Da in Österreich anscheinend nicht unterzeichnet wird - Hätte das dann auch zu Folge, dass mit einer abgelaufenen ADR-Schulungsbescheinigung in Österreich nicht mehr gefahren werden darf?? zB: Deutsche Schulungsbescheinigung Jänner 2021 abgelaufen - in Deutschland aufgrund der Multilateralen Vereinbarung noch gültig - In Österreich darf dieser dann aber ab 1. März nicht mehr fahren.
Versteh ich das richtig??
Danke
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID
[Re: kurste]
#3040016.02.202113:53
In Österreich darf dieser dann aber ab 1. März nicht mehr fahren.
Ja, genau so ist es! Da die M 330 am 28.02.2021 ausläuft, und die M 333 ist bis zum heutigem Tag von Österreich nicht gezeichnet wurden. Und somit ist der Fahrzeugführer ohne Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 unterwegs, und die Bußgelder in Österreich sind ja nicht ohne!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID
[Re: Gerald]
#3043719.02.202115:04
Hallo, ich muss mein letzten Beitrag noch mal ergänzen, denn ich habe das so im Gefühl, dass nocht nicht alle es mitbekommen haben, dass die M 330 am 28.02.2021 endet!! Und wenn der Fahrzeugführer bzw. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte nicht vor dem 1. März 2021 eine Prüfung gemäß 8.2.2.7 ADR bzw. gemäß 1.8.3.16.2 des ADR bestanden hat.
Die neue M 333 wurde von Deutschland initiiert und bis heute (19.02.2021) von Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Finnland gezeichnet.
Das hat zur Folge, dass zum Beispiel ein Fahrzeugführer mit einer von der deutschen IHK ausgestellten ADR-Schulungsbescheinigung in den ADR-Staaten, welche die M 333 noch nicht gezeichnet haben, mit einer ungültigen ADR-Schulungsbescheinigung (wenn im Zeitraum 01.03 2020 - 01.09.2021 ausgestellt) unterwegs ist, und somit die Weiterfahrt untersagt werden kann bzw. ein Bußgeld o.ä. erhoben wird.
Wenn ein Fahrzeugführer in einem anderen ADR-Staat (welcher die M 333 nicht gezeichnet hat) seine ADR-Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung nach Kapitel 8.2 erworben hat, dann wird diese ADR-Schulungsbescheinigung z.b. durch eine deutsche IHK, wenn er in Deutschland eine Schulung nach der M 333 erfolgreich teilgenommen hat, auch nicht verlängert und muss dann neu erworben werden. Da sollten schon die Fahrzeugführer aufpassen, die im Besitz des Basisikurses sind aber auch im Besitz von Aufbaukursen sind, denn diese werden auch ungültig.
Da kann man nur hoffen, dass die M 333 noch bis zum 28.02.2021 von einigen ADR-Staaten gezeichnet wird.
Bei den Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte ist es ähnlich, wenn die M 334 nicht gezeichnet ist. Hier hat Deutschland initiiert und bis heute (19.02.2021) vonGriechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Finnland (hier fehlt San Marino, welcher zwar die M 333 gezeichnet hat, aber die M 334 nicht) gezeichnet.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID
[Re: Gerald]
#3048925.02.202113:40
der Vollständigkeit halber wollte ich hier noch eine (an den BLFA gerichtete) Aussage des BMVI einbringen, die sich auf den umgekehrten Fall bezieht: Bescheinigung in einem ADR-Staat erworben der die MV nicht gezeichnet hat, damit aber in Deutschland unterwegs.
"nach der Auffassung des BMVI sind abgelaufene ADR-Schulungsbescheinigungen aus Vertragsstaaten, welche die M333 nicht gegengezeichnet haben, in Deutschland anzuerkennen."
Gleichzeitig wurde auch noch einmal die Aussage von Gerald bestätigt:
"In Vertragsstaaten, welche die M333 nicht gegengezeichnet haben, können abgelaufene ADR-Schulungsbescheinigungen nicht anerkannt und- von den Fahrern mit einer solchen Bescheinigung- dementsprechend auch keine Beförderungen durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die abgelaufenen Schulungsbescheinigungen in einem Staat ausgestellt wurden, der die M 333 gezeichnet hat."
LG Phil
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 25.02.202113:41.
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID
[Re: Phi_l]
#3054004.03.202115:02
Unter dem Link findet Ihr Informationen zu - ADR-Schulungsbescheinigungen - Auslegung M333 - !
Ist von der IHK Schwaben, aber beim BMVI habe ich dazu noch nichts gefunden. Auch wenn es von der IHK Schwaben ist, aber leider habe ich keine andere Quelle für diese Information gefunden! Das zeigt mal wieder, wer recht schnell sollche Informationen weiter gibt.
Besten Dank an die Verantwortlichen bei der IHK Schwaben!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID
[Re: Gerald]
#3063616.03.202114:27
Hallo, es hat eine Änderung im Bezug der Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr (IMDG- Code) gegeben, dafür füge ich eine geänderte Datei an.
Es wird auch noch die M 336 kommen, wo es um Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (zurzeit M 331 läuft am 31.03.2021 aus) geben. Frankreich hat schon einen Platzhalter gesetzt, nun müssen wir nur noch auf die Eröffnung warten und das Deutschland zeichnet.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID
[Re: Gerald]
#3070401.04.202117:26
Hallo, die RID 3/2021 (Nachfolger der RID 8/2020 welche Abgelaufen ist), hier geht es um die Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, wurde von Frankreich eröffnet und am 01.04.2021 von Deutschland zeichnet. Anbei die überarbeitete Datei.