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Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 #30221 15.01.2021 13:22
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Gerald Offline OP
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Hallo,
nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BGBl. I vom 16. Dezember 2020, S. 2905 ff.), wird die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR, die

- Grundschulung sowie
- die Auffrischungsschulung

als Teil der beschleunigten Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung anerkannt.

Angerechnet werden sieben Unterrichtseinheiten à 60 Minuten steht im § 2 Absatz 5 bzw. § 4 Absatz 4 BKrFQ, somit beträgt die 5-jährige Weiterbildung nur noch aus 4 Modulen (Tage), wenn der Teilnehmer in dem Zeitraum an der ADR-Gefahrgutfahrerschulung teilgenommen hat, da dafür einem Tag als ein Modul (das fünfte Modul) angerechnet wird.

Es bleibt trotzdem bei insgesamt fünf Modulen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: Gerald] #30249 21.01.2021 09:13
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

ich hatte auf diese Möglichkeit in unserem Newsletter vom 14.1.2021 hingewiesen. Dazu kamen gleich etliche Nachfragen, welcher Kenntnisbereich damit abgedeckt werden kann. Das eindeutig der Kenntnisbereich 3 (Nr. 3.7), weil dort u. a. auch gefährliche Güter genannt sind.

Schönen Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: Winklhofer] #30250 21.01.2021 19:44
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Obelix Offline
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Hallo,
leider ist diese Info noch nicht bei den Führerscheinstellen angekommen. Ich habe bei 3 Führerscheinstellen in meiner Umgebung angerufen und nachgefragt ob die ADR - Card anerkannt wird als Modul und bei allen war die Antwort gleich. NEIN, selbst nach Nennung der Fundstelle.
Sehr "schöne" Aussage einer Führerscheinstelle..... "da steht nix genaues drin und auch nichts vom ADR Schein also können wir als Behörde entscheiden was wir annehmen und was nicht."
Gibt es irgendwo eine Auflistung der anerkannten Schungen.
P.s. Gibt es das irgendwo schriftlich welches Modul mit der ADR-Card abgedeckt werden kann.
Vielen Dank schon mal im voraus.
Gruß

Zuletzt bearbeitet von Obelix; 21.01.2021 20:10. Bearbeitungsgrund: Änderung
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: Obelix] #30251 21.01.2021 20:13
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Gerald Offline OP
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Hallo Obelix,
Antwort auf
leider ist diese Info noch nicht bei den Führerscheinstellen angekommen.


Da muss die Führerscheinstelle schon mal im Bundesanzeiger nachsehen.

Ich füge Dir mal eine PTF-Datei bei, wo ich die Bezüge mit Text aufgelistet habe. Vielleicht hift das weiter.

Nachtrag vom 22.01.2021:

In der Drucksache 598/20 stehen die Begrünungen zu der Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften ab Seite 25.

Ich habe heute die PDF-Datei überarbeitet, und die entsprechenden Begründungen zu §2 Absatz 5 und §4 Absatz 4 eingearbeitet. Ich denke mal, damit kannst Du in dieser Angelegenheit besser argumentieren.

Obwohl ich schon der Meinung bin, dass die zuständige Behörde gefordert ist, denn sie sollte schon im Bezug der gesetzlichen Bestimmungen auf neusten Stand sein. Das wird ja auch von uns Bürgern verlangt!!!

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Anrechnung ADR-Schulung mit Bezug.pdf (111.33 KB, 1658 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 22.01.2021 13:31. Bearbeitungsgrund: Nachtrag vom 22.01.2021

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: Gerald] #30254 22.01.2021 10:29
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Claudi Online
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Sehr nützliche Info. Ich denke und hoffe, die ADR-Dozent*innen und auch die Berufskraftfahrr-Qualifikations-Dozent*innen werden das entsprechend erwähnen.

Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: Gerald] #30255 22.01.2021 13:14
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
....

Ich füge Dir mal eine PTF-Datei bei, wo ich die Bezüge mit Text aufgelistet habe. Vielleicht hift das weiter.


Hallo, aus dem Wortlaut von Gerald ergibt sich doch ganz klar, daß eine Behörde hier gar keinen Ermessensspielraum hat.
"(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle
Ausbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von jeweils
sieben Unterrichtseinheiten sind die ..."

Hier steht nichts von "kann" oder "darf" oder "nach Ermessen", sondern "rechnet an". Punkt.
Viel Erfolg.
M.A.T.

Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: M.A.T.] #30260 23.01.2021 10:18
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Obelix Offline
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Danke für die schnellen Antworten.
Gruß 0

Re: Anrechnung der Schulung nach Kap. 8.2 [Re: Obelix] #30646 18.03.2021 15:31
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Gerald Offline OP
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Hallo Obelix,
ich habe mich mit dem Thema noch mal beschäftigt und da sind ein Gesetz und eine Verordnung zu beachten.

In dem BKrFQG steht im

§ 7 Nachweis der Qualifikation
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

In der BKrFQV steht im

§ 8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 11 Übergangsvorschriften
(4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikations-register ist anstelle eines Eintrags in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen von
a) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar nach dem Bestehen der Prüfung und

BKrFQG, wo die §§ 12 bis 26 gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 23.5.2021 in Kraft treten) steht im §12 das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.

Mit dem Anlaufen des Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach §12 wird der Eintrag der Ziffer „95“ in der Fahrerlaubnis auslaufen, wobei es hier noch Übergangzeiten gibt. Da hat zur Folge, dass der Fahrzeugführer den Führerschein, den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Fahrerkarte dann im gewerbliche Bereich mitführen muss, außer es gibt Ausnahmen, welche in den entsprechenden Gesetzen/Verordnungen geregelt sind.

Und somit sollten die zuständigen Behörden diese Festlegungen auch umsetzen können.



Gruss aus Unterfranken

Gerald

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