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Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren #30973 07.06.2021 07:57
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Claudi Online OP
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Ahoi,

ich würde mich über eure geschätze Meinung freuen:

Ich habe eine Anlage (Gerät), in der sind enthalten: Katalysator (ein GG der Klasse 4.2) in einer Kartusche und in Leitungen Reste von Erdgas (entspannt/ drucklos, brennbar, 2.1). Das Erdgas kriegt man wohl nicht raus.LQ-Mengen sind jeweils 0, also entfällt UN3363. Die Übergangsfrist bis Ende 2022 lassen wir außer Acht.

Es wäre also eine der "neuen" UN-Nummern für Gegenstände mit Gefahrgut zu nutzen. Es dürfen auch mehrere GG enthalten sein, dann geht es nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr - siehe 2.1.5 ADR

Nur hier komme ich mit der Klasse 2 nicht weiter, da Klasse 2 immer vor geht (2.1.3.5.3 ADR) - oder doch? Wäre meine Anlage dann eine UN3537 2.1 mit Nebengefahr 4.2? Sowas gibt es normalerweise ja nicht, aber bei diesen Gegenständen ist das wohl möglich... siehe 2.1.5.6 ADR.

UN3548 erscheint mir nicht richtig, da ich zwar verschiedene GG in der Anlage habe, aber nach der Systematik der "neuen" UN-Nummern hier Gegenstände mit GG der Klasse 9 gemeint sein dürften.

Wie seht ihr das? UN 3537 mit 2.1 + 4.2 oder etwas ganz anderes?

Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Claudi] #30979 07.06.2021 12:04
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
UN3548 erscheint mir nicht richtig,


Warum NICHT, ich würde UN 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. für diesen Gegenstand nehmen, denn es sind verschiedene gefährliche Stoffe enthalten, und genau für solche Fälle, wie in Deinem, wurde diese UN-Nummer aufgenommen.

Wobei dann in Bezug der Nebengefahr der letzte Satz von Unterabschnitt 2.1.5.3 mit dem Hinweis auf Unterabschnitt 4.1.1.6 und bei der Kennzeichnung der Absatz 5.2.2.1.12 zu beachten ist.

Wenn Du UN 3537 mit 2.1 + 4.2 nehmen würdest, dann könnte ich mir vorstellen, das es hier vielleicht Probleme geben könnte!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Gerald] #30980 07.06.2021 14:01
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Claudi Online OP
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Naja nach der Systematik der neuen UN35... gibt es quasi für (fast) jede Klasse eine Gegenstände-UN-Nummer. UN3548 wäre dann für Gegenstände mit Klasse 9-Stoffen, eben die Klasse der "verschiedenen gefährlichen Stoffe und Gegenstände" - was ja auch durch zur Klasse 9 dargestellt wird.
Ich fürchte, hier ist die Bezeichnung missverständlich. "Verschiedene" im Namen verstehe ich eben als "verschiedene" = Klasse 9 und nicht als "verschiedene" = bunte Gefahrgut-Mischung mit 3, 6,1, 8, 4.2 ...

2.1.5.5 ADR ist da für mich eindeutig:

Antwort auf
Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird. Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen.


Wenn ich eine bunte GG-Mischung in einem Gegenstand hätte, müsste ich nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr die Hauptgefahr ermitteln und der Rest wird Nebengefahr. Hier würde UN3548 auch schon wieder anecken:
Antwort auf
Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen.
- d.h. Klasse 9 steht hinter den anderen Klassen zurück, also habe ich nach 2.1.5.5 ADR nicht der zutreffenden Klasse zugeordnet.

Ganz streng nach dieser Vorgehensweise komme ich an diesem Punkt darauf, dass Klasse 2 immer überwiegt und daher UN3537 zutreffend ist, 4.2 wird dann die Nebengefahr.

Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Claudi] #30987 08.06.2021 11:14
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Du schreibst in Deiner ersten Beitrag:
Antwort auf
Katalysator (ein GG der Klasse 4.2) in einer Kartusche und in Leitungen Reste von Erdgas (entspannt/ drucklos, brennbar, 2.1).


Ich verstehe das so, das in der Anlage in unterschiedlichen "Behälten" je ein GG ist. Damit hast Du in der Anlage zwei Gefahrstoffe, wie willst Du jetzt einen dieser Gefahrstoffe (jeweils eigne UN-Nummer) zur Nebengefahr erklären, denn Nebengefahr gibt es immer nur für UN-Nummer (wenn es welche gibt)!

Tabelle 2.1.3.10 kann nicht genutzt werden, da Klasse 2 nicht enthalten.

Und somit komme ich wieder zu UN3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. Ich lese das so, das in einem Gegenstand verschiedene gefährliche Stoffe einthalten sind, wie es in Deinem Beispiel zutrifft. Und somit macht auch der letzte Satz in Unterabschnitt 2.1.5.5 "Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen." Sinn. Und dieser Eintrag greift nur, wenn ich nach Abschnitt 2.1.5 klassifiziere!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Claudi] #30990 08.06.2021 12:49
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Phi_l Offline
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Hallo Claudi,

ich würde ebenfalls die UN 3537 (GG mit entzündbarem Gas) wählen, aufgrund der Gefahrenvorrangregelung in 2.1.3.5.3 ADR. Einen Verweis auf diesen Unterabschnitt, der ja laut den Vorschriften immer VOR der Tabelle in 2.1.3.10 angewendet werden muss, hat man bei GG in Maschinen und Geräten vielleicht schlichtweg vergessen.

Daran anschließend würde ich aus 2.1.5.6 lesen, dass als Nebengefahr dann noch 4.2 anzubringen ist.

Alles unter der Vorraussetzung, dass es sich bei dem Stoff der Klasse 4.2 nicht um einen pyrophoren Stoff handelt, dann lässt uns das ADR endgültig im Stich und man wird nur noch in SV 391 der UN Modellvorschriften fündig, welche in einem Verweis auf "muss durch die competent authority abgesegnet sein" mündet.

Weiß jemand warum diese SV nicht ins ADR übernommen wurde?

Viele Grüße
Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 08.06.2021 13:00.
Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Phi_l] #30991 08.06.2021 13:07
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Hallo Gerald,

Antwort auf
Ich verstehe das so, das in der Anlage in unterschiedlichen "Behälten" je ein GG ist. Damit hast Du in der Anlage zwei Gefahrstoffe, wie willst Du jetzt einen dieser Gefahrstoffe (jeweils eigne UN-Nummer) zur Nebengefahr erklären, denn Nebengefahr gibt es immer nur für UN-Nummer (wenn es welche gibt)!


Weil die einzelnen GG nicht mehr so wichtig sind sondern der Gesamtgegenstand das neue Gefahrgut wird, in dem mehrere Gefahren vorliegen. Von diesem Gegenstand gehen 2 Gefahren aus: 2.1 und 4.2. Welche UN-Nummern im Inneren stecken, danach wird doch auch gar nicht mehr gefragt. Warum würde sonst die Tabelle der überwiegenden Gefahr überhaupt ins Spiel gebracht, wenn bei mehreren GG immer UN3548 greifen würde?

Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Claudi] #30995 08.06.2021 14:05
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Warum würde sonst die Tabelle der überwiegenden Gefahr überhaupt ins Spiel gebracht, wenn bei mehreren GG immer UN3548 greifen würde?


Lassen wir das mal so stehen, ich denke mal, dass der Abschnitt 2.1.5 vielleicht noch nicht ganz ausgereift ist. Und man hat an manche Dinge nicht gedacht hat bzw. der Text nicht ganz eindeutig oder missverständlich ist.

Und in der Tabelle der überwiegenden Gefahr findest, wie Du selbst festgestellt hast, keine Klasse 2.

Es ist ja noch etwas Zeit, und im ADR 2023 wird z.b. bei UN 3538 die Sondervorschrift 396 neu aufgenommen, da die P006 (3) d) zurzeit beim Transport von Transformatoren schlecht oder gar nicht eingehalten werden kann. Sollte zwar schon im ADR 2021 kommen, aber CORONA hat einen Strich durch die Rechnung gemacht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Gerald] #31012 10.06.2021 08:40
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Marco66 Offline
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Die Verwendung der neuen UN-Nummern für Geräte und Maschinen ist verwirrend. Besonders die so weit verstreut liegenden Informationen machen es nicht leicht, einen Überblick zu behalten. Die Namensgebung der UN 3548 ist irreführend. Einen Hinweis auf die Nutzung kann hier der Klassifizierungscode für UN 3548 geben. Er ist mit M11 angegeben, der folgendermaßen beschrieben ist:

M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.

Damit ist doch klar, dass es sich nicht um bereits anders eingestufte Stoffe handeln kann und Claudi mit ihrer Interpretation recht hat.

Meiner Meinung nach ist hier die UN 3537 2.1 mit Nebengefahr 4.2 anzuwenden.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Marco66] #31013 10.06.2021 12:08
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Claudi Online OP
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Man könnte nun argumentieren, dass bei 4.2 das kleine bißchen Erdgas das Gesamtgerät auch nicht gefährlicher (?) macht und ignoriert es.
Man könnte argumentieren, dass dieser Zustand verboten ist, da nicht ausdrücklich erlaubt...
Man könnte ne UN3537 mit Nebengefahr 4.2 begründen, sieht aber komisch aus.

Ich glaube, ich verweise an die BAM, vielleicht möchte sich dort jemand dazu positionieren...

Re: Anlage mit 2 Gefahrgütern im Inneren [Re: Claudi] #31017 10.06.2021 13:32
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DJSMP Offline
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Und wir sind sehr gespannt, was Berlin auswürfelt...

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