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Versand von Batterien UN 2794 / 3028 #31321 10.08.2021 09:39
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Guten Morgen zusammen,

ich bin seit ein paar Wochen bei uns im Unternehmen als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt und bin dabei so nach und nach das auf zu Arbeiten, was in den letzten Jahren nicht ganz so eng gesehen wurde. Jetzt habe ich folgendes Problem, wo ich mir nicht ganz sicher bin und hoffe das Ihr mir helfen könnt.

wir haben MA die Regelmäßig neue und alte Batterien der UN 2794 und 3028 zwischen unserem Werk und den Außenanlagen transportieren. Das haben wir jetzt über die SV 295/598 und die P801 geregelt.
Das Problem ist jetzt, dass die alten Batterien bei uns im Werk von einer Fremdfirma abgeholt werden. Mein Vorgänger hat den Kollegen ein Kontrollblatt für Verlader gegeben.

Das Problem ist, dass der Spediteur uns eine Palette mit einer Box drauf hinstellt, meine Kollegen die Batterien da im laufe der Zeit rein packen und wenn die voll ist anrufen und abholen lassen. Die Batterien sind auch nicht sauber gestapelt sondern liegen eher durcheinander. Meiner Meinung ist das dann auch eher eine lose Schüttung und die Kollegen sind jetzt die Verpacker und müssen die entsprechenden Vorgaben beachten. Die Box ist nicht gekennzeichnet und nichts.

Wo ich mir jetzt nicht ganz sicher bin, ist die Frage, ob man das auch über die SV 295/598 und P801 abhandeln kann.
Ich würde außerdem sagen, dass die Box Ordnungsgemäß Bezettelt sein sollte und die Batterien da vernünftig drin gestapelt und gesichert werden müssen.

Ich weiß, dass ist jetzt nicht so das Riesenproblem, aber ich habe auch bis jetzt so gut wie keine Erfahrungen mit dem Thema Gefahrgut gehabt und wäre daher über eine Rückmeldung sehr Dankbar.

Vielen Dank

Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: GefahrgutDennis] #31323 10.08.2021 13:38
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: DBalzer
Guten Morgen zusammen,

ich bin seit ein paar Wochen bei uns im Unternehmen als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt und bin dabei so nach und nach das auf zu Arbeiten, was in den letzten Jahren nicht ganz so eng gesehen wurde. Jetzt habe ich folgendes Problem, wo ich mir nicht ganz sicher bin und hoffe das Ihr mir helfen könnt.


Als Sicherheitsbeauftragter hast du mit Gefahrgut nicht wirklich was zu tun, das ist eine ehrenamtliche Funktion im Arbeitsschutz, setzt eine Schulung bei der BG voraus und du bist der, der Augen und Ohren offen hält, Vorbild für sicherheitsgerechtes Verhalten, Ansprechpartner, sitzt im ASA, ... da wird man auch bei Gefahrgut nicht die Augen verschließen, aber mehr ein Hinweis, dass das scheinbar nicht korrekt läuft ist da erstmal nicht zwingend. Verantwortlich ist der Unternehmer/ Arbeitgeber bzw. eine Führungskraft in dem Bereich. Mehr dazu sagen müsste - soweit vorhanden und falls überhaupt nötig - der Gefahrgutbeauftragte.

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wir haben MA die Regelmäßig neue und alte Batterien der UN 2794 und 3028 zwischen unserem Werk und den Außenanlagen transportieren. Das haben wir jetzt über die SV 295/598 und die P801 geregelt.
Das Problem ist jetzt, dass die alten Batterien bei uns im Werk von einer Fremdfirma abgeholt werden. Mein Vorgänger hat den Kollegen ein Kontrollblatt für Verlader gegeben.


Ich frage mal zur Sicherheit: habt ihr wirklich UN3028-Batterien?
SV304 sagt dazu: Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.

Und man muss sich schon entscheiden: man kann gewisse Batterien nach SV598 freistellen mit exakt den Anforderungen, die in SV598 stehen. Sind die Aufzählungspunkte dort eingehalten, dann ist man raus aus dem ADR.
Will/ kann man das nicht, dann Verpackung nach P801 (und zwar wieder exakt so, wie dort drin beschrieben z. B. die Akkukästen unter (2) mit Polschutz der Batterien etc.) + Kennzeichnung/ Bezettelung (Gefahrzettel 8 + UN-Nummer) + Beförderungspapier (ggf. Ausnahme 18 GGAV nutzbar für eigene Beförderung <1000 kg) + bei >1000 kg volle Ausrüstung/ kennzeichnungspflichtiger Transport.
Weitere Option: Transport in loser Schüttung nach VC1, VC2 und AP8 in einem darin definierten Schüttgutcontainer mit Großzetteln, Warntafeln mit Nummern, kennzeichnungspflichtiger GG-Transport bei jeder Menge, da die 1000-Punkte-Regelung hier nicht gilt...

Antwort auf
Das Problem ist, dass der Spediteur uns eine Palette mit einer Box drauf hinstellt, meine Kollegen die Batterien da im laufe der Zeit rein packen und wenn die voll ist anrufen und abholen lassen. Die Batterien sind auch nicht sauber gestapelt sondern liegen eher durcheinander. Meiner Meinung ist das dann auch eher eine lose Schüttung und die Kollegen sind jetzt die Verpacker und müssen die entsprechenden Vorgaben beachten. Die Box ist nicht gekennzeichnet und nichts.


Verpacker ist das Unternehmen, der Unternehmer und ggf. von ihm benannte beauftragte Person(en). Deine Kollegen sind ggf. auch "nur" Erfüllungsgehilfen. Beauftragte Personen und Erfüllungsgehilfen müssen nach Kapitel 1.3 ADR regelmäßig unterwiesen werden - sind sie wohl nicht, sonst würden sie nicht so arbeiten, wie sie es tun. Hier fehlt seitens der beauftragten Person die Unterweisung und v.a. die Arbeitsanweisung, WIE zu arbeiten ist, d.h. wie diese Batterien zu verpacken sind.

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Wo ich mir jetzt nicht ganz sicher bin, ist die Frage, ob man das auch über die SV 295/598 und P801 abhandeln kann.
Ich würde außerdem sagen, dass die Box Ordnungsgemäß Bezettelt sein sollte und die Batterien da vernünftig drin gestapelt und gesichert werden müssen.


Entweder nach SV598 und ansonsten komplett raus oder normales GG, P801 (die SV295 befreit nur davon, jede Batterie zu bekleben) und das restliche Programm. Oder halt offizielle lose Schüttung.
Sind die Batterien nicht nach entweder SV598 oder unter Einhaltung der P801 und dem restlichen Programm oder als lose Schüttung vorbereitet und versandt, ist das ein Verstoß gegen ADR/ GGSEB und kostet n Bußgeld bzw. wenn was passiert kann es sich um ne Straftat handeln. Die Box "sollte" nicht, sie MUSS bezettelt und gekennzeichnet werden.


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Ich weiß, dass ist jetzt nicht so das Riesenproblem, aber ich habe auch bis jetzt so gut wie keine Erfahrungen mit dem Thema Gefahrgut gehabt und wäre daher über eine Rückmeldung sehr Dankbar.

Vielen Dank


Es ist nicht so ein Problem wie der Klimawandel, aber es ist schlicht und einfach falsch, verboten, bußgeldbewährt (Organisationsverschulden bei Unternehmer?), potentiell gefährlich. Fragwürdig aber auch, dass der Logistiker/ Entsorger die Sachen so mitnimmt.

Fazit: bei euch sollte sich der Unternehmer seiner Pflichten (siehe GGVSEB) klar werden, eine Führungskraft zu einer Schulung schicken, sich ggf. Beratung einkaufen und nen ordentlichen Prozess aufsetzen.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 10.08.2021 13:39.
Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: Claudi] #31324 10.08.2021 15:09
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GefahrgutDennis Offline OP
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Hallo Claudi,

Vielen Dank für die Info.
Als erstes muss ich mich entschuldigen, ich meinte natürlich Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) und nicht Sicherheitsbeauftragter. Hab vorher einen Bericht für die Arbeitssicherheit geschrieben, tut mir leid.

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Ich frage mal zur Sicherheit: habt ihr wirklich UN3028-Batterien?
SV304 sagt dazu: Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.

Und man muss sich schon entscheiden: man kann gewisse Batterien nach SV598 freistellen mit exakt den Anforderungen, die in SV598 stehen. Sind die Aufzählungspunkte dort eingehalten, dann ist man raus aus dem ADR.
Will/ kann man das nicht, dann Verpackung nach P801 (und zwar wieder exakt so, wie dort drin beschrieben z. B. die Akkukästen unter (2) mit Polschutz der Batterien etc.) + Kennzeichnung/ Bezettelung (Gefahrzettel 8 + UN-Nummer) + Beförderungspapier (ggf. Ausnahme 18 GGAV nutzbar für eigene Beförderung <1000 kg) + bei >1000 kg volle Ausrüstung/ kennzeichnungspflichtiger Transport.
Weitere Option: Transport in loser Schüttung nach VC1, VC2 und AP8 in einem darin definierten Schüttgutcontainer mit Großzetteln, Warntafeln mit Nummern, kennzeichnungspflichtiger GG-Transport bei jeder Menge, da die 1000-Punkte-Regelung hier nicht gilt...



Ja, die Kollegen transportieren wirklich UN3028. nicht oft, aber ab und zu kommt das mal vor. Das heißt, die neuen dürfen und die gebraucht dann nicht mehr bzw. die fallen dann auch unter die SV598?? Die SV598 können wir ohne Probleme einhalten oder schließen sich die beiden SV da gegenseitig aus?
ich dachte es müssen dann alle SVs eingehalten werden, so unser Dozent auf der Schulung. Darum auch die Aussage, das wir 598 und die P801 verwenden. So wie du das jetzt beschrieben hast macht es das schon ein bisschen einfacher.


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Verpacker ist das Unternehmen, der Unternehmer und ggf. von ihm benannte beauftragte Person(en). Deine Kollegen sind ggf. auch "nur" Erfüllungsgehilfen. Beauftragte Personen und Erfüllungsgehilfen müssen nach Kapitel 1.3 ADR regelmäßig unterwiesen werden - sind sie wohl nicht, sonst würden sie nicht so arbeiten, wie sie es tun. Hier fehlt seitens der beauftragten Person die Unterweisung und v.a. die Arbeitsanweisung, WIE zu arbeiten ist, d.h. wie diese Batterien zu verpacken sind.


Das Thema Schulung ist noch mal ein ganz anderes. die MA werden bei uns geschult, aber nur allgemein Hauptsächlich zu dem Thema "Handwerkerregelung". Auch da bin ich dran, aber das summiert sich alles auf. Die Vorgesetzten sind bei uns bis jetzt gar nicht beachtet worden. Und die fallen auch aus allen Wolken, wenn ich denen immer erzähle, was die für Pflichten in dem Zusammenhang haben.

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Entweder nach SV598 und ansonsten komplett raus oder normales GG, P801 (die SV295 befreit nur davon, jede Batterie zu bekleben) und das restliche Programm. Oder halt offizielle lose Schüttung.
Sind die Batterien nicht nach entweder SV598 oder unter Einhaltung der P801 und dem restlichen Programm oder als lose Schüttung vorbereitet und versandt, ist das ein Verstoß gegen ADR/ GGSEB und kostet n Bußgeld bzw. wenn was passiert kann es sich um ne Straftat handeln. Die Box "sollte" nicht, sie MUSS bezettelt und gekennzeichnet werden.


Das habe ich mir so gedacht. Da werde ich auch noch mal hinter her gehen, wenn die das nächste mal kommen. Und auch, dass da nichts bezettelt ist. Ich habe das so weiter gegeben, dass wir die Box nicht raus geben, wenn die keine passenden Bezettelung haben.


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Fazit: bei euch sollte sich der Unternehmer seiner Pflichten (siehe GGVSEB) klar werden, eine Führungskraft zu einer Schulung schicken, sich ggf. Beratung einkaufen und nen ordentlichen Prozess aufsetzen.


So sehe ich das auch, bzw. hab ich viele Dinge schon angesprochen und da war das, dann immer so nach dem Motto der Vorgänger hat das auch nicht so eng gesehen. Ich habe es jetzt soweit, dass der GF das alles bewusst ist und wir jetzt eins nach dem anderen Abarbeiten. Aber das sind halt noch eine Menge Punkte offen und ich muss noch eine Menge lernen.
Gerade das interpretieren der Vorschriften ist für mich manchmal noch ein wenig schwierig. Sorry wenn ich mich manchmal ein bisschen unverständlich ausdrücke.

Deswegen ist das hier für mich so hilfreich. Vielen Dank

Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: GefahrgutDennis] #31325 10.08.2021 16:09
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Claudi Offline
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Denk dran: als Gefahrgutbeauftragter bist du der Berater. Du musst drauf hinweisen, du musst unterstützen, aber tun und dafür die Verantwortung tragen müssen der Unternehmer/ die beauftragten Personen - außer du bist GB und beauftragte Person in einem, was auch sein kann, auch wenn das nicht ideal ist.

[quote
Ja, die Kollegen transportieren wirklich UN3028. nicht oft, aber ab und zu kommt das mal vor. Das heißt, die neuen dürfen und die gebraucht dann nicht mehr bzw. die fallen dann auch unter die SV598?? Die SV598 können wir ohne Probleme einhalten oder schließen sich die beiden SV da gegenseitig aus?
ich dachte es müssen dann alle SVs eingehalten werden, so unser Dozent auf der Schulung. Darum auch die Aussage, das wir 598 und die P801 verwenden. So wie du das jetzt beschrieben hast macht es das schon ein bisschen einfacher.][/quote]

Na da gab es entweder ein Mißverständnis oder der Dozent hat da Quatsch erzählt.
Ich erkläre SVen immer mit den Ereignis- oder Gemeinschaftskarten bei Monopoly: da kann was gutes drinstehen (=Erleichterung), was schlechtes (=Einschränkungen, Auflagen) oder etwas für die eigene Situation nicht zutreffendes (=z. B. etwas gilt für Transport in Tanks, man hat aber Versandstücke).

Es kommt also genau drauf an, was in der SV steht, aber die SV598 fängt mit den magischen Worten an "Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:"
Die SV598 ist für jede Art Batterien anwendbar, die diese SV in der Spalte 6 zugeordnet haben. Sie ist für neue und gebrauchte Batterien anwendbar, wenn die jeweils aufgeführten Kriterien eingehalten sind - quasi wie eine kleine Checkliste.
Darüber hinaus, also, wenn alle Punkte der SV598 (entweder für neue oder gebrauchte zum Recycling) erfüllt sind, kannst du das ADR zuklappen - alles andere außer der SV598 gilt nicht mehr - in dem Sinne, dass ansonsten nichts mehr getan werden muss (aus gefahrgutrechtlicher Sicht): keine P801, keine Kennzeichen und Bezettelung, kein Beförderungspapier, keine Handwerkerfreistellung, keine SV295 ...

Denn aufgrund dieser SV bist du schon via 1.1.3.4.1 ADR freigestellt:
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift aufgeführt ist.

Falls du aus irgendwelche Gründen (z. B. Batterie ist übergelaufen/ ausgelaufen, gebrochen) die SV598 nicht einhalten kannst oder willst (ist ja freiwillig), dann kannst du die SV295 nutzen - in der steht nix von "unterliegt nicht den Vorschriften" sondern nur eine Erleichterung für die Bezettelung. Und in diesem Fall musst du natürlich auch die P801 anwenden und den ganzen Rest des ADR mit Punkten etc. - außer du kommst über die Handwerkerregelung raus, dann gilt auch wieder nur, was in der Handwerkerregelung gefordert ist...

Ich sag auch immer: das Gefahrgutrecht ist wie ein Labyrinth mit vielen "Geheimgängen" und Abkürzungen, aber man verirrt sich auch mal und steht dann vor der Wand.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 10.08.2021 16:11.
Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: Claudi] #31326 10.08.2021 16:25
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Denk dran: als Gefahrgutbeauftragter bist du der Berater. Du musst drauf hinweisen, du musst unterstützen, aber tun und dafür die Verantwortung tragen müssen der Unternehmer/ die beauftragten Personen - außer du bist GB und beauftragte Person in einem, was auch sein kann, auch wenn das nicht ideal ist.


Und gerade hier gaaanz wichtig! Protokolle über die Überwachungstätigkeit führen und sicher stellen, dass die die Geschäftsleitung auch zur kenntnis nimmt, zur not als E-Mail mit angeforderter Lesebestätigung.

Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: Claudi] #31333 11.08.2021 08:14
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Denk dran: als Gefahrgutbeauftragter bist du der Berater. Du musst drauf hinweisen, du musst unterstützen, aber tun und dafür die Verantwortung tragen müssen der Unternehmer/ die beauftragten Personen - außer du bist GB und beauftragte Person in einem, was auch sein kann, auch wenn das nicht ideal ist.


also beauftragte Person bin ich nicht, da haben wir extra drauf geachtet. Was von der Struktur bei uns auch keinen Sinn macht. bin in einer Stabsabteilung und wir kümmern uns um Arbeits- und Umweltschutz. GG ist nur ein Teil meiner Aufgaben.

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Na da gab es entweder ein Mißverständnis oder der Dozent hat da Quatsch erzählt.
Ich erkläre SVen immer mit den Ereignis- oder Gemeinschaftskarten bei Monopoly: da kann was gutes drinstehen (=Erleichterung), was schlechtes (=Einschränkungen, Auflagen) oder etwas für die eigene Situation nicht zutreffendes (=z. B. etwas gilt für Transport in Tanks, man hat aber Versandstücke).


Das macht Sinn und dann hat der Dozent Quatsch erzählt, passt so ein bisschen ins Bild der Veranstaltung. War 5 Tage von 8 -21:00/21:30 Uhr. er hat zwischendurch auch immer gesagt:" Das müsst ihr nicht verstehen, dass versteht sowie so keiner" und ist durch die Themen gesprungen, dass wir kaum hinter her gekommen sind. und wir sollten dann nach dem Unterricht noch Prüfungsvorbereitung machen. War also nicht ganz so gut.

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Denn aufgrund dieser SV bist du schon via 1.1.3.4.1 ADR freigestellt:
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift aufgeführt ist.


jetzt komme ich da so langsam hinter. Da machen viele Dinge jetzt aber auch wieder sinn, die vorher sinnlos erschienen.

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Falls du aus irgendwelche Gründen (z. B. Batterie ist übergelaufen/ ausgelaufen, gebrochen) die SV598 nicht einhalten kannst oder willst (ist ja freiwillig), dann kannst du die SV295 nutzen - in der steht nix von "unterliegt nicht den Vorschriften" sondern nur eine Erleichterung für die Bezettelung. Und in diesem Fall musst du natürlich auch die P801 anwenden und den ganzen Rest des ADR mit Punkten etc. - außer du kommst über die Handwerkerregelung raus, dann gilt auch wieder nur, was in der Handwerkerregelung gefordert ist...


Ok, vielen Dank, das macht das ganze klarer und folgt ja dann doch einer gewissen Logik und ist nachvollziehbar.

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Ich sag auch immer: das Gefahrgutrecht ist wie ein Labyrinth mit vielen "Geheimgängen" und Abkürzungen, aber man verirrt sich auch mal und steht dann vor der Wand.


Das stimmt. Im Moment verlaufe ich mich noch. ich denke einfach zu kompliziert manchmal. Aber das Leben ist ein ständiger Lernprozess.

Vielen vielen Dank für die Hilfe. das ganze hat mich nicht nur in dem Fall sondern auch generell weiter gebracht.

Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: DJSMP] #31334 11.08.2021 08:23
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
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Denk dran: als Gefahrgutbeauftragter bist du der Berater. Du musst drauf hinweisen, du musst unterstützen, aber tun und dafür die Verantwortung tragen müssen der Unternehmer/ die beauftragten Personen - außer du bist GB und beauftragte Person in einem, was auch sein kann, auch wenn das nicht ideal ist.


Und gerade hier gaaanz wichtig! Protokolle über die Überwachungstätigkeit führen und sicher stellen, dass die die Geschäftsleitung auch zur kenntnis nimmt, zur not als E-Mail mit angeforderter Lesebestätigung.


Protokolle schreibe ich, hab bis jetzt allerdings erst eine Kontrolle geschafft. Habe eine Fahrzeugkontrolle zum Thema Handwerkerregelung gemacht. Da habe ich aber alles Protokolliert und mit Bildern Dokumentiert.
Auch da ist von der Gesetztes Seite alles sehr offen, was den Umfang, Welche Prozesse und die Häufigkeit angeht.
Auch da hat mein Vorgänger komische Sachen gemacht bzw. vermutlich gar nichts. im Jahresbericht standen jede Menge kontrollierte Fzg. drin, ich habe aber nicht ein Protokoll gefunden.

gibt es da Empfehlungen über Häufigkeit und umfang? Hab mir da auf jeden fall schon mal ein paar Vorlagen organisiert.


Und wem ich berichten muss ist aktuell noch in der Klärung. Meinem direkten Vorgesetzten oder der GF. Da wir als Stabsabteilung direkt der GF unterstellt sind.


Ach da noch mal vielen Dank für den Hinweis

Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: GefahrgutDennis] #31335 11.08.2021 10:01
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Claudi Offline
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In einer Schulung zum Thema Ladungssicherung ging es letztens darum, wieviele Fahrzeuge ein Leiter der Ladearbeiten (im GG-Bereich würden wir beauftragte Person sagen) monatlich kontrollieren soll und da war die Antwort, welche sich wohl aus Gerichtsurteilen ergab: monatlich so viele wie täglich im Durchschnitt rausgehen.

Damit machst du erstmal nix falsch. Aber es geht nicht nur um Fahrzeugkontrollen, Gefahrguttätigkeiten werden ja noch woanders stattfinden. Denk auchdaran, zu protokollieren, wenn alles ok war.

Aber Frage: was willst du bei der Handwerkerfreistellung an Fahrzeugkontrolle im GG-Bereich machen - per Handwerkerfreistellung ist man vom ADR freigestellt? Verbandkasten, Zustand, Führerschein, ggf. Ausrüstung aufgrund Arbeitsschutz? Das sehe ich nicht als Sache des GB (und auch nicht bei der Fasi). Fahrzeugzustand, Führerschein etc. (StVO/ StVZO) sind Sache des Halters (Unternehmer, der kann das auch Vorgesetzte deligieren) und des Fahrers (Abfahrtkontrolle).
Insofern ist es vom Gesetz nicht offen, was wie vorhanden sein und kontrolliert werden muss. Es ist nur bei euch scheinbar nicht sauber geklärt, wer welche Rolle hat (Stabsstelle versus Unternehmer bzw. in dessen Linienorganisation dessen benannte Führungskräfte, die Pflichten des Unternehmers übertragen bekommen) und welche Pflichten/ Aufgaben sich daraus jeweils ergeben.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 11.08.2021 10:04.
Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: Claudi] #31336 11.08.2021 10:39
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Ok, das ist ja schon mal ein interessanter Ansatz zur Menge.

Die anderen Prozesse habe ich auf dem Schirm. Bis jetzt ist einfach das Problem, dass ich die Infos nicht bekomme, wenn ein Transport raus geht oder ankommt und entladen wird. Da muss ich noch jede Menge Aufklärungsarbeit leisten. Aber da bin ich dran. Ich habe unseren Fuhrparkleiter soweit, dass ich zukünftig die Infos bekomme. Das sind halt alles keine regelmäßigen Vorgänge bei uns.
Als nächstes steht dann die Warenannahme auf dem Programm. Ich kann auch immer nur eins nach dem anderen machen.


Bei der Handwerkerregelung geht es um die Kontrolle und Aufklärung, ob Sie die Bestimmungen einhalten. Auch da hat mein Vorgänger denen einen schreiben gegeben, wo drauf stand ihr seit befreit etc. und hat gesagt damit könnt Ihr alles Transportieren.
Und dann guck ich in so ein Fahrzeug rein und der fährt fünf 11 Kg Flaschen Propan durch die Gegend. Oder der andere fährt los und holt ein 200 L Fass mit Benzin für Kettensägen etc. mal eben so nebenbei.

Ja das mit den Regelungen sehe ich auch so, in vielen Bereichen ist das so und in anderen ist es einfach mangelndes Wissen.
Ich bin immer noch dabei mir einen Überblick zu verschaffen, aber auch das gestaltet sich manchmal schwierig, weil immer wieder was neues aufkommt.
Andersrum muss man aber auch sagen, ist das gut, weil Sie sich die jüngeren Kollegen da Gedanken zu machen und auch auf mich zu kommen.

Darum hat mir auch das lesen hier im Forum schon bei einigen Sachen weiter geholfen.

Re: Versand von Batterien UN 2794 / 3028 [Re: GefahrgutDennis] #31337 11.08.2021 11:10
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Denk immer dran: Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut.

Schau, dass ihr erstmal eine Struktur im Unternehmen bzgl. GG-Organisation aufbaut - das hilft auch dir, eine Übersicht zu kriegen, eine Draufsicht: Unternehmer - relevante Abteilungen, dort beauftragte Personen installieren/ benennen/ schulen (lassen), denen die Verantwortung klarmachen und die sich (mit deiner Hilfe) drum kümmern lassen, dass Prozesse aufgesetzt werden, Vorschriften (Pflichten nach GGVSEB) eingehalten werden, ausführende MA unterwiesen werden, Einhaltung der Prozesse/ Ausführung von den beauftragten Personen kontrolliert und dokumentiert wird.

Deine Pflichten sind in der GbV bzw. in 1.8.3.3 ADR beschrieben. Unter anderem: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
Deine Pflicht ist nicht die Einhaltung der Vorschriften, sondern die Überwachung der anderen, die die Vorschriften einhalten müssen. Zieh dir also nicht zu viele Schuhe an, die dir gar nicht gehören. Das wird gern mal gemacht, dann ist der GB die Person "die bei uns den ganzen Kram mit Gefahrgut macht und sich um Gefahrgut kümmert...". Das geht schief.

D.h. wenn z. B. ein konkreter Transport rausgeht, musst du nicht losrennen und den kontrollieren. Du musst beraten und kontrollieren, ob zB der Fuhrparkleiter (beauftragte Person, sollte dringend schriftlich benannt sein und geschult werden) sicherstellt, dass der Transport iO ist, zB in dem der Checklisten nutzt (die er von dir haben kann), die von ausführenden unterwiesenen Personen ausfüllen lässt und regelmäßig kontrolliert, ob das Verfahren gelebt wird.
Macht der Fuhrparkleiter nix, solltest du ihm seine rechtlichen Pflichten und mögliche Konsequenzen (Bußgeld, ggf. Punkt wegen Lasi, ggf. Straftatbestand/ Schuld bei Unfall) aufzeigen, gern in cc an den Unternehmer. Sieht der es dann immer noch nicht ein, dann Hinweis an Unternehmer, weil der als ursprünglicher Pflichteninhaber immer mit im Boot ist und den Fuhrparkleiter anweisen kann und muss.

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