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Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung #3119 19.08.2005 11:19
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uweS Offline OP
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Hallo,
wir beziehen von unserem Lieferanten in großen Mengen Farbe, 10 tonnen pro Lieferung.
Die Bezeichnung im Sidablatt ist:
Klasse: 3
Korrekte Bezeichnung: 1263 FARBE
- Verpackungsgruppe: III
Entfällt: bei Verpackungen kleiner oder gleich 450 l, Transport gemäss 2.2.3.1.5 ADR.
Nach meiner Kenntnis heisst das doch, das mit den 450 ltr doch die Gebindegröße gemeint ist oder ?
Jedenfalls waren diese Sendungen weder in den Papieren, noch auf den Gebinden als Gefahstoff gekennzeichnet.
Jetzt will der Hersteller zur Vereinfachung seiner internen Logistik freiwillig auf die Klausel mit den 450 Litern verzichten und alle Produkte als Gefahrgut 3/III kennzeichnen.
Das bedeutet daß wir nun riesige Mengen an Gefahrgütern bekommen, lagern (ca. 100 tonnen) und versenden ( ca. 20 Einzelsendungen mit 2 - 3 tonnen gesamt am Tag).
Ist das mittlerweile der übliche Weg, oder macht da unser Hersteller einen Alleingang ?
Können wir uns da wehren ? und hat das auch Auswirkungen auf unser Lager ?



Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: uweS] #3120 19.08.2005 13:17
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Gandalf Offline
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Hallo uweS,

von welcher Kennzeichnung reden wir: Gefahrstoff oder Gefahrgut?
Wenn euer Lieferant 2.2.3.1.5 ADR nicht mehr in Anspruch nehmen will,
hat er dafür sicherlich seine Gründe. Er hat entsprechende Verantwortlichkeiten
als Verpacker, Absender etc. Das kann und muss er für sich allein entscheiden.
Hast du ihn mal kontaktiert?

Gruß Gandalf

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: Gandalf] #3121 19.08.2005 14:58
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uweS Offline OP
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Es geht erst mal haupsächlich um Gefahrgut.
Der Hersteller hat sein Problem, Lieferungen sowohl per Straße, Luft und Wasser vereinfacht indem er alle Produkte einheitlich kennzeichnet. Klasse 3 III /UN1263. Da unsere Sendungen sehr oft über 1000 kg liegen sind wird jetzt ein Gefahrguttransport daraus, mit den daraus enstehenden Folgen.
Auf unsere Frage beim Hersteller hin ob man das nicht rückgangig machen kann, lautete die Antwort: "Sie können ja die Bezettelung überkleben".
Das bei einem Volumen von ca. 2000 Gebinden Ein- und Auslagerung pro Woche. Wahnsinn !!

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: uweS] #3122 19.08.2005 16:33
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo uweS,
jede Menge Gefahrgut/-Stoff gelagert habt ihr schon immer.
Gefahrgut ist so oder so.

Einziges Kriterium für die Freistellung vom ADR ist der Fassungsraum des Gefäßes.
Das bedeutet u. a., dass nicht nach Gefahrguttransportrecht gekennzeichnet sein muss.
Fraglich ist, ob in diesen Fällen eine Kennzeichnung nach ADR eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Schädlich kann sie auf keinen Fall sein, denn in einem IBC mit 500 L unterliegt es wieder den Vorschriften des ADR
M. E. ist der Inhalt des Gefäßes entscheidend, nicht der Fassungsraum des Gefäßes.
Ähnlich verhält es sich bei UN 3065 Alkoholischen Getränken VG III in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 250 L. Für dieses Gefahrgut steht das allerdings in der SV 145.
Bei begrenzten Mengen (LQ) gibt eine spezielle Kennzeichnung, für die o. a. Fälle leider nicht.

Ich würde das Problem über einen Eintrag im Begleitpapier zu lösen versuchen.

„Das Gefahrgut UN 1263 Farbe 3 VG III unterliegt nach Absatz 2.2.3.1.5 ADR nicht den Vorschriften des ADR“


Was sagen den die kontrollierenden Kollegen dazu???

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: Wilhelm Kassing] #3123 24.08.2005 08:48
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uweS Offline OP
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Also je mehr Meinungen ich einhole, desto verwirrender wird es.
Bisher haben wir nur geringe Mengen an Gefahrgütern (Verdünnungen + Härter für Farben UN 1866) über Speditionen verschickt. Die meisten Sendungen bestanden aus Farbe in 5 - 25 kg Eimern UN 1263 die bisher nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet waren. (ca. 2-6 tonnen pro Tag bei ca. 10 - 30 Einzelsendungen).
Die Sendungen haben wir über ein Speditionsprogramm erfasst und darüber die Gefahrstoffe eingegeben. Es wurden bisher nur ganz selten 1000 Punkte erreicht. Wir haben eine Vereinbarung mit dem Spediteur dass wir für alle Gefahrgüter grundsätzlich die enstprechenden Unfallmerkblätter mitgeben.
Die Einzelsendungen werden von unserem Spediteur auf einem Sammel LKW verladen und zum HUB gebracht. Von dort an die einzelnen Empfänger verteilt. Unsere Versandpapiere sind: Ladeliste mit den Gafahrgutmengen und die Unfallmerkblätter. Die Lieferscheine sind an den Sendungen befestigt. Die eigentlichen Speditionspapiere werden vom Spediteur mit den vorliegenden Daten erstellt.
Antwort auf
Ich würde das Problem über einen Eintrag im Begleitpapier zu lösen versuchen.

„Das Gefahrgut UN 1263 Farbe 3 VG III unterliegt nach Absatz 2.2.3.1.5 ADR nicht den Vorschriften des ADR


welches Begleitpapier ist damit gemeint?

Gruß Uwe

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: uweS] #3124 24.08.2005 09:36
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen,
zu deiner Frage:
wenn schon nicht freigestelltes Gefahrgut befördert wird und damit ein Beförderungspapier nach ADR erforderlich ist, würde ich dieses Beförderungspapier für den Vermerk nutzen.
Wenn nicht, kann es jedes andere Begleitpapier sein - Lieferschein, Speditionsauftrag, usw.

Bitte versuchen sie Gefahrstoff = Gefahrstoffverordnung und Gefahrgut = GGVSE ADR begrifflich zu unterscheiden.
Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung sieht anders aus als die Kennzeichnung nach ADR.

Leider haben sich die kontrollierenden Kollegen noch nicht zu Wort gemeldet. Mich würde deren Meinung sehr interessieren.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: Wilhelm Kassing] #3125 24.08.2005 10:45
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Udo Leithold Offline
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Hallo,

die 2.2.3.1.5 ADR nennt mehrere Bedingungen die erfüllt sein müssen um diese Freistellung von den Vorschriften des ADR nutzen zu können.
2.2.3.1.5 Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit
a) von mindestens 60 Sekunden oder
b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten.
Es zählt hier der Fassungsraum von max. 450 Litern je Gefäß. Unabhängig vom Fassungsraum eines Versandstückes ist die Nutzung von 1.1.3.1 c) ADR.
Werden diese Bedingungen eingehalten, so können diese Stoffe ohne Beachtung von Vorschriften des ADR befördert werden. Ein Eintrag in eines der Begleitpapiere kann, aber muss nicht vorgenommen werden. Es hilft aber eine eventuelle Kontrolle erheblich zu beschleunigen.
Auch wenn bei Nutzung von 2.2.3.1.5 ADR eine Kennzeichnung und Bezettelung nach ADR nicht notwendig ist, ist eventuell eine Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht erforderlich. Die unterschiedlichen Einstufungsbedingungen sind zu beachten.
Bei den Ermittlungen dazu sind die Sicherheitsdatenblätter hilfreich.

Gruß
Udo Leithold

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: Udo Leithold] #3126 24.08.2005 15:27
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uweS Offline OP
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Alle diese Forderungen nach 2.2.3.1.5 ADR sind bei den betroffenen Materialien erfüllt und es steht auch so im Sicherheitsdatenblatt das uns der Hersteller zu Verfügung stellt.
Ist diese Befreiung eine kannbestimmung und darf der Hersteller einfach diese Gebinde mit der roten Flamme + UN 1263 3/III kennzeichnen?
Und wie verhält es sich wenn ich den Zusatz „Das Gefahrgut UN 1263 Farbe 3 VG III unterliegt nach Absatz 2.2.3.1.5 ADR nicht den Vorschriften des ADR“ in den Begleitpapieren stehen habe und der Fahrer mit einer Sendung von 1200 kg (48 x 25 kg) mit dem Gefahrgutzettel auf den Eimern kontrolliert wird ?

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: uweS] #3127 24.08.2005 16:16
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Udo Leithold Offline
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Hallo,

es ist eine "kann"-Bestimmung. Keiner kann einen Absender zwingen eine bestimmte Freistellung zu nutzen, wenn er die kompletten Verschriften einhalten will.
Für mich wäre es kein Problem, wenn die Behälter gekennzeichnet sind und der Eintrag in den Begleitpapieren vorhanden ist, auch bei größeren Mengen. Es muss eine eindeutige Zuordnung erkennbar sein.
Diese Diskussion war auch auf dem letzen Erfahrungsaustausch der Kontrollbehörden ein Thema. Es ging zwar nicht speziell um dieses Problem, aber auch in diese Richtung, wie z. B. neue vollständig bezettelte und beschriftete Verpackungen. Es gibt nur eine Pflicht des Fahrzeugführers die Warntafeln anzubringen/aufzudecken oder diese zu entfernen/abzudecken. Es gibt keine, an einer Verpackung die Zettel und Aufschriften zu entfernen.

Gruß
Udo Leithold

Re: Änderung der Gefahrstoffkennzeichnung [Re: uweS] #3128 25.08.2005 07:40
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Gandalf Offline
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Hallo uweS,

der Fassungsraum eines Eimers von 25 kg ist ja wohl kaum größer als 450 l. Und bezüglich der Kennzeichnung gibt es ja auch noch 5-2 RSE: " Verpackungen, ..., die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung ... tragen - die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweist-, begründen keine Ordnungswidrigkeit." <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Da der Stoff gem. 2.2.3.1.5 ADR nicht den Vorschriften des ADR unterliegt, wäre diese Kennzeichnung zusätzlich und nicht gefordert und weist auf eine vorhandene Gefahr hin. Ich denke mit den Einträgen im Beförderungspapier bist du im Falle von Kontrollen auf der sicheren Seite.

Gruß Gandalf

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