Hallo Bergmansheil
In 5.4.1.1.6.2.2 sind "LEERE KESSELWAGEN" namentlich in der Aufzählung der betroffenen Umschliessungsmittel genannt.
Zumindest in der Schweiz gibt es zusätzlich die Gefahrgutumschliessungsverordnung. diese definiert folgendes:
"Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die … für die Beförderung mit Eisenbahnen … über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD) verwendet werden dürfen …"
Gruss
Nitro