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Frage zum Gefahrgutbeauftragten #30501 01.03.2021 13:27
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Chrisss84 Offline OP
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Hallo zusammen,

Ich habe im Dezember meine Prüfung zum "Gefahrgutbeauftragten Straße" bei der IHK erfolgreich abgelegt.
Ich warte nun auf die offizielle Benennung durch meine Firma. Hauptgefahrgut sind bei uns Hochvolt Batterien jeglicher Bauart und Zusammensetzung,

Ich habe im Forum leider nichts zu meinen Fragen gefunden, falls doch bitte ich darum den Link zu posten.

1. Die Frage kling zwar blöd, aber darf/soll/muss ich als Gefahrgutbeauftragter auch den operativen Teil )Verpacken, Versand, etc..)übernehmen oder muss/soll das eine "Beauftragte Person" übernehmen? Eigentlich bin ich ja übergeordnet für das Thema Gefahr gut verantwortlich. Das aktive gehört eigentlich nicht zu meinen Aufgaben, oder? Sprich bin ich als Gefahrgutbeauftragter automatisch auch beauftragte Person?

2. Betrifft das Thema Vertretung: Wer darf meine Vertretung übernehmen, wenn ich
- Gefahrgutbeauftragter und Beauftragte Person in einem bin?
- Wenn ich nur Gefahrgutbeauftragter bin und es eine beauftragte Person gibt?

Bei uns wurde das Thema Großteils über unsern Kunden mit abgewickelt, so das wir damit nicht in Kontakt kamen, aber jetzt soll das kpl über uns laufen und meine Vorgesetzten sind da ziemlich planlos bzw. zeigen sich sehr desinteressiert. Ich hab schon einiges angesprochen, aber stoße ziemlich auf taube Ohren und das ist sehr gefährlich. Ich bin schon langsam am überlegen ob ich mich überhaupt zum offiziellen Gefahrgutbeauftragten ernennen lassen soll, wenn ich auf soviel Ablehnung und Desinteresse stoße, wenn Ihr versteht Ihr was ich meine.

Danke schon mal im Voraus
Chrisss84

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Chrisss84] #30502 01.03.2021 13:46
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Claudi Online
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Hallo Chrisss84,

nicht so schnell die Flinte ins Korn werfen, Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut...

Zu deinen Fragen:

1. Als GB machst du KEINEN operativen Teil, sondern stehst quasi daneben und schaust, ob das korrekt gemacht wird bzw. erklärst, worauf zu achten ist. Deine Rolle als GB ist dir noch nicht ganz klar. Du bist NICHT für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, sondern für das, was in der GbV steht, nämlich Überwachung, Beratung, Auswertung von Unfällen, Verbesserung...
Für die operative Abwicklung unter Einhaltung der Vorschriften ist zuerst der Unternehmer verantwortlich und, wenn vorhanden, von diesem benannte "beauftragte Personen" (bP oder verantwortliche Personen). Als GB überwachst dun berätst du den Unternehmer und die beauftragten Personen.
Du bist als GB NICHT automatisch beauftragte Person. GB wirst du aufgrund der GbV, beauftragte Person wird jemand aufgrund §9 OWiG.
Ja, die Einhaltung der "operativen" Vorschriften sollte/n eine oder mehrere bP übernehmen, da sonst der Unternehmer in der Verantwortung bleibt und bei mangelnder Unternehmensorganisation ein Organisationsverschulden droht. Ob 1 oder mehrere bP kommt auf die Unternehmensgröße/ -struktur an. Das ist immer jemand mit Leitungsfunktion, ein Abteilungsleiter zum Beispiel.
Man kann GB und bP in einer Person sein, aber ich finde die Konstellation sehr unschön - du müsstest dich dann selbst überwachen und das Vier-Augen-Prinzip, Vermeidung von Betriebsblindheit sind futsch. Außerdem musst du bei allen Tätigkeiten abgrenzen, ob du gerade etwas als GB tust auf Grundlage der GbV oder als bP. Und wenn du keine Leitungsfunktion in deinem Unternehmen hast, kannst du gar nicht bP werden, denn ohne Leitungs- und Weisungsbefugnis keine Verantwortung, also keine bP. Nein, man benennt nicht die Person, die am meisten Ahnung von Gefahrgut hat, zur bP sondern man versetzt die Verantwortlichen in die Lage, Ahnung zu haben. Ja, auch ein Leiter oder Chef von irgendwas muss mal zu der einen oder anderen Schulung.

2. Ein GB braucht keinen Vertreter für den normalen Urlaub oder mal ne kurze Krankheit, sondern die Pflichten nach GbV weiterhin erfüllt werden können. Gehörig überwachen heißt nicht 5 Tage die Woche im Betrieb zu sein.
Auch eine bP braucht nicht unbedingt einen Vertreter, denn diese bP sollte die Verfahren so gestalten, einführen, den Rahmen setzen, dass auch in ihrer Abwesenheit korrekt gearbeitet wird. Es kann aber durchaus hilfreich sein, hier eine Vertretung zu haben, die im Zweifel Entscheidungen treffen/ Anweisungen geben kann. Also sollte die Person, die den Leiter/ den Vorgesetzten sowieso vertritt in seiner Funktion auch gefahrgutmäßig fit gemacht werden.

Wer schreibt, der bleibt. Berate, weise auf die Verantwortlichkeiten hin (Stichworte Organisationsverschulden, Bußgelder, Eintrag Gewerbezentralregister, theoretisch mögliche Straftatbestände, Image-Schaden, Lieferverzögerung...), dann sollten die ganz schnell große Ohren kriegen. V.a. zieh ihnen den Zahn, dass du ja jetzt "alles mit Gefahrgut" machst, weil sie dich zu so einem tollen 3-Tage-Lehrgang geschickt haben.
Da erfahrungsgemäß das Thema Lithiumbatterien in allgemeinen Lehrgängen wie dem GB-Lehrgang sehr kurz kommen, meine Empfehlung: such dir noch einen Speziallehrgang zum Thema Lithiumbatterien. Sowas bieten versch. Schulungsanbieter an. Sowas ist sogar möglich als Inhouse (wenn das coronakonform geht), dann könnte man damit gleich noch die Vorgesetzten/ Kollegen mit "verarzten" und denen durch den/die Referent:in die Plfichten- und Rollenverteilung nahebringen.

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Chrisss84] #30510 01.03.2021 16:45
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Hallo, bis zur offiziellen Bestellung als Gb durch die Firma haben Sie erst mal nur die Aufgaben lt. Arbeitsvertrag. Danach, was Ihnen schriftlich und angemessen (nur das, worin Sie auch geschult sind) übertragen wird. Und eine Doppelfunktion als bP-GG (die es offiziell mit dieser Bezeichnung nicht mehr gibt) und Gb ist sehr kritisch, wie die Kollegin schon erklärt.
Was speziell die Akkus angeht kann ich ebenfalls nur unterstreichen und zu entsprechender Lektüre raten. Übrigens würde ich bei diesen Rahmenbedingungen sehr, sehr vorsichtig sein - es könnte sein, daß jemand ein Bauernopfer für Liba-Einstufungen sucht. Also obacht!
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Chrisss84] #30513 02.03.2021 09:37
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Danke für die umfangreichen Antworten. Die bestätigen meine Vermutung, das es da großes Konfliktpotenzial gibt.
Mein Chef geht davon aus das ich als Gb dann alles mache, was Gefahrgut betrifft, also Gb und bP in einem. Thema für Ihn erledigt.
Aber das soll ja nicht so sein und deshalb die Frage wer dann das operativer machen soll/darf/kann?
Ich interpretiere das so:
Ich selbst bin Teamleiter aber ohne disziplinarische Befugnis aber fachlich weisungsbefugt.
Als Gb muss ich meinen Chef (AL) darauf hinweisen, wie der Gefahrgutprozess abzulaufen hat. Er muss dann Mitarbeiter bestimmen, die dann von mir unterwiesen werden, was Sie, wie zu tun haben.
Sehe ich das so richtig?

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Chrisss84] #30514 02.03.2021 10:24
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Ursprünglich geschrieben von: Chrisss84
Als Gb muss ich meinen Chef (AL) darauf hinweisen, wie der Gefahrgutprozess abzulaufen hat. Er muss dann Mitarbeiter bestimmen, die dann von mir unterwiesen werden, was Sie, wie zu tun haben.
Sehe ich das so richtig?


Moinsen,
Das geht schonnmal in die richtige Richtung. Am besten Du gehst noch einen Schritt weiter: Nimm den Laden auseinander und schau genau wer/wo mit GG zu tun hat und was ihr da so habt an GG, inkl. Sicherheitsdatenblätter wegen der UN-Nummern etc.. Also so eine Art Bestandsaufnahme. Das wäre ein Grundlage zum Starten. Und dann die Leute entsprechend schulen etc. So würde ich das zumindest machen.
Viel Spass ;-)
gruss..aw

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: aw_] #30516 02.03.2021 15:27
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Denke auch an Bereiche, die mit dem "alltäglichen" Versand von Produkten nix zu tun haben: habe da Abfall/ Entsorgung, IT-Abteilung, Forschung/ Entwicklung, ggf. Marketing/ Muster/ Kundenbetreuung im Sinn, da wird auch mal was verschickt und diese Abteilungen sind oft "unter dem Radar"

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Claudi] #30521 03.03.2021 10:30
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Hallo zusammen, auch wenn ich euch prinzipiell beipflichte und das Konfliktpersonal ebenfalls sehe, möchte ich doch darauf hinweisen, dass es in der Praxis häufiger vorkommt, dass ein Versandmitarbeiter, der auf der einen Seite operativ tätig ist (und ggf. auch beauftragte Person im Sinne des §9 OWiG ist), gleichzeitig auf der anderen Seite noch Sicherheitsberater/Gefhrgutbeauftragter der Firma ist.

Ich finde es auch nicht optimal, weil man sich ja denn selbst überwacht. Aber Wenn die Operative erstmal die Hauptaufgabe laut Arbeitsvertrag ist, kann ich natürlich versuchen, mit LeChef den Konflikt zu diskutieren. Aber ich kann ja dann nicht daher gehen und mich weigern, meine Aufgaben der Operative auszuführen, zumal LeChef der Konflikt nicht bewusst sein dürfte oder es interessiert ihn nicht. Da muss man dann am Ende selbst entscheiden, ob man am Job hängt oder nicht...

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: DJSMP] #30545 04.03.2021 16:13
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Ich hänge mich hier mal mit ran, da ich in einem ähnlichen Dilemma bin.
Ich bin sowohl Gefahrgutbeauftragter, als auch Weisungsempfänger als Lagerist. Mein Teamleiter (Lagerleiter) ist keine beauftragte Person, unser Bereichsleiter hat den Bereich Ende letzten Jahres übernommen, ist aber auch keine bP.
Auf das Thema der fehlenden Schulungen weise ich seit meiner Ernennung hin und auch auf jedes weitere Defizit.
Ich habe auch von vornherein gesagt, dass ich keine internen Schulungen durchführen werde/kann, da ich pro Woche nur eine geringe Anzahl an Stunden für die Bearbeitung von Gefahrgut bezogenen Themen habe.

Das Hauptproblem hierbei liegt in der allgemeinen Wahrnehmung durch die Kollegen und Vorgesetzten. Auch hier herrscht immer noch der Irrglaube, dass ich für die Umsetzung verantwortlich wäre.
Der erste fehlerhafte Ansatz war, dass man den Unterschied zwischen Gefahrgutbeauftragten und beauftragten Personen nicht verstehen wollte und auch bis heute nicht verstehen will.
Schlimmer noch war die Aussage aus der Geschäftsführung, als ich denen versucht habe zu erklären, dass ich ja keine Weisungsbefugnis hätte und dies auch nicht vorgesehen ist, da man ja "nur" Berater wäre.
"Dann bekommst du die Weisungsbefugnis eben und gut ist". Glücklicherweise wurde das nie umgesetzt. Dies würde meiner Meinung nach auch nur zu noch mehr Problemen führen.
Denn in allgemeinen Lagerfragen wäre ich Weisungsempfänger gegenüber meinem Teamleiter, aber in Gefahrgutfragen soll ich dann dem gesamten Unternehmen Weisungsbefugt sein? Kann nicht funktionieren.



Ganz wichtig ist immer und immer wieder, dass du alles was dir auffällt schriftlich einreichst. Wenn per Mail, dann idealerweise auch mit Lesebestätigung.
Den Chef bekommt man in der Regel nur über seinen Geldbeutel und auch erst dann, wenn Post ins Unternehmen flattert.

Also immer positiv denken und deinen dir selbst auferlegten Standard beibehalten. Mach dir Notizen und lass dir Zeit bei der Ausarbeitung.

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Faltschachtel] #30548 05.03.2021 08:51
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Claudi Online
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@Faltschachtel:

Ich würde das an deiner Stelle auch sehr pragmatisch sehen.
Die beauftragte Person gibt es ja auch schon lange gar nicht mehr als Begriff im Regelwerk (wurde hier schon angeführt), d.h. man soll dir mal zeigen, wieso du verntwortlich sein sollst. Dann winkst du mit der GbV und da steht ganz genau drin (in Verbindung mit 1.8... ADR), was DEINE Aufgaben als GB sind.
Immer schön hinweisen, auch man ein ernsthaftes Mängelschreiben (email) an die GF, ggf. gebetsmühlenartig erklären, dass du nix mit Unternehmerpflichten nach GGVSEB und deren Übertragung nach §9 OWiG zu tun hast, mal auf den §130 OWiG hinweisen (Aufsichtspflicht/ Orga).

Irgendwann flattert mal ein Anhörungsbogen ins Haus und spätestens dann wird aufgedeckt, was nicht richtig läuft.

Re: Frage zum Gefahrgutbeauftragten [Re: Claudi] #30558 05.03.2021 15:12
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Mahlzeit,

beauftragte Personen gibt es schon noch, aber nicht mehr im GbV. Dort wurden sie herausgenommen, weil § 9 OWiG genug dazu aussagt:
"(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden."

Das ist klassische Organisation. Und hier zeigt sich auch der Unterschied des Gefahrgutbeauftragten (nur beratend) und beauftragter Person (ist verantwortlich).


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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