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Re: Entsorgung von Corona-Tests [Re: Nico] #31823 30.11.2021 09:54
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Bergmannsheil Offline
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Das ist hier gut ausgedrückt. Können wir bei allen zukünftigen Diskussionen bei Klasse 6.2 immer erst an diese Stelle denken?
Ursprünglich geschrieben von: Nico
... wo mir dann einige Ärzte gesagt haben, das laut ihrer Ansicht die Definition von Kategorie A nicht erreicht wird, da hier vom sonst gesunden Menschen gesprochen wird. (ja natürlich weiß ich, dass inzwischen auch mehr als genug Personen auf der Intensivstation liegen, die man als vorbildlichst gesund bezeichnen kann). Aber die Ärzte meinten vorigen Herbst, dass bei "sonst gesunden Menschen" nur in absoluten Ausnahmefällen ein schwerer Verlauf zu erwarten ist und daher die Definition von Kategorie A nicht zutrifft.
Nico

Also die Sicht, ob ein Mikroorganismus für FAST ALLE (Bevölkerung und Rettungskräfte, siehe z.B. Ebola) gefährlich ist oder nur für einen kleinen Teil des Kollektivs, auch wenn dieser etliche tausend Menschen umgebracht hat.
Und natürlich, ob über einen Abfall überhaupt eine relevante Übertragung geschehen kann.

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 30.11.2021 09:55.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Entsorgung von Corona-Tests [Re: M.A.T.] #31824 30.11.2021 10:19
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Bergmannsheil Offline
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Hallo M.A.T.,

zur Ergänzung:
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Die Querverbindung zwischen RG 3/4 und Kat. A stand, so habe ich es im Hinterkopf, vor langer Zeit sogar im ADR selbst. Habe aber hier keine entsprechende alte - vor Strukturreform - Ausgabe.
M.A.T.

in der RSE 2005 (20.01.2005) und wahrscheinlich auch später stand etwas dazu.
"Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A
2-8.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d.h. als Kultur jeder Art oder enthalten in diagnostischen Proben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN 2814 bzw. UN 2900 zuzuordnen sind z.B. Ebola-Virus."
Dass das Ganze nicht im ADR auftaucht, ist für mich logisch, weil die Basis der GenTechSV bzw. der europäischen Arbeitsschutzeinstufungen, die in den TRBA münden, eben europäisch ist und daher nicht in allen ADR-Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommt.

Auch RSE 2005, ein Absatz darunter;
"2-8.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition unter 2.2.62.1.3 (Stammkulturen für Laborzwecke) der Kategorie A zugeordnet werden z.B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste, aber keine lebensbedrohenden oder tödlichen Krankheiten hervorrufen."
Hier ist die RG 3 erwähnt.

Bacillus anthracis tauchte ein Zeitlang in den RSE auf, weil in der Zeit diverse terroristische Anschläge mit Milzbranderreregrn durchgeführ wurden und hier Klarheit für den Probentransport geschaffen werden sollte.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Entsorgung von Corona-Tests [Re: Bergmannsheil] #31825 30.11.2021 15:34
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M.A.T. Offline
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Hallo, Bergmannsheil,
bei der EU habe ich das 1997er ADR gefunden. Dort stand in Rn. 2650 der Hinweis auf die Risikogruppen 4, 3 und 2 mit Verweis auf das Laboratory Biosafety Manual der WHO. In der Rn. 2651 waren unter "A.1." die Risikogruppe 4 u.a. der UN 2814 zugeordnet. Unter A.2. war die Risikogruppe 3 ebenfalls der UN 2814 zugewiesen. Beide als "hohes Risikopotential". Vermutlich hatte ich das im Hinterkopf.
Frage nun: da diese Verweisung so nicht mehr im ADR steht: kann man sie inhaltlich heute dennoch verwenden?
Gruß
M.A.T.

Re: Entsorgung von Corona-Tests [Re: M.A.T.] #31826 30.11.2021 16:19
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Bergmannsheil Offline
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Hallo M.A.T.,

Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Dort stand in Rn. 2650 der Hinweis auf die Risikogruppen 4, 3 und 2 mit Verweis auf das Laboratory Biosafety Manual der WHO. In der Rn. 2651 waren unter "A.1." die Risikogruppe 4 u.a. der UN 2814 zugeordnet. Unter A.2. war die Risikogruppe 3 ebenfalls der UN 2814 zugewiesen. Beide als "hohes Risikopotential".
Frage nun: da diese Verweisung so nicht mehr im ADR steht: kann man sie inhaltlich heute dennoch verwenden?
Gruß
M.A.T.


wie ich schrob, haben die beiden Werke (ADR und Arbeitsschutzvorschriften (genauso wie Gentechnikvorschriften)) unterschiedliche Schutzziele und damit Sichten auf denselben Organismus. Das kennt man ja auch von den Gefahrstoff- und Gefahrgutvoschriften: z.B. Formaldehyd 10 % Krebserzeugend K1, aber kein Gefahrgut, Lithiumakku Gefahrgut, aber wen kümmerts im Gefahrstoffrecht?
Mit der Klassifizierung von zu Risikogruppe 4 zugeordneten MO zu UN 2814 können Gefahrgut- und Arbeitsschutzexperten gut leben. Das passt auch zur Gefahr für alle Ausgesetzten oder den Arbeitsabläufen im Labor, wo ich ebtsprechende Schutzmaßnahmen einhalten kann.
Bei RG 3 oder 3** wird es schwieriger, weil ich dort Umgang haben könnte im Labor, im Gesundheitswesen oder im Supermarkt (TBC!). Für Labor und Gesundheitswesen kann ich Verfahrensabläufe zum Schutz der Beschäftigten und Dritter überlegen, im wahren Leben wird es schwierig. Bei solchen MO geht eben von der Beförderung von Proben oder der Entsorgung solcher kontaminierter Abfälle nur ein (kleiner) Teil der eigentlichen Gefahr für die Bevölkerung aus.
Bei RG 3 und 3** muss Arzt oder Ärztin selbst (siehe 2.2.62.1.4.1 Bem. b) ADR) klassifizieren oder es hilft z.B. das RKI. Das war bei SARS 1 etwas schwierig, bei SARS 2 scheinen sie gelernt zu haben.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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