Prüfe mal 7.2.6.3 IMDG-Code - da könnte ein Ausweg stecken.
Ansonsten: nein, keine weiteren Hintertrüchen außer mit Ausnahmegenehmigung.
Es ist übrigens egal, welcher Trennbegriff zutrifft, auch bei "entfernt von" dürfen die Sachen nicht in eine CTU (außer mit Genehmigung der zuständigen Behörde).
In der Gefahrgutliste Spalte 16b hast du übrigens auch Hinweise zur Trennung. Im IMDG-Code immer an zwei Stellen prüfen: Trenntabelle + bei jeder UN-Nummer Spalte 16b.