche Entscheidungen, welche dieses Abrennverbot aufgehoben hat. Um um etwas abzubrennen, da musst Du dies auch erwerben. Und die Änderung in der ersten Sprengverordnung schiebt hier einen Riegel vor.



Hallo Gerald,
da geht deine Schlussfolgerung einen falschen Weg. Die Gerichtsentscheidung bezog sich nur und ausschließlich auf das Abbrennen eines Feuerwerkes. Im Urteil wurde korrekt auf das Verkaufsverbot hingewiesen. Also, dieses Jahr kein Verkauf, aber je nach Bundesland ist das Abbrenen vorhandener Feuerwerkskörper erlaubt.


Antwort auf
Richtig interessant ist der stattfindende Einkaufstrend das Feuerwerk in Polen auf dem Flohmarkt zu erwerben.


Feuerwerk aus Polen bekommt in den seltensten Fällen eine BAM-Konformitätszulassung. Wenn sind es die gleichen Artikel, die man auch über deutsche "Hersteller" beziehen kann. Viele Feuerwerkskörper haben zwar verschiedene Namen, unterschiedliche Aufmachung, sind aber im Endeffekt identisch. Kann man an der BAM-Nummer erkennen. Diese Ware aus Polen ist u.U. etwas billiger als in D. Für einen Laien ist das aber kaum auszumachen. Und die besonders beliebten BKS-Böller oder Batterien mit BKS haben bei uns sowieso keine Chance der Zulassung. Und wer wie ich aus der Branche kommt, weiß, dass man von dem Sche..s die Finger lassen sollte, sonst können einen die Finger verlassen.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Michael] #30141 21.12.2020 14:14
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Michael,
Antwort auf
Feuerwerk und Sprengstoff benötigen eine BAM-Klassifikation.


Da muss ich Dir leider wiedersprechen, mit dem CE-Zeichen (die WWWW bedeuten die europäische Kennnummer für die benannte Stelle, die die Überwachung des Qualitätssicherungssystems durchführt.) hast Du Recht, "benötigen eine BAM-Klassifikation", dass stimmt nicht.

Es ist als Zweites noch eine Registriernummer (dabei stellt XXXX die Kennnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat (kann mit WWWW identisch sein) und YY die Kategorie dar) vorgeschrieben, welche nicht die BAM sein muss!, sondern eine benannte Stelle wo die Baumusterprüfung durchgeführt wurde.

Nachzulesen im §16c Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 3 SprengG und §18 Abs.1 Nummer 2 und Abs. 3 der 1.SprengV.

Die Identifikationsnummer gibt es nach den Urleil des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15) im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im deutschen Sprengstoffrecht (Pyrotechnik-RL) wurde festgestellt, dass das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV (ID Verfahren) nicht mit der Pyrotechnik-RL 2007/23/EG vereinbar ist.

In der 1.SprengV §49 Abs. (3) steht: "Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden."

@Skypainter

Antwort auf
aber je nach Bundesland ist das Abbrenen vorhandener Feuerwerkskörper erlaubt.


Nur von wo sollen diese Feuerwerkskörper herkommen, das mit der Lagerung von Privatpersonen ist ein kleines Problem und wer hat zum Jahreswechsel 2019/2020 gewusst, dass es zu Ende des Jahres 2020 ein Verkaufsverbot gibt!!!


Antwort auf
Feuerwerk aus Polen bekommt in den seltensten Fällen eine BAM-Konformitätszulassung.
Polen (1453) hat eine eigene benannte Stelle, aber ich habe auch Feuerwerkskörper, welche aus Polen kommen mit einer benanten Stelle aus aus der Slowakei (1395) versehen waren.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30142 21.12.2020 18:00
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Skypainter Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Ursprünglich geschrieben von: Gerald

@Skypainter

Antwort auf
aber je nach Bundesland ist das Abbrennen vorhandener Feuerwerkskörper erlaubt.


Nur von wo sollen diese Feuerwerkskörper herkommen, das mit der Lagerung von Privatpersonen ist ein kleines Problem und wer hat zum Jahreswechsel 2019/2020 gewusst, dass es zu Ende des Jahres 2020 ein Verkaufsverbot gibt!!!


Hallo Gerald, das ist wiederum die Logik, die der geistigen Inkontinenz unserer Politiker entspringt. Die gehen davon aus, dass kein ordentlicher deutscher Haushalt Feuerwerkskörper vom letzten Jahr übrig hat. Und außerdem dachte man bei der Gestaltung der Verbote bzw. der Änderungen der 1. SprengV nur an die seit Jahrzehnten übliche Praxis, dass Geschäfte die letzten 3 Tage vor Silvester Feuerwerk verkaufen. An den Onlineversand dachte niemand. Ich kenne Feuerwerksfreaks die sich für 2-3000 € Feuerwerk bestellen. Bestellen, bezahlen durfte man ja vorher. Ausgeliefert wird es aber "offiziell" erst in den letzten 3 Tagen. Natürlich liefern die Paketdienste schon früher aus, da sie sonst das ganze Geschäft nicht packen würden. Es darf nur an den 3 Tagen im Einzelhandel nicht verkauft werden. Ich habe auch noch einige -zig Kilogramm an Kleinfeuerwerk bei mir im Bunker liegen. Vom Großfeuerwerk ganz zu schweigen. Da sind wir dann im Tonnenbereich. Und ein findiger Mitarbeiter von WECO hat deshalb einen Eilantrag angestrengt, dem stattgegeben wurde.

Man hätte ein bundesweites Verkaufs-, Liefer- und Abbrennverbot aussprechen müssen. Aber das haben sich die Landesfürsten wieder nicht getraut.


Antwort auf
Feuerwerk aus Polen bekommt in den seltensten Fällen eine BAM-Konformitätszulassung.
Polen (1453) hat eine eigene benannte Stelle, aber ich habe auch Feuerwerkskörper, welche aus Polen kommen mit einer benanten Stelle aus aus der Slowakei (1395) versehen waren.
[/quote]

Logisch hat auch Polen eine eigene benannte Stelle, trotzdem haben diese polnische Erzeugnisse keine Zulassung in Deutschland. Die EU ist da ausgehebelt. Wer pyrotechnische Gegenstände einführt, muss sicherstellen, dass

§ 18 1. SprengV
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,
2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,
3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,
2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,
3. Nettoexplosivstoffmasse.


Es ist etwas verklausuliert in §18 geschrieben. Wenn ein in der EU zugelassener pyrotechnischer Gegenstand nicht konform zu unseren Vorschriften ist, dann muss er als "nicht konform" gekennzeichnet sein.

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 21.12.2020 18:01.

ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Skypainter] #30144 22.12.2020 14:08
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo Skypainter,
das ist ein sehr komplexes Thema, man darf nicht den priven Bereich mit dem gewerblichen Bereich verwechseln.

Das Problem ist aber eher der private Bereich, da viele Verbrauche die gesetzlichen Grundlagen nicht kennen. Woher auch. Denn auch in der GGVSEB Anlage 2 gibt es für diesen Bereich im Bezug Unterabschnitt 1.1.3.6 a) Beschränkungen, zum Beispiel bei der Unterklasse 1.4 50 kg Bruttogewicht je Beförderungseinheit. Bei Weco gab es einen Feuerwerkskörper mit 32 Kg Bruttogewicht bei einer NEM von 3,96 kg, da hätten dann nur ein Feuerwerkskörper in der Beförderungseinheit befördert werden dürfen, damit das ADR bzw. die GGVSEB nicht zur Anwendung kommt.

Mit ging es in meinem Beitrag nur um die Information. Und wenn eine Privatperson Feuerwerkskörper gehordet hat, dann kann es unter bestimmten Umständen zu Problemen führen. Dafür habe ich für meinen Unterricht sehr viele Beispiele. Aber dann ist es meistens zu spät.

Ich denke mal, mehr ist hier dazu im Forum nicht zu sagen. Anders wäre es, wenn es einen Reiter "Sprengstoffrecht" gäbe.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30151 28.12.2020 20:38
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo,
unter dem Link findet Ihr die aktuelle Erste SprengV mit der Änderung auf Seite 14 im §22 Absatz 1, wo jetzt steht: "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden ..."

Unter BMI Presse findet Ihr noch eine Verordnung zum Thema, wo es unter anderem auch um die bestellten Feuerwerkskörper u.ä. geht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Vorsicht im Bezug Feuerwerk [Re: Gerald] #30187 08.01.2021 16:54
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Habt ihr bei der ganzen Diskussion auch nicht den Jahreswechsel verpasst bzw. vergessen, noch bissl Feuerwerk abzubrennen? wink wink wink

Bei uns war doch der eine oder andere dabei, der sich einen ordentlichen Vorrat angelegt hatte. Wir konnten vom Grundstück aus eine schöne Show bewundern, ohne uns selbst die Hände schmutzig zu machen.

In Sachsen war das Abbrennen von (altem oder vorher besorgtem) Feuerwerk übrigens in einigen Teilen des Landes gestattet. Die meisten Landkreise und Städte hatten aber ein teilweises Verbot ausgesprochen. In unserem Landkreis durften wir beispielweise nur Feuerwerk der Kategorie 1 verwenden und das auch nur auf dem Privatgrundstück ohne öffentlichen Zugang. Wir hatten vom letzten Jahr noch einiges für die Kinder übrig. So hatten die wenigstens bissl was zu tun. Auch haben wir ein paar Wunderkerzen angezündet. Auch die gehören zur Kategorie 1.

Es war aber wirklich ein arger Flickenteppich. In Berlin hatte man die Kategorie 1 nicht frei gegeben. Da konnte man nicht mal ne Wunderkerze anzünden.

Wie schon ausgeführt wurde: Verkaufsverbot im Einzelhandel bestand. Abbrennverbot bestand in Deutschland nur in einigen Landesteilen. In anderen war das Abbrennen ganz legal. Wobei sich eh die Frage stellt, ob diese Allgemeinverfügungen einer gerichtlichen Überprüfung stand gehalten hätten, wenn jemand wegen des Abbrennens angezinkt worden wäre. Die Behörden haben sich bei der Sanktionierung oft sicher vornehm zurück gehalten.

Seite 1 von 2 1 2

Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
DIN 55415
von M.A.T. - 23.03.2024 22:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3