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Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO #30561 06.03.2021 13:34
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puekat89 Offline OP
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Moin Leute,

Wie wird das nun gehandhabt mit dem Punkt in Flensburg?

Wenn nun bei einer Beförderungseinheit mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, wird dann der tatsächlicher Verlader nach 22 StVO geahndet und bekommt dann den Punkt in Flensburg ?
Der verantwortliche Verlader im Sinne des ADR erhält keinen Punkt wenn nach 29 Abs. I GGVSEB geahndet wird ?

Vielleicht kann mir jemand hier die Birne zum leuchten bringen ?

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: puekat89] #30562 06.03.2021 17:17
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Obelix Offline
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Hallo,
wir haben diese Thema vor ca. 1 Jahr von unserem Fachanwalt klären lassen und der kam zu folgender Aussage:
Den tatsächlichen Verlander gibt es nicht im Gefahrgut. Verlander ist das Unternehmen, aus dessen Besitz die Ware stammt oder der die Handhabe über Ware hat.

Zuersteinmal ist der GF der Verlander, oder sein beauftragter (z. B. der Lagerleiter, Versandleiter usw.)

Rechtlich bekommt der GF einen Bußgeldbescheid von 500 Euro und einen Punkt in Flensburg (als Verlander) . Der GF (wenn er gut beraten wurde 😁) wird dann im Anhörungsbogen den beauftragten Verlander benennen und der bekommt dann das oben genannte Bußgeld und den Punkt. Egal ob der beauftragte Verlander tatsächlich das Versandstück auf die Ladefläche gestellt hat oder nicht. Der Verlander muss sein "ausführendes" Personal überwachen und überprüfen.

Meine Ausführung würde auch schon von zahlreichen Gerichten bestätigt.

Hoffe ich konnte dir helfen.
Gruß Obelix

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Obelix] #30564 06.03.2021 19:41
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Den tatsächlichen Verlander gibt es nicht im Gefahrgut.


Das stimmt nicht ganz, denn in der RSEB 2019 (klar weis ich, das die RSEB Ländersache ist, aber im Bezug der Anlage 7 bzw. 7a haben die meisten Länder diese übernommen und sind sich einig) steht in Anlage 7a im 12 Absatz:

"Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff „tatsächlicher Verlader“ meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.

Für die Auslegung des Begriffs „tatsächlicher Verlader“ ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderungvon nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde."


Punkte bei Verstoß gegen Ladungssicherung ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Ziffer - 3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB - geregelt, und das ist nach

Ziffer 3.6.1 als tatsächlicher Verlader
Ziffer 3.6.2 als Fahrzeugführer und
Ziffer 3.6.3 als Beförderer und in der Funktion als Halter

welche dann einen Punkt in Flensburg erhalten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Gerald] #30565 06.03.2021 19:52
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Obelix Offline
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Hallo Gerald,

ja da hast du recht, das habe ich falsch erklärt aber er bekommt ja als verantwortliche Person (Leiter der Ladearbeiten) den Punkt. Ich vermeide den Begriff tatsächlicher Verlader, weil es immer Verständigungsprobleme mit den Fahrzeugführer und den Lagermitarbeiter gibt.
Im Endeffekt kommen unsere beiden Antworten aufs gleiche raus. 😁
Gruß

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Obelix] #30566 06.03.2021 20:03
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Gerald Offline
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Hallo Obelix,
Antwort auf
z. B. der Staplerfahrer (nennen wir ihn mal Klaus 😁) der nur auf Anweisung arbeitet den Punkt und das Bußgeld als Verlader?


Nein, das sehe ich anders. Und zwar gibt es ein Sprichwort: "Der Fisch stinkt vom Kopf her!" Man kann nur was Verändern bzw. Erreichen wenn man an den Verantwortlichen ran geht und nicht immer unbedingt an den Ausführenden.

Und nicht umsonst steht in der RSEB Anlage 7a "....handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht aussführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter. ..."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Gerald] #30567 06.03.2021 20:06
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Obelix Offline
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Ich hab gerade deine Antwort richtig gelesen und meine Antwort geändert 🤦‍♂️😁

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Obelix] #30577 08.03.2021 09:50
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Die RSEB ist ja bekannt. Ich sehe das aber auch so, dass die Formulierung "tatsächlicher Verlader" das einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten würde. Ich hatte die Diskussion auch schon mit einem Anwalt. Selbst die Definition des "Verladers" in §2 der GGSVEB ("Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer...") ist juristisch nicht wasserfest. Hier wird beispielsweise nicht klar, ob damit nur ein oder mehrere Verlader gleichzeitig gemeint sind. Die GGVSEB und die RSEB werden eben von Personen geschrieben, die juristisch nicht so tief drin stecken.

Bei einem Ladungssicherungsverstoß ist es nach meiner laienhaften Auffassung wie bei den anderen Owi's. Zuerst bekommt die Geschäftsleitung den Anhörungsbogen (Manchmal mit "sehr geehrte Damen und Herren der Geschäftsleitung"). Dann kann die Geschäftsleitung jemanden verpfeifen (z.B. seine beauftragte Person für die Verladung/Aufsichtsperson wie den Lagerleiter oder Lademeister) und dann bekommt diese Person nochmal Post. Dann stellt sich die Frage, ob dieses "Bauernopfer" dann bezahlt und den Paybackpunkt mitnimmt oder er den Mut hat aufzubegehren, seinen Job zu verlieren und vor Gericht deutlich macht, dass die Orga nicht funktioniert.

Der §9 OwiG, gerade im Zusammenhang mit §130 OwiG gelesen, lässt für mich sehr viele Fragen zur Gefahrgutorganisation in einem Unternehmen offen. Und die kontrollierenden Behörden und Gerichte handhaben die Interpretation auch höchst unterschiedlich. Herr Damm hatte ja unlängst eine ähnliche Frage im Zusammenhang der Verantwortlichkeit der Feuerlöscherprüfung in die Runde geworfen.

Ich habe mir als Gefahrgutbeauftragter abgewöhnt, dem Kunden Empfehlungen für seine Betriebsorganisation und die Bestellung seiner beauftragten Personen zu geben. Ich verweise auf §130 und der daraus abzuleitenden Notwendigkeitm, Aufsichtspersonen zu bestellen. Aber ob der Kunde jeden Gabelstaplerfahrer zur beauftragten Person nach §9 OwiG schlägt (Meinung einer Behörde in Hessen) oder wirklich nur die Schichtleiter/Lagerleiter als Aufsichtsperson über den Bereich (meine Meinung) muss er (ggf. mit zusätzlicher anwaltlicher Beratung) für sich selbst festlegen.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: DJSMP] #30581 08.03.2021 11:25
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Ich habe mir als Gefahrgutbeauftragter abgewöhnt, dem Kunden Empfehlungen für seine Betriebsorganisation und die Bestellung seiner beauftragten Personen zu geben. Ich verweise auf §130 und der daraus abzuleitenden Notwendigkeitm, Aufsichtspersonen zu bestellen. Aber ob der Kunde jeden Gabelstaplerfahrer zur beauftragten Person nach §9 OwiG schlägt (Meinung einer Behörde in Hessen) oder wirklich nur die Schichtleiter/Lagerleiter als Aufsichtsperson über den Bereich (meine Meinung) muss er (ggf. mit zusätzlicher anwaltlicher Beratung) für sich selbst festlegen.


Ich würde da aber beraten, dass der Staplerfahrer als bP vor Gericht nicht standhalten wird und auch dem Staplerfahrer dazu raten, sich sowas im Falle des Falles nicht gefallen zu lassen ("dumm stellen", man ist nur ausführender MA und hat nix zu entscheiden). Ich bin da Menschenfreundin und möchte auch die ausführenden MA schützen vor so einer unsinnigen Orga.
Führungskräfte haben Veranwortung, ob sie wollen oder nicht - ob sie einen separaten Wisch dazu unterschrieben haben, auf dem was von GG oder Lasi steht oder nicht. Sie kriegen mehr Geld, haben irgendwelche anderen Annehmlichkeiten (und sei es nur ein toller Titel), d.h. sie müssen auch mehr tun, in dem Fall Verantwortung tragen (tragen, nicht wen anders tragen lassen).

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: puekat89] #30764 16.04.2021 15:54
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Hallo zusammen,

bezüglich der Ladungssicherung habe ich da auch mal eine allgemeine Frage.
Soweit mir bekannt ist, sind wir in unserem Lager nur als "Ladungshelfer" anzusehen, wirklich definiert ist dies aber nirgends.
In der Regel wird bei Abholungen durch den Kunden die Ware nur bereitgestellt, die tatsächliche Ladetätigkeit erfolgt also durch eben diesen und nicht durch einen Firmenangestellten.
Nach meinen Rechtsverständnis wären wir bis dahin, solange wir selbst nichts auf die Ladefläche stellen, nur noch als Verpacker anzusehen.
Sobald darüber hinaus durch einen Kollegen gehandelt wird, werden wir auch zum Verlader und müssten dementsprechend auch die Ladungssicherung vornehmen. Oder?

In Puncto Ladungssicherung ist hier aber niemand geschult, weder nach StVO, noch nach ADR. Prinzipiell dürfte hier also auch niemand verladen.

Habe ich hier etwas übersehen?

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30765 16.04.2021 19:39
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Hallo Dennis,
Antwort auf
Nach meinen Rechtsverständnis wären wir bis dahin, solange wir selbst nichts auf die Ladefläche stellen, nur noch als Verpacker anzusehen.


Stimmt nicht ganz, denn in der GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz steht: "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer
zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;"
und somit greift die GGVSEB der §29 Absatz 1 wo steht: "Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach .... und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ..... sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten."

Aber da der Fahrzeugführer die Beladung selbst vornimmt seit Ihr im Bezug der Ladungssicherung raus.

Es ist aber auch der Abschnitt 7.5.1 und Unterabschnitt 7.5.1.1 bzw. 7.5.1.2 ADR bzw. der Hinweise in der RSEB (hier schon die RSEB 2021) dazu noch zu beachten, aber dafür füge ich Dir eine Datei an, welche das näher beleuchtet.

Ich hoffe eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 im Bezug Pflichten als Verlader, Verpacker hat stattgefunden!

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Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Gerald] #30768 19.04.2021 08:58
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Guten Morgen Gerald,

danke für deinen Einwurf, daran habe ich tatsächlich nicht mehr gedacht.

Antwort auf
Ich hoffe eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 im Bezug Pflichten als Verlader, Verpacker hat stattgefunden!


Naja, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt oder?
Da niemand außer mir irgendeine Schulung im Bereich Gefahrgut erhalten hat und auch nicht bekommen soll, kannst du dir denken wie das Verständnis für solche Sachverhalte aussieht.
Mehr als sagen/schreiben, dass das Personal geschult/unterwiesen sein muss kann ich am Ende auch nicht.


Gruß
Dennis

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30824 28.04.2021 14:33
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Die einschlägigen Abschnitte des Kapitels 7.5 sind in der GGVSEB auch sowohl beim Verlader als auch beim Fahrzeugführer verankert. Sowohl der 7.5.1 Vorschriftenkonformität am Beladeort als auch der 7.5.7 Handhabung und Verstauung stehen bei beiden.

Es wurde höchstricherlich festgestellt, dass bei einer Gefahrgutverladung immer ein 4-Augen-Prinzip herrschen muss. Demnach müssen an der Beladestelle auch zwei Leute agieren: Einmal ein Vertreter des Verladers. Und das ist immer das übergebende Unternehmen, egal was vorher in gemeinsamen Verabredungen, Verträgen oder Incotherms vereinbart wurde. Und zum Zweiten eben der Fahrzeugführer. Es wurde festgestellt, dass keiner seine Pflicht auf den anderen abwälzen kann. Demnach kann der Fahrzeugführer auch nie gleichzeitig der Verlader sein. Und jeder hat zumindest eine Kontrollpflicht und zwar bei jeder Verladung. Stichprobenkontrollen genügen nicht.

Oft höre ich "Abfall da kommt der Entsorger. Damit haben wir nichts zu tun." oder "Der Fahrzeugführer lädt früh seine Tour selbst auf". Das sind alles Formulierungen, die ohne entsprechende Kontrolle des anderen nicht statthaft sind. Auch die Formulierung der RSEB in 7-5.2 ist in meinen Augen gröbster Unfug und würde bei einem erneuten Gerichtsurteil kassiert. Wieder ein schwacher Moment beim BLFA...

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30825 28.04.2021 14:34
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Ursprünglich geschrieben von: Faltschachtel
Guten Morgen Gerald,

danke für deinen Einwurf, daran habe ich tatsächlich nicht mehr gedacht.

Antwort auf
Ich hoffe eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 im Bezug Pflichten als Verlader, Verpacker hat stattgefunden!


Naja, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt oder?
Da niemand außer mir irgendeine Schulung im Bereich Gefahrgut erhalten hat und auch nicht bekommen soll, kannst du dir denken wie das Verständnis für solche Sachverhalte aussieht.
Mehr als sagen/schreiben, dass das Personal geschult/unterwiesen sein muss kann ich am Ende auch nicht.


Gruß
Dennis


Es braucht nicht nur die Unterweisung nach 1.3 ADR für den Verlader sondern auch eine Ladungssicherungsschulung!

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: DJSMP] #30826 28.04.2021 15:22
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Hallo DJSMP,

auch das ist mir mehr als bekannt und wurde bereits angesprochen. Leider auch hier wieder Achselzucken und Unverständnis.
Vielleicht bekomme ich das ja noch irgendwie hingedreht, dass wenigstens ich eine solche Schulung erhalte, aber das wäre mal wieder der Tropfen auf dem heißen Stein.
Auch beim Fuhrpark habe ich als GB kein Mitspracherecht. Ladungssicherung ist ein Fremdwort und sonstige Ausrüstung wie Feuerlöscher sind hier nicht zu finden.
Angesprochen und ignoriert.

Wenn es gar nicht anders geht, landet sowas eben im Jahresbericht.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30831 29.04.2021 15:52
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Hallo Faltschachtel,

so wie du das beschreibst, sind das absolut keine guten Voraussetzungen. Die GbV sagt im §9 Pflichten des Unternehmers ganz klar, dass der Gb u.a.
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann

Ich habe da jetzt als Externer sicher leicht reden und die Hinterlegung dieser Probleme in deinen Überwachungsprotokollen und im Jahresbericht kann sicher erstmal ein gangbarer Weg sein. Eventuell hilft es ja auch, wenn du dir ggf. ein externes Gutachten einholen kannst, welches deine Bedenken bestätigt.

Aber auf lange Sicht muss da wirklich an eurer Beziehung gearbeitet werden. Ansonsten solltest du für dich selbst entscheiden ob du damit leben kannst bzw. wie sehr du an dem Job hängst.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: DJSMP] #30844 30.04.2021 12:56
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Hallo DJSMP,

ich mache den Job ehrlich gesagt ganz gerne und würde nur ungern davon zurücktreten.

Und nein, die Voraussetzungen waren von vornherein nicht gut, da mein Vorgänger hier leider viel verschlafen hat.
Für Schulungen und Bücher muss ich Investitionsanträge einreichen und dann auch schriftlich begründen, warum das bezahlt werden muss oder wofür das benötigt wird.

Das Thema Protokolle/Überwachungsberichte möchte ich aktuell lieber nicht ansprechen...


Gruß

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30846 02.05.2021 21:47
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@Faltschachtel:

Sieh zu, dass du deinen Kasten sauber hälst, also dokumentiere deine Tätigkeiten, informiere nachweisbar (schriftlich) die Verantwortlichen und zwar wiederholt, damit du dich nicht in einem Pflichtverstoß begibst. Mach deine Begehungen, schreib die Mängel auf, melde sie weiter, nicht nur 1x im Jahresbericht sondern regelmäßiger entsprechend deiner Überwachung deines Unternehmens.

Warum gewisse Sachen nötig sind: es gibt gesetzl Pflichten (ob nun Lasi oder GG oder anderes), es gibt die Pflicht beim Unternehmer, der muss nach OWiG sein Unternehmen organisieren, wenn er die Pflicht nicht selbst wahrnimmt, Pflichtenübertragung nur statthaft, wenn die Beauftragten auch u.a. fachlich in der Lage sind... 1.3 ADR/IMDG fordert verpflichtend Schulungen der Beteiligten. Bei Lasi ist das eben alles Normen-Kram aber = Stand der Technik, von dem man nur mit Begründung abweichen kann (und Nachweis, dass Abweichung gleiches Sicherheitsniveau hat), da wird auch was zur Schulung stehen.
Pflichtverstoß = Ordnungswidrigkeit oder ggf. Straftat, Organisationsverschulden, Bußgelder bis 50.000 €, Geldstrafen, Gefängisstrafen, Eintrag von Bußgeldern ins Gewerbezentralregister...

Deswegen braucht man das eine oder andere, v.a. Schulungen. Sollte als Ansatz für eine Begründung ausreichen.

Warum machen vernünftige Firmen den ganzen "Zirkus" mit Schulungen, Rechtskataster, Verfahrensanweisungen, Gutachten etc. wohl? Weil die Langweile haben oder zu viel Geld? Um die Kunden zu beeindrucken? Nee, wegen der Compliance, weil es einfach mal Vorschrift ist.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Claudi] #30847 03.05.2021 12:58
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Antwort auf
Sieh zu, dass du deinen Kasten sauber hälst, also dokumentiere deine Tätigkeiten, informiere nachweisbar (schriftlich) die Verantwortlichen und zwar wiederholt, damit du dich nicht in einem Pflichtverstoß begibst. Mach deine Begehungen, schreib die Mängel auf, melde sie weiter, nicht nur 1x im Jahresbericht sondern regelmäßiger entsprechend deiner Überwachung deines Unternehmens.


Da liegen schon die ersten Probleme. Überwachung des Unternehmens? "Das geht dich alles nichts an", "Darum hast du dich nicht zu kümmern", "Außenstellen besuchen? Da hast du nichts verloren, dann ändern wir eben deine Bestellung"
Mit 4h pro Woche für das Komplettpaket Gefahrgut in der Firma schaffe ich gerade mal das Tagesgeschäft im Versand zu bearbeiten. Bei uns ist der GB derjenige, der die Beförderungspapiere zu erstellen hat und sonst nichts.
Selbst den Jahresbericht musste ich da irgendwie zwischenquetschen und aufgrund des Tagesgeschäfts im Lager hat das auch bis Ende April gebraucht, bis ich damit fertig war.

Antwort auf
Warum gewisse Sachen nötig sind: es gibt gesetzl Pflichten (ob nun Lasi oder GG oder anderes), es gibt die Pflicht beim Unternehmer, der muss nach OWiG sein Unternehmen organisieren, wenn er die Pflicht nicht selbst wahrnimmt, Pflichtenübertragung nur statthaft, wenn die Beauftragten auch u.a. fachlich in der Lage sind... 1.3 ADR/IMDG fordert verpflichtend Schulungen der Beteiligten. Bei Lasi ist das eben alles Normen-Kram aber = Stand der Technik, von dem man nur mit Begründung abweichen kann (und Nachweis, dass Abweichung gleiches Sicherheitsniveau hat), da wird auch was zur Schulung stehen.


"Das würde sonst niemand machen und nur ich würde auf die Einhaltung der Schulungspflichten bestehen" (ich wünsche mir so sehr eine Kontrolle des Unternehmens….).
"Als Unternehmer ist man immer mit einem Bein im Gefängnis, wichtig ist es nur, mit dem anderen noch draußen zu bleiben"

Diese und andere Aussagen bekomme ich regelmäßig zu hören.

Und "Das (Das = Gefahrgutvorschriften) ist alles totaler Schwachsinn" ist dann der heutige Ausläufer gewesen, als ich eine Lithium-Batterie nicht unverpackt ausgeben wollte.

Antwort auf
Deswegen braucht man das eine oder andere, v.a. Schulungen. Sollte als Ansatz für eine Begründung ausreichen.


Reicht es in meinem Falle nicht, außer mir ist niemand gefahrgutrechtlich geschult und selbst bei mir muss ich um jede Weiterbildungsmöglichkeit kämpfen.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30848 03.05.2021 13:29
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Auch wenn das vielleicht etwas extrem ausgedrückt ist: was ist das für ein Saftladen (eigentlich würde ich eher nen Kraftausdruck benutzen, aber das gehört sich in so einem Forum nicht)?

Die Beförderungspapiere zu erstellen ist NICHT Aufgabe des GB.

Was der GB zu tun hat steht in §8 GbV (mit Verweis auf ADR) - ENDE. Was der Unternehmer zu tun hat, steht in §9 GbV... Informationen, Einblicke, Mittel...
Doch, es geht dich etwas an, siehe GbV, da steht, dass es dich anzugehen hat.

Das Mindeste, was du tun musst, ist minutiös im Jahresbericht und in Schriftverkehr mit dem Unternehmer (direkt, nicht an irgendwelche Vorgesetzten) aufzuführen, welche Pflichten anstehend sind und was alles nicht erfüllt/ ermöglicht wird. Eigentlich müsstest du eine Benennung als GB unter diesen Umständen ablehnen. Du kannst ja weiterhin "alles mit Gefahrgut" machen, aber nicht mit der Bezeichnung GB.
Oder lass dir alles ausdrücklich an Pflichten aus deiner Bestellung rausstreichen, was du nicht machen sollst. Keine Außenstellen - fein. Keine Begehungen von Abteilungen - fein. Das kann das jemand anderes machen oder die Pflicht ist nicht "besetzt" - nicht dein Problem.
Klingt auch nicht so, als ob bei einem Rechtsstreit sich jemand schützend vor dich stellen würde, sondern dann ist alles bestimmt ganz anders gewesen. Deswegen: sichere dich ab!

Was dein Unternehmer hier macht ist, sein anderes Bein geradewegs in den Knast zu ziehen... wobei die Redewendung Quatsch ist, so schnell geht keiner in den Knast, v.a. nicht wegen Gefahrgut. Da muss schon sowas wie Herborn passieren, aber mit so einer Einstellung ist dein Unternehmer auf dem besten Weg, wenn etwas aus Versehen, Pech, höherer Gewalt etc. passiert, seinen Kopf geradewegs in de Schlinge zu legen, denn bei Ermittlungen sind diese ganzen Pflichtverletzungen gefundenes Fressen für jeden Staatsanwalt.
Ich kann mir vorstellen, dass es mit anderen Pflichten (Lasi hatten wir ja schon, Arbeitssicherheit ist auch so ein Thema) auch nicht besser aussieht. Grad bei Lasi kann ernsthaft ein Unfall passieren und jemand sterben!

Ich kann es von meinen Kunden (als externe GB) bestätigen, die Kollegen hier im Forum auch: vernünftige Firmen versuchen, sich an die Vorschriften zu halten. Mal klappt es besser, mal dauert es etwas - die Kultur ist überall etwas anders und damit die Priorität, aber sie tun was. Manche, weil es eben sein muss und manche, weil sie daran glauben, dass es wichtig ist und einen Sinn hat.

Rein theoretisch könntest du anonym (private email-Adresse oder Anruf privat) der Aufsichtsbehörde deine Situation schildern, vielleicht kommt dann jemand vorbei? Ich weiß natürlich nicht, ob das taktisch klug ist oder am Ende jeder weiß, von wem es kommt...

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Claudi] #30913 19.05.2021 10:38
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Hallo Claudi, ich sehe das wie Du.

Zum Thema anonyme Meldung, ein Vorschlag von mir:
Zumindest in der Theorie kommen ja auch ohne konkreten Anlass irgendwann mal die Gewerbeaufsicht oder auch eine Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers zu Besuch. Hier könnte man präventiv in einer anonymen Meldung mit Bitte um Diskretion mal darauf Hinweisen, wo "beim nächsten Kontrollgang" mal genauer hingeschaut oder nachgefragt werden könnte/sollte... Und dann hat diesen Missstand eben eine der Aufsichtspersonen bei einer Routine-Kontrolle entdeckt, und ab dann könnte man am Ball bleiben.

Und falls bislang noch nie eine Betriebsbegehung stattgefunden haben sollte, irgendwann ist immer das erste Mal.

LG Phil

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Phi_l] #30919 20.05.2021 06:29
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Wobei nach meiner Erfahrung eben die Kompetenz und Durchschlagskraft der Überwachungsbehörden von Süd nach Nord deutlich abnimmt und die Frage besteht, ob das Unternehmen, also der zitierte "Saftladen", überhaupt mal überwacht wird und der Behörde als Gefahrgutunternehmen bekannt ist.

Und wenn dann so n alter Opa ohne Durchsetzungsvermögen von der Geschäftsleitung nur an die guten Stellen im Unternehmen geführt wird, wo dem Schein nach alles läuft, und die Probleme klein geredet werden und am Ende gar keine oder nur geringe Mängel festgestellt werden, ist dem Betroffenen auch nicht geholfen, ganz im Gegenteil.

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