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Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Nico] #30398 16.02.2021 12:23
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kurste Offline
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Eine Frage noch dazu:

Da in Österreich anscheinend nicht unterzeichnet wird - Hätte das dann auch zu Folge, dass mit einer abgelaufenen ADR-Schulungsbescheinigung in Österreich nicht mehr gefahren werden darf??
zB: Deutsche Schulungsbescheinigung Jänner 2021 abgelaufen - in Deutschland aufgrund der Multilateralen Vereinbarung noch gültig - In Österreich darf dieser dann aber ab 1. März nicht mehr fahren.

Versteh ich das richtig??

Danke

Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: kurste] #30400 16.02.2021 12:53
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Gerald Offline OP
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Hallo,
Antwort auf
In Österreich darf dieser dann aber ab 1. März nicht mehr fahren.


Ja, genau so ist es! Da die M 330 am 28.02.2021 ausläuft, und die M 333 ist bis zum heutigem Tag von Österreich nicht gezeichnet wurden. Und somit ist der Fahrzeugführer ohne Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 unterwegs, und die Bußgelder in Österreich sind ja nicht ohne!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Gerald] #30437 19.02.2021 14:04
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Gerald Offline OP
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Hallo,
ich muss mein letzten Beitrag noch mal ergänzen, denn ich habe das so im Gefühl, dass nocht nicht alle es mitbekommen haben, dass die M 330 am 28.02.2021 endet!! Und wenn der Fahrzeugführer bzw. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte nicht vor dem 1. März 2021 eine Prüfung gemäß 8.2.2.7 ADR bzw. gemäß 1.8.3.16.2 des ADR bestanden hat.

Die neue M 333 wurde von Deutschland initiiert und bis heute (19.02.2021) von Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Finnland gezeichnet.

Das hat zur Folge, dass zum Beispiel ein Fahrzeugführer mit einer von der deutschen IHK ausgestellten ADR-Schulungsbescheinigung in den ADR-Staaten, welche die
M 333 noch nicht gezeichnet haben
, mit einer ungültigen ADR-Schulungsbescheinigung (wenn im Zeitraum 01.03 2020 - 01.09.2021 ausgestellt) unterwegs ist, und somit die Weiterfahrt untersagt werden kann bzw. ein Bußgeld o.ä. erhoben wird.

Wenn ein Fahrzeugführer in einem anderen ADR-Staat (welcher die M 333 nicht gezeichnet hat) seine ADR-Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung nach Kapitel 8.2 erworben hat, dann wird diese ADR-Schulungsbescheinigung z.b. durch eine deutsche IHK, wenn er in Deutschland eine Schulung nach der M 333 erfolgreich teilgenommen hat, auch nicht verlängert und muss dann neu erworben werden. Da sollten schon die Fahrzeugführer aufpassen, die im Besitz des Basisikurses sind aber auch im Besitz von Aufbaukursen sind, denn diese werden auch ungültig.

Da kann man nur hoffen, dass die M 333 noch bis zum 28.02.2021 von einigen ADR-Staaten gezeichnet wird.

Bei den Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte ist es ähnlich, wenn die M 334 nicht gezeichnet ist. Hier hat Deutschland initiiert und bis heute (19.02.2021) vonGriechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Finnland (hier fehlt San Marino, welcher zwar die M 333 gezeichnet hat, aber die M 334 nicht) gezeichnet.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Gerald] #30489 25.02.2021 12:40
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Phi_l Offline
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Hallo liebe Gefahrgutkollegen,

der Vollständigkeit halber wollte ich hier noch eine (an den BLFA gerichtete) Aussage des BMVI einbringen, die sich auf den umgekehrten Fall bezieht: Bescheinigung in einem ADR-Staat erworben der die MV nicht gezeichnet hat, damit aber in Deutschland unterwegs.

"nach der Auffassung des BMVI sind abgelaufene ADR-Schulungsbescheinigungen aus Vertragsstaaten, welche die M333 nicht gegengezeichnet haben, in Deutschland anzuerkennen."

Gleichzeitig wurde auch noch einmal die Aussage von Gerald bestätigt:

"In Vertragsstaaten, welche die M333 nicht gegengezeichnet haben, können abgelaufene ADR-Schulungsbescheinigungen nicht anerkannt und- von den Fahrern mit einer solchen Bescheinigung- dementsprechend auch keine Beförderungen durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die abgelaufenen Schulungsbescheinigungen in einem Staat ausgestellt wurden, der die M 333 gezeichnet hat."

LG Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 25.02.2021 12:41.
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Phi_l] #30540 04.03.2021 14:02
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Gerald Offline OP
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Hallo,
kleiner Ergänzung von mir.

Unter dem Link findet Ihr Informationen zu - ADR-Schulungsbescheinigungen - Auslegung M333 - !

Ist von der IHK Schwaben, aber beim BMVI habe ich dazu noch nichts gefunden. Auch wenn es von der IHK Schwaben ist, aber leider habe ich keine andere Quelle für diese Information gefunden! Das zeigt mal wieder, wer recht schnell sollche Informationen weiter gibt.

Besten Dank an die Verantwortlichen bei der IHK Schwaben!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Gerald] #30636 16.03.2021 13:27
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Gerald Offline OP
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Hallo,
es hat eine Änderung im Bezug der Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr (IMDG- Code) gegeben, dafür füge ich eine geänderte Datei an.

Es wird auch noch die M 336 kommen, wo es um Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (zurzeit M 331 läuft am 31.03.2021 aus) geben. Frankreich hat schon einen Platzhalter gesetzt, nun müssen wir nur noch auf die Eröffnung warten und das Deutschland zeichnet.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
0.3 Übergangs- reglungen 16.03..pdf (19.6 KB, 351 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Gerald] #30704 01.04.2021 16:26
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Gerald Offline OP
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Hallo,
die RID 3/2021 (Nachfolger der RID 8/2020 welche Abgelaufen ist), hier geht es um die Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, wurde von Frankreich eröffnet und am 01.04.2021 von Deutschland zeichnet. Anbei die überarbeitete Datei.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
0.4 Übergangs- reglungen 01.04..pdf (19.74 KB, 334 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Gerald] #31476 12.09.2021 12:21
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Gerald Offline OP
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Hallo,
der 01.09.2021 ist vorbei, wir schreiben jetzt den 12.09.2021.

Jetzt könnte jemand sagen, dass ist nicht besonderes, so ist nun mal der Verlauf des Jahres. Aber im Bezug des ADR Absatz 8.2.2.8.2 (ADR-Schulungsbescheinigung) ist das schon ein wichtiges Datum gewesen, wobei ich persönlich davon ausgehe, dass den Wenigsten die Bedeutung dieses Datums Bewust gewesen ist.

Denn bei der M 333 (Übergangsreglungen im Bezug des Coronavirus), natürlich auch die M 334 aber hier geht es um den Schulungsnachweise für Gb, endet am 01.09.2021 der Zeitraum, wo eine ADR-Schulungsbescheinigungen, welche im Zeitraum 01.03.2020 bis 01.09.2021 über eine Auffrischungsschulung verlängert werden konnte. Klar sind diese ADR-Schulungsbescheinigungen noch bis zum 30.09.2021 gültig, aber können eben nicht mehr über eine Auffrischungsschulung verlängert werden.

Was zur Folge hat, dass bei den Inhabern von diesen ADR-Schulungsbescheinigungen am 01.10.2021 ihre ADR-Schulungsbescheinigungen ungültig ist. Und diese dann nur über den Besuch eines Basiskurses und der entsprechenden Aufbaukurse neu erworben werden kann.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: Gerald] #31477 12.09.2021 12:49
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Hallo, Gerald,
soweit ich die M333 verstehe, ist eine Verlängerung nach Schulung und bestandener Prüfung aber bis zum Ende dieses Monats möglich. Oder lese ich das anders als Sie? Die neue Geltungsdauer endet allerdings unverändert zum Ablaufdatum der bisherigen Schulungsbescheinigung (oder wie auch gesagt wird, ADR-Card) plus die fünf Jahre; also nicht zum verschobenen Prüfdatum.
Falls die Geltungsdauer einer bisherigen Schulungsbescheinigung nach dem 1. Sept. 2021 endet, gilt die M333 nicht mehr. Oder?
Ich kann mir allerdings vorstellen, daß eine neue M dazu kommt, falls die Pandemie wieder stärker um sich greift und die Kontakteinschränkungen wiederkommen - was sicher niemand will.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergangsreglungen ADR, ADN und RID [Re: M.A.T.] #31479 12.09.2021 13:36
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Gerald Offline OP
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
ist eine Verlängerung nach Schulung und bestandener Prüfung aber bis zum Ende dieses Monats möglich.


Aber nur für die ADR-Schulungsbescheinigung, welche in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 01.09.2021 durch eine Auffrischungsschulung verlängert hätte werden müssen. Klar haben die noch bis zum 30.09.2021 Zeit, hatte ich aber in meinem Beitrag auch schon so erwähnt.

Antwort auf
Die neue Geltungsdauer endet allerdings unverändert zum Ablaufdatum der bisherigen Schulungsbescheinigung (oder wie auch gesagt wird, ADR-Card) plus die fünf Jahre; also nicht zum verschobenen Prüfdatum.


Ja, genau so ist es. Aber davon hatte ich eigentlich nichts geschrieben, da ich davon ausgegengen bin, dass dies bekannt ist.

Antwort auf
Falls die Geltungsdauer einer bisherigen Schulungsbescheinigung nach dem 1. Sept. 2021 endet, gilt die M333 nicht mehr. Oder?


Ja, so ist es, wie ich in meinen obrigen Beitrag schon geschrieben habe.

Antwort auf
ich kann mir allerdings vorstellen, daß eine neue M dazu kommt,


Das glaube ich weniger, denn es war genug Zeit um eine Auffrischungsschulung zu besuchen, nur leider haben diese Möglichkeit die Wenigsten genutzt. Und da z.b. durch Österreich, Frankreich und andere ADR-Staaten die M 333 nicht gezeichnet wurde, waren Fahrzeugführer mit der Reglung nach der M333 in diesen ADR-Staaten ohne gültige ADR-Schulungsbescheinigung unterwegs!!!

Für Deutschland gab es nach Aussage der IHK Schwaben im umgekehrten Fall eine Lösung.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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