Hallo, nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BGBl. I vom 16. Dezember 2020, S. 2905 ff.), wird die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR, die
- Grundschulung sowie - die Auffrischungsschulung
als Teil der beschleunigten Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung anerkannt.
Angerechnet werden sieben Unterrichtseinheiten à 60 Minuten steht im § 2 Absatz 5 bzw. § 4 Absatz 4 BKrFQ, somit beträgt die 5-jährige Weiterbildung nur noch aus 4 Modulen (Tage), wenn der Teilnehmer in dem Zeitraum an der ADR-Gefahrgutfahrerschulung teilgenommen hat, da dafür einem Tag als ein Modul (das fünfte Modul) angerechnet wird.
Es bleibt trotzdem bei insgesamt fünf Modulen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2
[Re: Gerald]
#3024921.01.202109:13
ich hatte auf diese Möglichkeit in unserem Newsletter vom 14.1.2021 hingewiesen. Dazu kamen gleich etliche Nachfragen, welcher Kenntnisbereich damit abgedeckt werden kann. Das eindeutig der Kenntnisbereich 3 (Nr. 3.7), weil dort u. a. auch gefährliche Güter genannt sind.
Schönen Gruß aus Augsburg Alfred Winklhofer
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2
[Re: Winklhofer]
#3025021.01.202119:44
Hallo, leider ist diese Info noch nicht bei den Führerscheinstellen angekommen. Ich habe bei 3 Führerscheinstellen in meiner Umgebung angerufen und nachgefragt ob die ADR - Card anerkannt wird als Modul und bei allen war die Antwort gleich. NEIN, selbst nach Nennung der Fundstelle. Sehr "schöne" Aussage einer Führerscheinstelle..... "da steht nix genaues drin und auch nichts vom ADR Schein also können wir als Behörde entscheiden was wir annehmen und was nicht." Gibt es irgendwo eine Auflistung der anerkannten Schungen. P.s. Gibt es das irgendwo schriftlich welches Modul mit der ADR-Card abgedeckt werden kann. Vielen Dank schon mal im voraus. Gruß
Zuletzt bearbeitet von Obelix; 21.01.202120:10. Bearbeitungsgrund: Änderung
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2
[Re: Obelix]
#3025121.01.202120:13
leider ist diese Info noch nicht bei den Führerscheinstellen angekommen.
Da muss die Führerscheinstelle schon mal im Bundesanzeiger nachsehen.
Ich füge Dir mal eine PTF-Datei bei, wo ich die Bezüge mit Text aufgelistet habe. Vielleicht hift das weiter.
Nachtrag vom 22.01.2021:
In der Drucksache 598/20 stehen die Begrünungen zu der Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften ab Seite 25.
Ich habe heute die PDF-Datei überarbeitet, und die entsprechenden Begründungen zu §2 Absatz 5 und §4 Absatz 4 eingearbeitet. Ich denke mal, damit kannst Du in dieser Angelegenheit besser argumentieren.
Obwohl ich schon der Meinung bin, dass die zuständige Behörde gefordert ist, denn sie sollte schon im Bezug der gesetzlichen Bestimmungen auf neusten Stand sein. Das wird ja auch von uns Bürgern verlangt!!!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 22.01.202113:31. Bearbeitungsgrund: Nachtrag vom 22.01.2021
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2
[Re: Gerald]
#3025422.01.202110:29
Sehr nützliche Info. Ich denke und hoffe, die ADR-Dozent*innen und auch die Berufskraftfahrr-Qualifikations-Dozent*innen werden das entsprechend erwähnen.
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2
[Re: Gerald]
#3025522.01.202113:14
Ich füge Dir mal eine PTF-Datei bei, wo ich die Bezüge mit Text aufgelistet habe. Vielleicht hift das weiter.
Hallo, aus dem Wortlaut von Gerald ergibt sich doch ganz klar, daß eine Behörde hier gar keinen Ermessensspielraum hat. "(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die ..."
Hier steht nichts von "kann" oder "darf" oder "nach Ermessen", sondern "rechnet an". Punkt. Viel Erfolg. M.A.T.
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2
[Re: M.A.T.]
#3026023.01.202110:18