Hallo Obelix,
ich habe mich mit dem Thema noch mal beschäftigt und da sind ein Gesetz und eine Verordnung zu beachten.
In dem
BKrFQG steht im
§ 7 Nachweis der Qualifikation(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
§ 8 Pflicht zum Mitführen des NachweisesFahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
In der
BKrFQV steht im
§ 8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 11 Übergangsvorschriften(4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikations-register ist anstelle eines Eintrags in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen von
a) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar nach dem Bestehen der Prüfung und
BKrFQG, wo die §§ 12 bis 26 gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 23.5.2021 in Kraft treten) steht im
§12 das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
Mit dem Anlaufen des Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach §12 wird der Eintrag der Ziffer „95“ in der Fahrerlaubnis auslaufen, wobei es hier noch Übergangzeiten gibt. Da hat zur Folge, dass der Fahrzeugführer den Führerschein, den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Fahrerkarte dann im gewerbliche Bereich mitführen muss, außer es gibt Ausnahmen, welche in den entsprechenden Gesetzen/Verordnungen geregelt sind.
Und somit sollten die zuständigen Behörden diese Festlegungen auch umsetzen können.