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Schwallwände (nach ADR) - ja oder nein #31341 11.08.2021 14:11
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Yoda Offline OP
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Hallo in die Runde.

Immer wieder kommen Tankfahrzeuge mit Kammern über 7500 Liter, die weder ein "S" auf dem Tankschild haben noch irgendwelche Dokumente vorweisen können, dass Schwallwände gemäß ADR vorhanden sind. Wenn dann eine Befüllung zwischen 20% und 80% erfolgen soll und eine Befüllung abgelehnt wird, beginnt regelmäßig die Diskussion.

Wir hatten sogar vor einiger Zeit den Fall, dass auf dem Tankschild ein "S" eingeprägt war, das Prüfprotokoll jedoch ausdrücklich die (vorhandenen!) Schwallwände als nicht ADR-konform auswies. Hier wurde sogar der Prüfingenieur kontaktiert, der diese Aussage bestätigte. Natürlich wird immer behauptet, dass Schwallwände vorhanden sind, was man ja ggf. auch sehen könnte. Doch gerade die beschriebene Situation führt zu Verunsicherung.

Wonach richtet sich nun ein Befüller um sich einerseits gegenüber den Vorschriften und andrerseits gegenüber eventuellen Ansprüchen des Beförderers bei Nichtbefüllen abzusichern? Alleine nach dem Tankschild? Alleine nach den Prüfunterlagen (so vorhanden)? Prüfunterlagen UND Tankschild in Kombination?

Die Person vor Ort soll ja ein klares Entscheidungskriterium haben und nicht jedesmal Stunden diskutieren müssen, ob nun (geeignete) Schwallwände vorhanden sind und ob somit die Befüllung erfolgen darf.

Für Hinweise und Erfahrungen wäre ich dankbar.

Yoda

Re: Schwallwände (nach ADR) - ja oder nein [Re: Yoda] #31342 11.08.2021 15:57
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Gerald Offline
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Hallo Yoda,
Antwort auf
Immer wieder kommen Tankfahrzeuge mit Kammern über 7500 Liter, die weder ein "S" auf dem Tankschild haben noch irgendwelche Dokumente vorweisen können,


Im ADR Unterabschnitt 4.3.2.2 steht der Füllungsgrad, ist aber immer Abhängig vom Produkt.

Der Min./Max. Füllungsraum unter Absatz 4.3.2.2 betrifft aber nur: "Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein." Wobei die drei Strichaufzählungen wieder gewisse Stoffe außschließt.

Aber Vorsicht den Füllungsgrad ist auch abhängig von
- dem Stoff zum Beispiel steht bei UN 1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT in Kapitel 3.2 Spalte 13 TU 32 was zur Folge hat das Tanks nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden
- der Festlegung in GGVSEB §28 Ziffer 3 steht (Änderung 2015) „er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann.“ und
- dem spezifischen Gewicht, dass hat aber mehr was mit dem zulässigen Gesamtgewicht zu tun.

Der Inhalt des Tankschildes steht unter Absatz 6.8.2.5.1.

Zum Beispiel bei LPG-Tankfahrzeugen wird der Füllungsgrad in Kilogramm angegeben, also auf Grund der Dichte unterschiedliche Menge in Liter.

Sollte es Probleme geben, dann wende Dich an den Beförderer der Pflichten nach der GGVSEB §19 hier z.B. Abschnitt 2 Ziffer 13, §27 und §29 hat.

Im ADR Absatz 6.8.2.1.20 b) steht: "Fassungsraum zwischen zwei Trennwänden oder Schwallwänden höchstens 7500 l.", aber erst für Tanks welche nach 01.01.1990 gebaut wurden.

Aber bei Saug-Druck-Tanks ist es im Bezug des Füllungsgrades, da keine Schwallwände etwas anders. Das steht unter Unterabschnitt 4.5.2.1.

Nachtrag:

Ja, das hat es auch schon gegeben, wenn man der Füllungsgrad nicht beachtet, Tankanhänger macht Kopfstand siehe hier

Und im Abschnitt 1.6.3 findest Du Übergangsvorschriften für Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeuge.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schwallwände (nach ADR) - ja oder nein [Re: Gerald] #31354 13.08.2021 13:05
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Yoda Offline OP
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Hallo Gerald,

vielen Dank für die ausführlichen Infos.

Was die Stoffe angeht, so ist bei uns alles relativer Standard (wässrige Säurelösungen).

Das Hauptproblem liegt jedoch darin, dass auf dem Tankschild oftmals kein "S" bei Kammern >7500 l angebracht ist, jedoch behauptet wird (Fahrzeugführer, Beförderer), dass da welche vorhanden wären. Das mag ja sogar stimmen, doch alleine das Vorhandensein sichert ja noch nicht die ADR-konform?

Wie beschrieben, hatten wir ja sogar den Fall, dass ein "S" auf dem Tankschild angebracht war, die Schwallwände jedoch nach Prüfbericht ausdrücklich nicht dem ADR entsprochen haben (also quasi nur schmückendes Beiwerk waren).

Die Füllungsgradgrenzen nach 4.2.1.9 gelten ja für alle Tanks, auch BJ vor 1990.

Die zentrale Frage ist: Welches sind diejenigen Belege, die eine rechtssichere Befüllung eines Tankabteils [zwischen 20% und 80%]* ermöglichen, das einen größen Fassungsraum als 7500 l hat.

Bisher war die Vorgehensweise:
"S" auf dem Tankschild => befüllen*
kein "S" auf dem Tankschild und auch nicht in den Prüfunterlagen => nicht befüllen*
kein "S" auf dem Tankschild, aber in den Prüfunterlagen => befüllen*

Sonderfall:
"S" auf dem Tankschild, aber lt. Prüfunterlagen keine ADR-konformen Schwallwände => nicht befüllen*

Re: Schwallwände (nach ADR) - ja oder nein [Re: Yoda] #31355 13.08.2021 13:38
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Yoda,
Antwort auf
Die Füllungsgradgrenzen nach 4.2.1.9 gelten ja für alle Tanks, auch BJ vor 1990.


Das stimmt nicht ganz, denn das Kapitel 4.2 behandelt Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)! Und nicht Tankfahrzeuge, das steht im Unterabschnitt 4.3.2.2!

Wo hast Du die Prüfungsunterlagen her, die sind doch in der Tankakte, und diese liegt beim Beförderer.

Ich würde mich mit dem Beförderer in Verbindung setzen, denn der hat Pflichten nach der GGVSEB §19 hier z.B. Abschnitt 2 Ziffer 13, §27 und §29 und kann Dir auf jeden Fall die Auskunft geben, welche Du benötigst.

Und wenn Du in die RSEB Anlage 15 siehst, dann wirst Du unter der Ziffer 6.3 den Hinweis finden, dass die Angaben auf Vollständigkeit nach Abstz 6.8.2.5.1 durch den Prüfer im Zusammenhang mit der Zulassungsprüfung zu prüfen ist. Klar gilt das nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge und natürlich nur in den Bundesländern, welche die RSEB anerkennen.

Nachtrag:

Im ADR Absatz 6.8.2.5.1 steht: "An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein."

Also man kann sich die Angaben auf dem Tankschild nicht raus suchen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.08.2021 14:09. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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