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Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Gerald] #30768 19.04.2021 08:58
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Guten Morgen Gerald,

danke für deinen Einwurf, daran habe ich tatsächlich nicht mehr gedacht.

Antwort auf
Ich hoffe eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 im Bezug Pflichten als Verlader, Verpacker hat stattgefunden!


Naja, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt oder?
Da niemand außer mir irgendeine Schulung im Bereich Gefahrgut erhalten hat und auch nicht bekommen soll, kannst du dir denken wie das Verständnis für solche Sachverhalte aussieht.
Mehr als sagen/schreiben, dass das Personal geschult/unterwiesen sein muss kann ich am Ende auch nicht.


Gruß
Dennis

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30824 28.04.2021 14:33
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Die einschlägigen Abschnitte des Kapitels 7.5 sind in der GGVSEB auch sowohl beim Verlader als auch beim Fahrzeugführer verankert. Sowohl der 7.5.1 Vorschriftenkonformität am Beladeort als auch der 7.5.7 Handhabung und Verstauung stehen bei beiden.

Es wurde höchstricherlich festgestellt, dass bei einer Gefahrgutverladung immer ein 4-Augen-Prinzip herrschen muss. Demnach müssen an der Beladestelle auch zwei Leute agieren: Einmal ein Vertreter des Verladers. Und das ist immer das übergebende Unternehmen, egal was vorher in gemeinsamen Verabredungen, Verträgen oder Incotherms vereinbart wurde. Und zum Zweiten eben der Fahrzeugführer. Es wurde festgestellt, dass keiner seine Pflicht auf den anderen abwälzen kann. Demnach kann der Fahrzeugführer auch nie gleichzeitig der Verlader sein. Und jeder hat zumindest eine Kontrollpflicht und zwar bei jeder Verladung. Stichprobenkontrollen genügen nicht.

Oft höre ich "Abfall da kommt der Entsorger. Damit haben wir nichts zu tun." oder "Der Fahrzeugführer lädt früh seine Tour selbst auf". Das sind alles Formulierungen, die ohne entsprechende Kontrolle des anderen nicht statthaft sind. Auch die Formulierung der RSEB in 7-5.2 ist in meinen Augen gröbster Unfug und würde bei einem erneuten Gerichtsurteil kassiert. Wieder ein schwacher Moment beim BLFA...

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30825 28.04.2021 14:34
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Ursprünglich geschrieben von: Faltschachtel
Guten Morgen Gerald,

danke für deinen Einwurf, daran habe ich tatsächlich nicht mehr gedacht.

Antwort auf
Ich hoffe eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 im Bezug Pflichten als Verlader, Verpacker hat stattgefunden!


Naja, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt oder?
Da niemand außer mir irgendeine Schulung im Bereich Gefahrgut erhalten hat und auch nicht bekommen soll, kannst du dir denken wie das Verständnis für solche Sachverhalte aussieht.
Mehr als sagen/schreiben, dass das Personal geschult/unterwiesen sein muss kann ich am Ende auch nicht.


Gruß
Dennis


Es braucht nicht nur die Unterweisung nach 1.3 ADR für den Verlader sondern auch eine Ladungssicherungsschulung!

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: DJSMP] #30826 28.04.2021 15:22
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Hallo DJSMP,

auch das ist mir mehr als bekannt und wurde bereits angesprochen. Leider auch hier wieder Achselzucken und Unverständnis.
Vielleicht bekomme ich das ja noch irgendwie hingedreht, dass wenigstens ich eine solche Schulung erhalte, aber das wäre mal wieder der Tropfen auf dem heißen Stein.
Auch beim Fuhrpark habe ich als GB kein Mitspracherecht. Ladungssicherung ist ein Fremdwort und sonstige Ausrüstung wie Feuerlöscher sind hier nicht zu finden.
Angesprochen und ignoriert.

Wenn es gar nicht anders geht, landet sowas eben im Jahresbericht.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30831 29.04.2021 15:52
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Hallo Faltschachtel,

so wie du das beschreibst, sind das absolut keine guten Voraussetzungen. Die GbV sagt im §9 Pflichten des Unternehmers ganz klar, dass der Gb u.a.
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann

Ich habe da jetzt als Externer sicher leicht reden und die Hinterlegung dieser Probleme in deinen Überwachungsprotokollen und im Jahresbericht kann sicher erstmal ein gangbarer Weg sein. Eventuell hilft es ja auch, wenn du dir ggf. ein externes Gutachten einholen kannst, welches deine Bedenken bestätigt.

Aber auf lange Sicht muss da wirklich an eurer Beziehung gearbeitet werden. Ansonsten solltest du für dich selbst entscheiden ob du damit leben kannst bzw. wie sehr du an dem Job hängst.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: DJSMP] #30844 30.04.2021 12:56
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Hallo DJSMP,

ich mache den Job ehrlich gesagt ganz gerne und würde nur ungern davon zurücktreten.

Und nein, die Voraussetzungen waren von vornherein nicht gut, da mein Vorgänger hier leider viel verschlafen hat.
Für Schulungen und Bücher muss ich Investitionsanträge einreichen und dann auch schriftlich begründen, warum das bezahlt werden muss oder wofür das benötigt wird.

Das Thema Protokolle/Überwachungsberichte möchte ich aktuell lieber nicht ansprechen...


Gruß

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30846 02.05.2021 21:47
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Sieh zu, dass du deinen Kasten sauber hälst, also dokumentiere deine Tätigkeiten, informiere nachweisbar (schriftlich) die Verantwortlichen und zwar wiederholt, damit du dich nicht in einem Pflichtverstoß begibst. Mach deine Begehungen, schreib die Mängel auf, melde sie weiter, nicht nur 1x im Jahresbericht sondern regelmäßiger entsprechend deiner Überwachung deines Unternehmens.

Warum gewisse Sachen nötig sind: es gibt gesetzl Pflichten (ob nun Lasi oder GG oder anderes), es gibt die Pflicht beim Unternehmer, der muss nach OWiG sein Unternehmen organisieren, wenn er die Pflicht nicht selbst wahrnimmt, Pflichtenübertragung nur statthaft, wenn die Beauftragten auch u.a. fachlich in der Lage sind... 1.3 ADR/IMDG fordert verpflichtend Schulungen der Beteiligten. Bei Lasi ist das eben alles Normen-Kram aber = Stand der Technik, von dem man nur mit Begründung abweichen kann (und Nachweis, dass Abweichung gleiches Sicherheitsniveau hat), da wird auch was zur Schulung stehen.
Pflichtverstoß = Ordnungswidrigkeit oder ggf. Straftat, Organisationsverschulden, Bußgelder bis 50.000 €, Geldstrafen, Gefängisstrafen, Eintrag von Bußgeldern ins Gewerbezentralregister...

Deswegen braucht man das eine oder andere, v.a. Schulungen. Sollte als Ansatz für eine Begründung ausreichen.

Warum machen vernünftige Firmen den ganzen "Zirkus" mit Schulungen, Rechtskataster, Verfahrensanweisungen, Gutachten etc. wohl? Weil die Langweile haben oder zu viel Geld? Um die Kunden zu beeindrucken? Nee, wegen der Compliance, weil es einfach mal Vorschrift ist.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Claudi] #30847 03.05.2021 12:58
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Sieh zu, dass du deinen Kasten sauber hälst, also dokumentiere deine Tätigkeiten, informiere nachweisbar (schriftlich) die Verantwortlichen und zwar wiederholt, damit du dich nicht in einem Pflichtverstoß begibst. Mach deine Begehungen, schreib die Mängel auf, melde sie weiter, nicht nur 1x im Jahresbericht sondern regelmäßiger entsprechend deiner Überwachung deines Unternehmens.


Da liegen schon die ersten Probleme. Überwachung des Unternehmens? "Das geht dich alles nichts an", "Darum hast du dich nicht zu kümmern", "Außenstellen besuchen? Da hast du nichts verloren, dann ändern wir eben deine Bestellung"
Mit 4h pro Woche für das Komplettpaket Gefahrgut in der Firma schaffe ich gerade mal das Tagesgeschäft im Versand zu bearbeiten. Bei uns ist der GB derjenige, der die Beförderungspapiere zu erstellen hat und sonst nichts.
Selbst den Jahresbericht musste ich da irgendwie zwischenquetschen und aufgrund des Tagesgeschäfts im Lager hat das auch bis Ende April gebraucht, bis ich damit fertig war.

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Warum gewisse Sachen nötig sind: es gibt gesetzl Pflichten (ob nun Lasi oder GG oder anderes), es gibt die Pflicht beim Unternehmer, der muss nach OWiG sein Unternehmen organisieren, wenn er die Pflicht nicht selbst wahrnimmt, Pflichtenübertragung nur statthaft, wenn die Beauftragten auch u.a. fachlich in der Lage sind... 1.3 ADR/IMDG fordert verpflichtend Schulungen der Beteiligten. Bei Lasi ist das eben alles Normen-Kram aber = Stand der Technik, von dem man nur mit Begründung abweichen kann (und Nachweis, dass Abweichung gleiches Sicherheitsniveau hat), da wird auch was zur Schulung stehen.


"Das würde sonst niemand machen und nur ich würde auf die Einhaltung der Schulungspflichten bestehen" (ich wünsche mir so sehr eine Kontrolle des Unternehmens….).
"Als Unternehmer ist man immer mit einem Bein im Gefängnis, wichtig ist es nur, mit dem anderen noch draußen zu bleiben"

Diese und andere Aussagen bekomme ich regelmäßig zu hören.

Und "Das (Das = Gefahrgutvorschriften) ist alles totaler Schwachsinn" ist dann der heutige Ausläufer gewesen, als ich eine Lithium-Batterie nicht unverpackt ausgeben wollte.

Antwort auf
Deswegen braucht man das eine oder andere, v.a. Schulungen. Sollte als Ansatz für eine Begründung ausreichen.


Reicht es in meinem Falle nicht, außer mir ist niemand gefahrgutrechtlich geschult und selbst bei mir muss ich um jede Weiterbildungsmöglichkeit kämpfen.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30848 03.05.2021 13:29
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Auch wenn das vielleicht etwas extrem ausgedrückt ist: was ist das für ein Saftladen (eigentlich würde ich eher nen Kraftausdruck benutzen, aber das gehört sich in so einem Forum nicht)?

Die Beförderungspapiere zu erstellen ist NICHT Aufgabe des GB.

Was der GB zu tun hat steht in §8 GbV (mit Verweis auf ADR) - ENDE. Was der Unternehmer zu tun hat, steht in §9 GbV... Informationen, Einblicke, Mittel...
Doch, es geht dich etwas an, siehe GbV, da steht, dass es dich anzugehen hat.

Das Mindeste, was du tun musst, ist minutiös im Jahresbericht und in Schriftverkehr mit dem Unternehmer (direkt, nicht an irgendwelche Vorgesetzten) aufzuführen, welche Pflichten anstehend sind und was alles nicht erfüllt/ ermöglicht wird. Eigentlich müsstest du eine Benennung als GB unter diesen Umständen ablehnen. Du kannst ja weiterhin "alles mit Gefahrgut" machen, aber nicht mit der Bezeichnung GB.
Oder lass dir alles ausdrücklich an Pflichten aus deiner Bestellung rausstreichen, was du nicht machen sollst. Keine Außenstellen - fein. Keine Begehungen von Abteilungen - fein. Das kann das jemand anderes machen oder die Pflicht ist nicht "besetzt" - nicht dein Problem.
Klingt auch nicht so, als ob bei einem Rechtsstreit sich jemand schützend vor dich stellen würde, sondern dann ist alles bestimmt ganz anders gewesen. Deswegen: sichere dich ab!

Was dein Unternehmer hier macht ist, sein anderes Bein geradewegs in den Knast zu ziehen... wobei die Redewendung Quatsch ist, so schnell geht keiner in den Knast, v.a. nicht wegen Gefahrgut. Da muss schon sowas wie Herborn passieren, aber mit so einer Einstellung ist dein Unternehmer auf dem besten Weg, wenn etwas aus Versehen, Pech, höherer Gewalt etc. passiert, seinen Kopf geradewegs in de Schlinge zu legen, denn bei Ermittlungen sind diese ganzen Pflichtverletzungen gefundenes Fressen für jeden Staatsanwalt.
Ich kann mir vorstellen, dass es mit anderen Pflichten (Lasi hatten wir ja schon, Arbeitssicherheit ist auch so ein Thema) auch nicht besser aussieht. Grad bei Lasi kann ernsthaft ein Unfall passieren und jemand sterben!

Ich kann es von meinen Kunden (als externe GB) bestätigen, die Kollegen hier im Forum auch: vernünftige Firmen versuchen, sich an die Vorschriften zu halten. Mal klappt es besser, mal dauert es etwas - die Kultur ist überall etwas anders und damit die Priorität, aber sie tun was. Manche, weil es eben sein muss und manche, weil sie daran glauben, dass es wichtig ist und einen Sinn hat.

Rein theoretisch könntest du anonym (private email-Adresse oder Anruf privat) der Aufsichtsbehörde deine Situation schildern, vielleicht kommt dann jemand vorbei? Ich weiß natürlich nicht, ob das taktisch klug ist oder am Ende jeder weiß, von wem es kommt...

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Claudi] #30913 19.05.2021 10:38
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Hallo Claudi, ich sehe das wie Du.

Zum Thema anonyme Meldung, ein Vorschlag von mir:
Zumindest in der Theorie kommen ja auch ohne konkreten Anlass irgendwann mal die Gewerbeaufsicht oder auch eine Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers zu Besuch. Hier könnte man präventiv in einer anonymen Meldung mit Bitte um Diskretion mal darauf Hinweisen, wo "beim nächsten Kontrollgang" mal genauer hingeschaut oder nachgefragt werden könnte/sollte... Und dann hat diesen Missstand eben eine der Aufsichtspersonen bei einer Routine-Kontrolle entdeckt, und ab dann könnte man am Ball bleiben.

Und falls bislang noch nie eine Betriebsbegehung stattgefunden haben sollte, irgendwann ist immer das erste Mal.

LG Phil

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